OGH 7Ob27/02z

OGH7Ob27/02z27.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, und des auf Seiten der klagenden Partei dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Manfred P***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH & Co KG, 17 S 43/99a des Landesgerichtes Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei O***** AG, ***** vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung des Ranges einer Hypothek (Streitwert S 6,000.000 = EUR 436.037,01), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2001, GZ 4 R 169/01b-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob zwischen den Streitteilen, wie die Klägerin behauptet, eine "im Schreiben vom 5. 5. 1995 dokumentierte" bzw "fixierte" Vereinbarung zustande kam, wonach im Falle der Intabulierung der Pfandrechte der Streitteile der (Höchstbetrags)hypothek der Beklagten ausschließlich zur Sicherung des "Exportfondskredits" der Vorrang vor den Pfandrechten der Klägerin zukommen sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs aber nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0042776). Ein solcher Fall liegt nicht vor: Dass das Berufungsgericht das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung verneint hat, stellt angesichts des Inhalts des Schreibens vom 5. 5. 1995, auf das sich die Klägerin stützt, unter Bedachtnahme auf die festgestellten Umstände, insbesondere der bezüglich der Pfandbestellungen und Verbücherungen der Pfandurkunden zwischen den Streitteilen stattgefundenen Kontakte, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar. Welche entscheidungswesentliche Bedeutung der von der Revisionswerberin in der Zulassungsrüge noch betonte Umstand haben soll, dass der Exportfondskredit von der beklagten Partei treuhändig für die Ö***** GmbH gewährt wurde, ist im Hinblick darauf, dass die Krediteinräumung durch die Beklagte in deren eigenen Namen erfolgte und die Hypothek laut Pfandbestellungsurkunde "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000" dienen sollte, welche der Beklagten "aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld- oder Haftungskrediten/Darlehen erwachsen sind oder in Zukunft erwachsen werden", nicht zu erkennen. Die Revisionswerberin behauptet in diesem Zusammenhang zwar, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, vermag aber oberstgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts in Widerspruch stünde, nicht zu nennen. Solche Entscheidungen liegen auch nicht vor; vielmehr steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Höchstbetragspfandrecht sei der Beklagten auch zur Sicherstellung von ihr aus den der nunmehrigen Gemeinschuldnerin künftig zu gewährenden Krediten noch erwachsenden Forderungen eingeräumt worden, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtsshofs, dass sich die Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek auch auf Forderungen erstrecken kann, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge entstehen (JBl 1985, 418 = RdW 1985, 11 = NZ 1985, 30; RIS-Justiz RS0060495).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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