Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin wird, auch soweit er namens der Betroffenen Michaela G***** erhoben wurde, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 29. 6. 1998, GZ 1 P 17/97p-46, hat das Bezirksgericht Hollabrunn die bisher bestellt gewesene Sachwalterin Edeltraud F***** aufgrund ihres Antrags vom Amt der Sachwalterin enthoben und ersucht, Schlußrechnung zu legen. Gleichzeitig wurde zur neuen Sachwalterin gemäß § 273 ABGB Frau Anna G*****, die Mutter der Betroffenen Michaela G*****, bestellt. Es wurde der Umfang der von dieser zu besorgenden Angelegenheiten festgestellt und der neuen Sachwalterin aufgetragen, vor Veränderung des derzeitigen Aufenthaltsorts der Betroffenen,***** die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung einzuholen.
Die bisherige Sachwalterin hatte angeregt, an ihrer Stelle Frau Monika W*****, eine ehrenamtliche Mitarbeiterin des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft zur Sachwalterin zu bestellen, und sich gegen eine Übernahme der Sachwalterschaft durch die Mutter der Betroffenen ausgesprochen.
Gegen diesen Beschluß erhob die bisherige Sachwalterin Rekurs an das Landesgericht Korneuburg. Dieses wies mit Beschluß vom 30. 7. 1998 zu GZ 22 R 95/98w-51 den Rekurs zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs dagegen für nicht zulässig. Die bisherige Sachwalterin Edeltraud F***** sei ihres Amtes enthoben worden. Sie sei daher nicht mehr Sachwalterin der Betroffenen, weshalb ihr die Rekurslegitimation fehle. In ihre eigenen Rechte werde durch den angefochtenen Beschluß nicht eingegriffen. In der Person der Rekurswerberin bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, in der Frage, wer ihr Nachfolger als Sachwalter sein solle, mitzuwirken.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin Edeltraud F*****, der sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Betroffenen Michaela G***** als deren Sachwalterin erhoben wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der fehlenden Rekurslegitimation der enthobenen Sachwalterin steht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94).
Erfolgt nur ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluß wird daher im Gegensatz zu jenem Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, bereits mit der Zustellung wirksam (Gamerith in NZ 1988, 69; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht**2 186; Feil, Sachwalterrecht 157; ZfVB 1987/6/2436; MietSlg 29.621). Ab diesem Zeitpunkt ist daher die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluß, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht den Rekurs der bisherigen Sachwalterin mangels deren Rekurslegitimation zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin ist aus den vorstehenden Gründen nicht zulässig. Soweit er im Namen der Betroffenen Michaela G***** erhoben wurde, fehlt es überdies an der Voraussetzung der Vertretungsbefugnis.
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