OGH 8Ob280/97b

OGH8Ob280/97b30.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am ***** Käthe B*****, einstweiliger Sachwalter Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Umbestellung des einstweiligen Sachwalters infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Enkels Sascha G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.Mai 1997, GZ 43 R 418/97g-106, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Enkels der Betroffenen Sascha G*****, die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der sich auf § 249 Abs 2 AußStrG stützenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 510/95 sowie 8 Ob 1641/94) zutreffend davon ausgegangen, daß in Frage der Auswechslung eines Sachwalters nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter, nicht aber auch noch anderen Personen, und daher auch nicht dem Einschreiter als Enkel der Betroffenen ein Rekursrecht zusteht.

Stichworte