Spruch:
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Enkels der Betroffenen Sascha G*****, die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der sich auf § 249 Abs 2 AußStrG stützenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 510/95 sowie 8 Ob 1641/94) zutreffend davon ausgegangen, daß in Frage der Auswechslung eines Sachwalters nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter, nicht aber auch noch anderen Personen, und daher auch nicht dem Einschreiter als Enkel der Betroffenen ein Rekursrecht zusteht.
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