OGH 7Ob6/06t

OGH7Ob6/06t8.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch e/n/w/c Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 17.600 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2005, GZ 1 R 69/05f-17, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Jänner 2005, GZ 9 Cg 143/02h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 16.378,24 samt 4 % Zinsen seit 20. 2. 2002 sowie die mit EUR 1.998,42 bestimmten Prozesskosten erster Instanz (darin EUR 287,15 USt und EUR 275,50 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von EUR 1.222,68 und das Zinsenmehrbegehren von 1 % Zinsen aus EUR 16.378,24 seit 20. 2. 2002 werden abgewiesen". Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.832,30 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin EUR 342,82 USt und EUR 1775,37 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegatten Otto und Erna T***** waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die im Rahmen des jeweils am 7. 2. 2000 über ihr Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens freihändig um ATS 7,5 Mio (EUR 545.046,26) verwertet wurde. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein Höchstbetragspfandrecht aufgrund der Pfandurkunde vom 10. 12. 1993/15. 3. 1994 einverleibt, für weitere Banken mehrere im Rang nachgehende Pfandrechte und schließlich für die Beklagte ein nachrangiges Höchstbetragspfandrecht. Am „2. 12. 1993" (richtig: 9. 12. 1993 [Beilage ./T]) beantragte der Hälfteeigentümer bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Einräumung eines Kredits von ATS 1,3 Mio (EUR 94.474,68) und bot die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft an. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte den beantragten Kredit am 29. 12. 1993.

Die zwischen den Liegenschaftseigentümern einerseits und der Rechtsvorgängerin der Klägerin andererseits errichtete Pfandurkunde lautete auszugsweise wie folgt:

„1. Wir, Ehegatten ..., ..., stehe(n) mit der ... [Rechtsvorgängerin

der Klägerin] ..., ... aufgrund eines Kreditverhältnisses in

Geschäftsverbindung, wonach die ... [Rechtsvorgängerin der klagenden

Partei] ... mir/uns Geld- und Haftungskredite eingeräumt hat oder in

Zukunft mir/uns solche einräumen wird.

2. Zur teilweisen Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an

Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von

ATS 1,560.000, welche der ... [Rechtsvorgängerin der Klägerin]...

gegen mich/uns aus dem Kreditverhältnis bereits erwachsen sind oder

in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände(n) ich/wir ... und ... die

uns je zur Hälfte gehörende Liegenschaft... und erteile(n) hiemit

meine/unsere ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Pfandurkunde ohne mein/unser ferneres Einvernehmen, jedoch auf meine/unsere Kosten, das obige (Simultan-)Pfandrecht für diese Forderungen auf der/den oben angeführten Liegenschaft(en) einverleibt werde."

Am 25. 1. 1996 beantragte der Hälfteeigentümer die Einräumung eines (weiteren) Kredits von ATS 1,3 Mio (EUR 94.474,68) bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Partei und bot die Aufrechterhaltung der grundbücherlichen Sicherstellung an. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte ihm mit Kreditvertrag vom 1. 2. 1996 diesen Kredit.

Beide Ehegatten erklärten hiezu am 25. 1. 1996 unter anderem:

„In Fortsetzung des mit Ihnen bestehenden Kreditverhältnisses gilt als vereinbart und gebe ich meine unwiderrufliche Zustimmung, dass

die laut gesonderter Pfandurkunde vom 10. 12. 1993 auf der ... und

... je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft ... eingeräumte

Höchstbetragshypothek von ATS 1,560.000 auch zur Sicherstellung dieses Kredits zuzüglich Nebenspesen zu dienen hat."

Die Forderung der Klägerin gegen den Miteigentümer aus diesem Kredit haftete per 23. 7. 2001, dem Tag, an dem die erste Meistbotsverteilungstagsatzung stattfand, mit EUR 80.102,07 aus. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete ihre Forderung im Verteilungsverfahren jedoch nicht an, sodass sie keine Zuweisung erhielt. Vielmehr wurden der Beklagten als vorletzter Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, EUR 53.850,58 an Kapital und EUR 1.041,57 an Fruktifikationszinsen zugewiesen. Die letzte Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, war die S*****bank AG, die EUR 62.501,15 an Kapital und Fruktifikationszinsen von EUR 1.222,68, insgesamt also EUR 63.723,83 zugewiesen erhielt. Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 17.600,92 samt 5 % Zinsen seit 20. 2. 2002. In dieser Höhe sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe. Der Oberste Gerichtshof habe in dem von dieser gegen eine andere nachrangige Pfandgläubigerin geführten Verfahren (3 Ob 86/03y) nämlich folgendes klargestellt:

Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richte sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhalte, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Dies müsse keinesfalls immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende [dort beklagte] Pfandgläubiger sein; vielmehr könne dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhalte, was er sonst zu erhalten hätte.

Demnach sei zu ermitteln, welche nachfolgenden Pfandgläubiger nichts oder weniger erhalten hätten, wenn die Klägerin ihre Forderungen angemeldet hätte. Da der S*****bank AG als „letzter" Pfandgläubigerin EUR 62.501,15 an Kapital und Fruktifikationszinsen von EUR 1.222,68 zugewiesen worden seien, habe die Klägerin den genannten Kapitalbetrag sowie die Fruktifikationszinsen [Anm: insgesamt also EUR 63.723,83] gegen diese Pfandgläubigerin mittlerweile bereits eingeklagt. Daher reduziere sich Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dahin, dass von der ursprünglich anzumeldenden Kreditverbindlichkeit des Hälfteeigentümers von EUR 80.102,07 der Anspruch gegenüber der S*****bank AG von „EUR 62.501,15" [richtig:

EUR 63.723,83; vgl auch 3 Ob 285/05s] abzuziehen sei, sodass sich ein restlicher Anspruch von „EUR 17.600,92" [richtig: EUR 16.378,24] ergebe. Insoweit sei die Klägerin im Verteilungsverfahren übergangen und der Beklagten dieser Betrag, den sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätte, zugewiesen worden.

Nach dem Inhalt der Pfandurkunde seien sowohl gemeinsam an beide Ehegatten gewährte Kredite als auch solche, die jedem Ehegatten alleine gewährt worden seien, erfasst. Außerdem sei in dem von beiden Ehegatten unterfertigten Schreiben vom 25. 1. 1996 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Pfandhaftung der Liegenschaft auch zur Sicherstellung des vom Miteigentümer alleine aufgenommenen Kredites erklärt worden. Der ursprüngliche Kredit sei per 29. 1. 1996 abgerechnet und der nunmehr streitgegenständliche Kredit wiederum vom Hälfteeigentümer aufgenommen worden, wobei ein Teil zur Abdeckung des früheren Kredites verwendet worden sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Höchstbetragspfandrecht der Klägerin sei lediglich für Kredite, die gemeinschaftlich an die Ehegatten vergeben worden seien, bestellt worden. Der der Forderung der Klägerin zugrunde liegende Kredit sei hingegen nur vom Hälfteeigentümer aufgenommen worden. Die Klägerin versuche in unzulässiger Weise auch diesen Kredit einer im ganz anderen Sinn gedachten Pfandhaftung zu unterschieben. Zukünftig erst entstehende Forderungen gegen den Hälfteeigentümer allein aus der zweiten Kreditgewährung könnten durch das gegenständliche Höchstbetragspfandrecht nicht besichert werden, weil sie in der Pfandurkunde nicht ausreichend individualisiert seien. Die ursprüngliche Verpfändungserklärung könne durch ein Schreiben der Ehegatten vom 25. 1. 1996 nicht abgeändert werden. Eine allfällige Kreditschuld des Ehegatten aufgrund des Kreditvertrages vom 1. 2. 1996 sei daher nicht durch die Pfandurkunde vom 10. 12. 1993/15. 3. 1994 besichert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Pfandbestellungsurkunde müsse genau umschreiben, welche zukünftigen Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen. Der Wortlaut der Pfandurkunde spreche eindeutig dafür, dass nur Solidarverpflichtungen des Ehegatten besichert werden sollten. Eine Verpflichtung des Ehegatten allein sei dadurch nicht besichert worden. Maßgebend sei der ursprüngliche Text der Pfandbestellungsurkunde. Diese Sachhaftung könne durch spätere Erklärungen nicht verändert werden. Mangels pfandrechtlicher Sicherstellung des gegenständlichen Kredits hätte die Klägerin jedenfalls keine Zuweisung aus der Verteilung des Erlöses erhalten können, und die Beklagte sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Richtig sei der Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass für den Inhalt und den Umfang der Höchstbetragshypothek nicht der Parteiwille sondern nur der Inhalt der Pfandbestellungsurkunde maßgeblich und objektiv auszulegen sei. Mit dieser objektiven Auslegung sei das Berufungsgericht schon in den Entscheidungen 6 R 4/03f und 2 R 118/05v befasst gewesen:

In der erstgenannten Entscheidung sei es zum Ergebnis gekommen, dass die Pfandurkunde den Erfordernissen der Bestimmtheit zwar in Ansehung der Individualisierung des Rechtsgrundes (Kreditverbindlichkeit) und der Gläubigerin, nicht jedoch in Ansehung des Schuldners entspreche. Falls der Vertragstext nicht ohnehin hinreichend im Sinn der Erfassung der Solidarverbindlichkeiten der Ehegatten klargestellt sei, lasse die Pfandurkunde letztlich offen, ob diese sich nur auf künftige Solidarverbindlichkeiten beider Ehegatten oder allenfalls auch auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten und/oder der Ehegatten beziehe. Die bloße Anführung eines Kreises möglicher Schuldner entspreche dem in Ansehung künftiger Verbindlichkeiten gegebenen Erfordernis der Individualisierbarkeit des Schuldners nicht.

In der zweitgenannten Entscheidung sei das Berufungsgericht dieser Ansicht beigetreten und habe ergänzt, dass eine objektive Auslegung einen verlässlichen Schluss darauf, dass die zu sichernde Forderung eine Forderung aus einem dem Ehegatten gewährten Kredit sein sollte, nicht zulasse. Auch sei dem Text der Pfandurkunde keineswegs zweifelsfrei eine Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller zu entnehmen und darin auch keineswegs zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, wem der Kredit gewährt worden sei und wer das Pfand bestelle. Bei objektiver Auslegung der Pfandurkunde sei anzunehmen, dass die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft zur Sicherstellung einer (allenfalls zukünftigen) Solidarverbindlichkeit der Ehegatten verpfändet werden sollte. Die Person des Schuldners sei jedenfalls nicht in der Richtung ausreichend bestimmt, dass bei objektiver Auslegung des Wortlauts auf die Sicherstellung einer vom Ehegatten alleine geschuldeten Kreditforderung geschlossen werden könnte.

Der erkennende Senat des Berufungsgerichtes billige diese objektive Auslegung der genannten Pfandurkunde durch dessen 2. und 6. Senat und sehe sich durch die Rechtsausführungen der Klägerin zu einer anderen Auslegung nicht veranlasst.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 86/03y die Frage, ob die gesicherte Schuld in der Pfandurkunde ausreichend konkretisiert gewesen sei, unbeantwortet gelassen habe. Außerdem sei im (dritten) gleichgelagerten Fall des Oberlandesgerichtes Linz eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof anhängig (3 Ob 285/05s).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Wesentlicher Streitpunkt dieses Verfahrens ist, ob der Inhalt der der Verbücherung der zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin einverleibten Höchstbetragshypothek zugrunde liegenden Pfandbestellungsurkunde vom 10. 12. 1993/15. 3. 1994 hinreichend deutlich auch jenes Kreditverhältnis erfasst, aus dem die klagende Partei ihren Bereicherungsanspruch gegen die an ihrer Stelle im seinerzeitigen Verteilungsverfahren zum Zug gekommene beklagte Partei ableitet.

Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, dass

nachfolgende Buchberechtigte über die Höhe der der Pfandbestellung

zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein

können und immer damit rechnen müssen, dass die Pfandhaftung vom

Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in

Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die

Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten

Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das

Pfandrecht. Auch aus diesem wesentlichen Grund eines insoweit nicht

erforderlichen Gläubigerschutzes hat der Oberste Gerichtshof mehrfach

ausgeführt (ausführlich 3 Ob 159/87 = SZ 61/98 = JBl 1988, 578 =

AnwBl 1988, 975 = NZ 1989, 105 = ÖBA 1988, 1239 mwN), dass eine

Höchstbetragshypothek auch zur Besicherung von Krediten eingeräumt

werden kann, die erst später aufgrund einer bestehenden

Geschäftsverbindung gewährt werden, auch wenn der Abschluss weiterer

Kreditverträge zur Zeit des ersten Kreditvertrags und der Bestellung

der Hypothek noch ungewiss ist, dass unter einem Kreditverhältnis im

weiteren Sinn auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden können,

die sich aus einem Rahmenvertrag ergeben und dass man eine Klausel

der Haftung auch für erst künftig einzuräumende Kredite so auffassen

kann, es werde damit von vornherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredits oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, jetzt werde für einen neuerlichen Kredit gehaftet, vereinbart. Immer handelte es sich dabei aber um in der Pfandbestellungsurkunde, die der Verbücherung des Pfandrechts zugrunde lag, bereits zwischen dem bestimmten Gläubiger und dem bestimmten Schuldner umschriebene Kreditverhältnisse. Für den Erwerb des Pfandrechts bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß § 451 ABGB die bücherliche Einverleibung ist (3 Ob 13/86 = SZ 59/75 mwN; Hofmann in Rummel³ § 451 Rz 5 mwN). Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß § 26 GBG die Pfandbestellungsurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 -

maßgeblich. Dies gilt auch für Höchstbetragshypotheken (3 Ob 173/73 =

EvBl 1974/128 = NZ 1974, 111 ua; RIS-Justiz RS0060423; Hofmann aaO § 449 ABGB Rz 2). Die Pfandbestellungsurkunde ist nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen (6 Ob 625/93 = ÖBA 1994, 652 = NZ 1994, 187). Diese objektive Auslegung der gegenständlichen Pfandurkunde ergibt aber - wie bereits zu 3 Ob 285/05s ausgesprochen wurde, aber auch nach Ansicht des erkennenden Senats - eindeutig, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags nicht bloß den Ehegatten gemeinsam gewährte und von diesen aufgrund solidarischer Haftung zurückzuzahlende Kredite durch das bestellte Pfand gesichert haben wollten, sondern ebenso bloß einem der beiden Ehegatten alleine gewährte Kredite: In der Pfandurkunde wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Ehegatten mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund eines Kreditverhältnisses in Geschäftsverbindung stehen, wonach sowohl einem als auch beiden Ehegatten gemeinsam Kredite eingeräumt wurden oder in Zukunft noch eingeräumt werden sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon aufgrund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlich ausgenützten Kredits entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden, wobei es grundsätzlich auch möglich ist, dass sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst aufgrund künftiger

Kreditverträge entstehen werden (3 Ob 51/84 = JBl 1985, 418 [zust

Hoyer] = RdW 1985, 11 = NZ 1985, 30 [ablehnend Hofmeister]; uva; 7 Ob

27/02z; RIS-Justiz RS0060495). Daran hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet des in der Lehre diesbezüglich ausgetragenen Streits festgehalten (3 Ob 159/87 = SZ 61/98 mwN). Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (5 Ob 292/98x = ÖBA 1999, 738 = RdW 1999, 339 ua; RIS-Justiz RS0102778 [T1]; Hinteregger in Schwimann³ Rz 17; Koch in KBB § 449 ABGB Rz 9 mwN).

Diesen Bestimmtheitserfordernissen wurde im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands Genüge getan, dass als mögliche Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderung nicht nur eine bestimmt bezeichnete Person, sondern zwei Ehegatten in Aussicht genommen wurden, wobei nach dem Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde auch offengelassen wird, ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden gemeinsam zur solidarischen Rückzahlung gewährt wird. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die dem von der beklagten Partei auch noch in dritter Instanz eingenommenen Standpunkt entspricht, wird die Sicherungsabrede dadurch nicht unbestimmt.

Bereits in dem zu 3 Ob 54/88 (= JBl 1989, 391 [Hoyer]) zu beurteilenden Fall erachtete der Oberste Gerichtshof eine gemeinsame Pfandbestellung von Ehegatten zur Sicherstellung aller Forderungen aus eingeräumtem Kredit für ausreichend bestimmt, auch wenn die in der Folge geltend gemachte und durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus einem Vertrag herrührt, der lediglich mit einem der beiden Ehegatten geschlossen wurde. Iro (in RdW 2000, 9; ihm folgend Holzner, ÖBA 2004, 954 und Koch aaO) vertritt generell die Ansicht, dass Höchstbetragshypotheken auch zugunsten mehrerer Grundverhältnisse bestellt werden können. Er erachtet sowohl die Akzessorietät als auch die Spezialität als voll gewahrt und sieht keine größeren Schwierigkeiten bei der Eintragung im Grundbuch als bei einer bloß für ein Rechtsverhältnis bestellten Höchstbetragshypothek. Den genauen Umfang der Pfandhaftung erfahre ein interessierter Dritter wie auch sonst oft bei der Höchstbetragshypothek aus der Pfandbestellungsurkunde. Er plädiert „mangels zwingender entgegenstehender dogmatischer Überlegungen im Interesse der Bedürfnisse der Praxis (vgl 3 Ob 159/87 = SZ 61/98)" für eine „nicht am Formellen haftende Auslegung".

Diesen Ausführungen, denen sich der Oberste Gerichtshof in dem bereits vom Berufungsgericht erwähnten Parallelfall erst jüngst in seiner Entscheidung vom 15. 2. 2006, 3 Ob 285/05s, angeschlossen hat, folgt auch der hier erkennende Senat. Die gewählte Formulierung der Pfandbestellungsurkunde (zunächst „mir", später „mir/uns") lässt für einen Dritten, insbesondere für nachrangige Buchgläubiger hinreichend deutlich erkennen, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags die der Geschäftsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechenden, in Zukunft zu vereinbarenden und durch das Pfandrecht zu sichernden Kreditverbindlichkeiten nicht bloß auf beiden Ehegatten gemeinsam gewährte Kredite beschränken, sondern auch jeweils einem Ehegatten allein gewährte Kredite sichern wollten.

Zusammenfassend ergibt sich daher: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden. Der von der Klägerin erhobene Anspruch (vgl dazu auch 3 Ob 86/03y) erweist sich der Höhe nach aber - schon nach dem unstrittigen Klagevorbringen (ON 10; vgl auch: 3 Ob 285/05s) - nur mit EUR 16.378,24 als berechtigt; während, was die Höhe der begehrten Verzugszinsen betrifft, für den geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % gilt (§ 1000 Abs 1 ABGB iVm § 1333 Abs 1 ABGB; 3 Ob 285/05s). Die zu ersetzenden Verzugszinsen sind daher auf das gesetzliche Ausmaß von 4 % ab dem zugestandenen Zeitpunkt der Anspruchsstellung (mit Schreiben vom 20. 2. 2002 zu reduzieren.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher spruchgemäß abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO; hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO. Die Klägerin hat im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagseinschränkung) mit rund der Hälfte obsiegt und hatte daher insoweit Anspruch auf Ersatz der halben Barauslagen, während im Übrigen die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Im folgenden Verfahrensabschnitt einschließlich der Rechtsmittelverfahren ist sie mit 93 % durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz von 86 % der Kosten und 93 % der Barauslagen.

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