OGH 3Ob51/84; 3Ob92/85; 8Ob528/87; 3Ob159/87; 3Ob23/88; 1Ob552/88; 3Ob36/89; 4Ob1599/90; 6Ob625/93; 5Ob292/98x; 1Ob34/01h; 7Ob27/02z; 7Ob6/06t; 3Ob285/05s; 5Ob183/20b (RS0060495)

OGH3Ob51/84; 3Ob92/85; 8Ob528/87; 3Ob159/87; 3Ob23/88; 1Ob552/88; 3Ob36/89; 4Ob1599/90; 6Ob625/93; 5Ob292/98x; 1Ob34/01h; 7Ob27/02z; 7Ob6/06t; 3Ob285/05s; 5Ob183/20b26.11.2020

Rechtssatz

Eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden.

Normen

GBG §14 Abs2

3 Ob 51/84OGH04.07.1984

Veröff: JBl 1985,418 (zustimmend Hoyer) = RdW 1985,11 = NZ 1985,30 (hiezu Hofmeister, 35)

3 Ob 92/85OGH30.10.1985

Beisatz: Die in § 14 Abs 2 GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 58/159 = JBl 1986,588 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87

8 Ob 528/87OGH23.04.1987

Beisatz: In diesem Fall muß aber die die Höchstbetragshypothek begründende Pfandbestellungsurkunde wegen des geltenden Spezialitätsprinzips und Akzessorietätsprinzips jene zukünftigen Forderungen genau umschreiben, die durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen. (T2) Veröff: SZ 60/68 = ÖBA 1987,842

3 Ob 159/87OGH20.04.1988

Beisatz: Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung ist unzureichend. Es muß eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (zB: Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag). (T3) Veröff: SZ 61/98 = JBl 1988,578 = AnwBl 1988,675 = NZ 1989,105 = ÖBA 1988,1239

3 Ob 23/88OGH27.04.1988

Beisatz: Die schon bekundete Willensübereinstimmung, daß das Höchstbetragspfandrecht weitere Kreditforderungen besichern soll, wird auch nicht dadurch beseitigt, daß im neuen Kreditvertrag zusätzlich Sicherheiten eingeräumt werden. (T4)

1 Ob 552/88OGH15.06.1988
3 Ob 36/89OGH26.04.1989

Auch

4 Ob 1599/90OGH15.01.1991
6 Ob 625/93OGH03.02.1994

Veröff: ÖBA 1994,652

5 Ob 292/98xOGH15.12.1998

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 34/01hOGH27.02.2001

Auch; Beis wie T3

7 Ob 27/02zOGH27.02.2002

nur: Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden. (T5)

7 Ob 6/06tOGH08.03.2006

Auch; Beis wie T2

3 Ob 285/05sOGH15.02.2006

Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden. (T6)

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

vgl; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00051_8400000_003