Rechtssatz
Ein Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher Begründung).
3 Ob 523/87 | OGH | 20.04.1988 |
Auch; Beisatz: Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung. (T1) |
8 Ob 615/88 | OGH | 16.03.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, unterliegt der Aufteilung. (T2) |
8 Ob 568/92 | OGH | 25.03.1993 |
Beisatz: Das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung. (T3) |
1 Ob 94/99a | OGH | 27.04.1999 |
Beis wie T3; Beisatz: Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. (T4) |
1 Ob 133/17s | OGH | 15.11.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung. Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (mwN). (T5); Veröff: SZ 2017/129 |
1 Ob 201/23z | OGH | 05.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_003
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