OGH 6Ob625/93

OGH6Ob625/933.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Günther G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** wegen S 10,656,553,96 samt Anhang (Revisionsinteresse S 3,379.786,26), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.Juli 1993, GZ 4 R 256/92-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9.Oktober 1992, GZ 9 Cg 34/92i-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.844,66 (darin S 4.474,11 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit den Beschlüssen des Kreisgerichtes Wels vom 9.7.1991, S 58/91, 59/91 und 60/91 wurden die Konkurse über das Vermögen a) der M***** GesmbH & Co KG, b) deren Komplementärgesellschaft, der Dieter M***** Holding GesmbH und c) der M*****-E***** Maschinenbau GesmbH eröffnet. Masseverwalter der beiden erstgenannten Gesellschaften ist der beklagte Rechtsanwalt, Masseverwalter der letzteren Gesellschaft Dr.Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels. Alle drei Gesellschaften wurden von Dieter M***** als dem Zeichnungs- und Vertretungsberechtigten vertreten. Dieser verhandelte mit der klagenden Partei über ein Gesamtkreditvolumen für alle Gesellschaften, wobei die zu gewährenden Kredite jedoch jeweils den einzelnen Firmen zugeordnet werden sollten. Als Besicherung für alle Kredite sollten die im Eigentum der M***** GesmbH & Co KG (folgend kurz M-KG) stehenden beiden Liegenschaften EZ 391 Grundbuch ***** G***** und EZ 149 Grundbuch ***** H***** dienen.

Zwischen der klagenden Partei und der M*****-E***** Maschinenbau GesmbH (folgend kurz M-GmbH) wurden folgende Kreditverträge abgeschlossen:

a) Kreditvertrag vom 20.9./20.10.1988 über S 500.000,--,

b) Kreditvertrag vom 29.9./24.10.1989 über S 10,500.000,--,

c) Kreditvertrag vom 31.10./13.11.1989 über S 18,000.000,--,

d) 3 Exportförderungskredite über insgesamt S 21,800.000,--.

Alle diese Kreditverträge wurden auch von der M-KG als Solidarschuldner mitunterfertigt.

Mit der M-KG schloß die klagende Partei drei Kreditverträge vom 29.9./24.10.1989 über S 3,710.000,--, S 2,499.600,-- und S 1,400.000,--.

Vereinbart war, daß beide Gesellschaften für alle ihre Kreditverbindlichkeiten der klagenden Partei gegenüber wechselseitig solidarisch haften und daß der klagenden Partei zur Besicherung all ihrer Forderungen gegen die beiden Gesellschaften die gegebenen Sicherheiten wechselseitig zu dienen haben. Beide Gesellschaften übergaben der klagenden Partei Blankoakzepte, mit welchen die jeweils andere Gesellschaft die Wechselbürgschaft übernahm. Den Kreditverträgen lagen die AGB zugrunde.

Am 5.10.1989 wurde eine Pfandbestellungsurkunde errichtet, nach deren (zum größten Teil vorgedruckten) Text die M-KG "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von S 60 Mill, welche der klagenden Partei gegen die Firma M-GmbH aus einem gegebenen Kredit aufgrund des zwischen der Bank und der Obgenannten abgeschlossenen und im Inland am 29.9.1989 beurkundeten Kreditvertrages oder aufgrund eines anderen, künftig zwischen den vorgenannten Vertragspartnern abgeschlossen und im Inland beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, die ihr gehörigen Liegenschaften EZ 391 KG ***** G***** als Haupteinlage und EZ 149 KG ***** H***** als Nebeneinlage verpfändet."

Die Höchstbetragshypothek wurde in beiden Einlagezahlen 1991 verbüchert und die Simultanhaftung angemerkt.

Im Kreditvertrag vom 29.9./24.10.1989 ist insbesondere vereinbart:

"Zusätzliche Besicherung aller uns aus der Gewährung dieses Kredites sowie aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Sie bereits zustehenden und in Hinkunft noch erwachsenden Forderungen und Ansprüche gleich welcher Art erhalten wir von Ihnen S 60,000.000,-- jederzeit einverleibungsfähige Pfandbestellungsurkunde zu den - oben genannten - beiden Liegenschaften. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß vorstehende Sicherheiten sowie jene die bereits uns vorliegen, für gegenständlichen Kredit als auch für in Zukunft neu abzuschließende Kredite gleich welcher Art als Deckung dienen. Desgleichen gilt dies auch für zusätzliche Sicherheiten, die uns eventuell in Zukunft im Zuge neuer Kreditgewährungen übergeben werden. Sämtliche uns vorliegenden Sicherheiten werden daher mit Ihrem Gesamtkreditengagement aufgerechnet. Die uns zu übergebende Pfandbestellungsurkunde dient auch als Deckung für nachstehende an die Firma M-KG ausgereichten Darlehen oder dieser Unternehmung künftig noch zu gewährenden Kredite gleich welcher Art: Kontonummer

... über S 2,499.600,--, Kontonummer ... über S 3,710.000,--,

Kontonummer ... über S 1,400.000,--.

Ergänzend gelten unsere Kreditvereinbarungen vom 29.9./20.10.1988 und 14.4./20.4.1989".

Dieser Kreditvertrag ist von beiden Gesellschaften unterzeichnet. Diese erhielten jährlich Saldomitteilungen und Saldobestätigungen. Die letzte Saldobestätigung vom 16.3.1992 hat der Beklagte erhalten; Einwände wurden nicht erhoben.

Die M-GmbH schuldet der klagenden Partei aus ihren Kreditverbindlichkeiten zum 16.3.1992 S 56,620.213,74, die M-KG zum selben Tag S 13,133.133,58.

Der Beklagte zahlte aus dem Verwertungserlös der Liegenschaft in G***** zur zumindest teilweisen Begleichung der Verbindlichkeiten der M-GmbH am 17.3.1992 S 48,983.446,04 und am 17.4.1992 weitere S 360.000,-- an die klagende Partei.

Mit der vorliegenden Hypothekarklage begehrt die klagende Partei, den Beklagten schuldig zu erkennen, S 10,656.353,96 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 149 Grundbuch ***** H***** im Range des zu CLNr.8b einverleibten Pfandrechtes zu bezahlen. Sie brachte dazu vor, mit der M-KG sei vereinbart, daß die Simultanhöchstbetragshypothek über S 60 Mill. auch zur Sicherstellung der Forderungen der klagenden Partei gegen diese Gesellschaft dienen sollte. Überdies hafteten beide Gesellschaften solidarisch; dabei handle es sich bei der Forderung der klagenden Partei gegen die M-KG um Forderungen aus im Inland bereits abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden und beurkundeten Kreditverträgen.

Der Beklagte wandte ein, die in den Kreditverträgen begründeten Mithaftungen seien nur obligatorischer Natur und stellten keinesfalls eine dingliche hypothekarische Haftung der M-KG für eigene Verbindlichkeiten dar. Die von dieser unterfertige Pfandbestellungsurkunde vom 5.10.1989 sei sehr eng gefaßt und beziehe sich ausschließlich auf die Forderungen der klagenden Partei gegen die M-GmbH. Gleiches gelte für den Kreditvertrag vom 29.9.1989. Durch die Fassung der Pfandbestellungsurkunde sei die Verpfändung der Liegenschaft auf die Geschäftsbeziehung der klagenden Partei zur M-GmbH beschränkt und sollte nur die Forderungen aus diesem Kreditverhältnis absichern. Die Forderungen der klagenden Partei gegen die M-KG seien nur Konkursforderungen; ein Absonderungsrecht bestehe nicht.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß allein nach dem Text der Pfandbestellungsurkunde die Pfandrechte an den beiden Liegenschaften nur zur Sicherung der Forderungen gegen die M-GmbH bestellt schienen. Durch das Beweisverfahren sei aber verifiziert, daß im Zusammenhang mit der Pfandbestellung ausdrücklich vereinbart worden sei, daß dieses Pfandrecht auch als Sicherung für die Klagsforderung zu dienen habe. Dies ergebe sich aus den abgeschlossenen Urkunden, dem Solidarschuldverhältnis beider Gesellschaften der klagenden Partei gegenüber, der gegenseitigen wechselmäßigen Haftung und Punkt 23 Abs 4 der AGB, nach welchem der Kreditunternehmung verpfändete Werte für sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden, insbesondere aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftungen, zu haften hätten.

Die Voraussetzungen der Pfandbestellung, daß es sich bei den geltend gemachten Kreditforderungen gegen die M-KG gleichzeitig um Forderungen aus gegebenem Kredit gegen die M-GmbH handeln müsse, seien ebenso erfüllt wie jene, daß diese Forderungen auf im Inland am 29.9.1989 oder künftig abgeschlossenen und beurkundeten Kreditverträgen beruhen müsse. Das zugunsten der klagenden Partei eingeräumte Höchstbetragspfandrecht von S 60 Mill sei daher zur Gänze und nicht nur hinsichtlich des gegenüber der M-GmbH noch offenen Kreditrestes forderungsbekleidet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und erkannte diesen schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 7,276.787,70 und die Prozeßkosten erster Instanz von S 154.560,57 bei Exekution in die Liegenschaft zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 3,379.786,26 wies es ab.

Nach der der Eintragung der Höchstbetragshypothek zugrundeliegenden Pfandbestellungsurkunde seien alle gegenwärtigen und zukünftigen Kreditforderungen der klagenden Partei gegen die M-GmbH besichert. Diese schulde nach den Feststellungen S 56,620.213,74, sodaß nach Abzug des Veräußerungserlöses der Liegenschaft in G***** und des der klagenden Partei bereits überwiesenen Betrages noch ein offener Restbetrag von S 7,276.767,70 im Höchstbetrag von S 60 Mill. Deckung finde. Die Differenz auf den eingeklagten Betrag betreffe Forderungen der klagenden Partei gegen die M-KG. Aus der Pfandurkunde gehe aber nur die Verpfändung der beiden Liegenschaften der M-KG für Forderungen der klagenden Partei gegen die der M-GmbH aus gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten hervor. Sonstige Urkunden, Vereinbarungen zwischen der klagenden Partei und der M-KG über den Umfang der Pfandhaftung seien den beiden Grundbuchgerichten nicht vorgelegt worden.

Höchstbetragshypotheken könnten nach der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Sicherung von Forderungen begründet werden, die erst aufgrund künftiger, in der Pfandbestellungsurkunde genau umschriebener Kreditverträge entstehen werden, auch wenn der Abschluß weiterer Kreditverträge zur Zeit des ersten Vertrages und der Bestellung der Höchstbetragshypothek noch ungewiß sei. Durch § 14 Abs 2 GBG sei auch die Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes zur Sicherung des einem Dritten eingeräumten Kredites gedeckt. Für Inhalt und Umfang einer Hypothek sei nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchurkunde maßgeblich. Auf den Inhalt von Vereinbarungen betreffend die Besicherung von Forderungen der klagenden Partei gegen die M-KG komme es daher nicht an. Aus der Entscheidung NZ 1986, 87 gehe hervor, daß bei einer Höchstbetragshypothek gegenüber der Pfandbestellungsurkunde künftig die Vertragspartner unverändert bleiben müßten. Unterstelle man hinsichtlich der Liegenschaft in H***** die Möglichkeit, im Wege einer Novation (als Tilgung der ursprünglichen Schuld) und unter Anwendung des § 469 ABGB die einverleibte Höchstbetragshypothek nicht nur zur Sicherung von Forderungen der klagenden Partei gegen die M-GmbH, sondern auch - zusätzlich - zur Sicherung von Forderungen gegen die M-KG heranzuziehen, so fehle jedenfalls die grundbücherliche Realisierung bzw Umsetzung dieser Vereinbarung. Während Klang (in Klang II2 533) den Standpunkt vertrete, daß bei einer Übertragung einer Hypothek auf eine andere Forderung desselben Gläubigers die formlose Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger genüge und Reischauer (JBl 1979, 309 ff) bei Identität der dinglich Betroffenen die Notwendigkeit einer bücherlichen Anmerkung des Eigentümerwechsels verneine, fordere Hofmeister (in FS Demelius, 109), daß § 459 ABGB eine bücherliche Übertragung nötig mache Das Berufungsgericht schließe sich der letztgenannten Meinung an. Daher wäre es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, hinsichtlich des ob der Liegenschaft in H***** einverleibten Höchstbetragspfandrechtes im Wege eines Grundbuchgesuches die bücherliche Anmerkung "Pfandurkunde 1989-10-05" durch eine andere Eintragung ersetzen oder eine weitere Urkundeneintragung hinzufügen zu lassen. Ohne diesen Modus sei zwar ein Pfandbestellungsvertrag auch hinsichtlich der Kreditforderungen der klagenden Partei gegen die M-KG zustandegekommen, ein Pfandrecht an der Liegenschaft, insbesondere im Range des vereinbarten Höchstbetrages, aber nicht erworben worden. Weder die AGB noch die wechselseitige durch Wechselakzepte gesicherte Solidarhaftung noch die Mitunterzeichnung der Kreditverträge mit der M-KG durch die M-GesmbH vermöchten an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Die klagende Partei habe daher, soweit sich ihre Forderung auf der M-KG gewährte Kredite beziehe, kein Pfandrecht erworben.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den hier relevierten Rechtsfragen unterschiedliche Auffassungen in der Literatur und noch keine gesicherte Judikatur bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, daß nachfolgende Hypothekare über die Höhe der der Pfandbestellung zugrundeliegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein können und immer damit rechnen müssen, daß die Pfandhaftung vom Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das Pfandrecht. Auch aus diesem wesentlichen Grund eines insoweit nicht erforderliche Gläubigerschutzes hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach ausgeführt (ausführlich SZ 61/98 mwN), daß eine Höchstbetragshypothek auch zur Besicherung von Krediten eingeräumt werden kann, die erst später aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung gewährt werden, auch wenn der Abschluß weiterer Kreditverträge zur Zeit des ersten Kreditvertrages und der Bestellung der Hypothek noch ungewiß ist, daß unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden können, die sich aus einem Rahmenvertrag ergeben und daß man eine Klausel der Haftung auch für erst künftig einzuräumende Kredite so auffassen kann, es werde damit von vornherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredites oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, jetzt werde für einen neuerlichen Kredit gehaftet, vereinbart sei. Immer aber handelte es sich dabei um in der Pfandbestellungsurkunde, die der Verbücherung des Pfandrechtes zugrundelag, bereits zwischen dem bestimmten Gläubiger und dem bestimmten Schuldner umschriebene Kreditverhältnisse. Denn für den Erwerb des Pfandrechtes bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß § 451 ABGB die bücherliche Einverleibung ist (SZ 59/75 mwN, Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 451). Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß § 26 GBG die Pfandbestellungsurkunde vom 5.10.1989 - maßgeblich. Dies gilt auch für Höchstbetragshypotheken (EvBl. 1974/128 mwN; Petrasch aaO Rz 2 zu § 449 und Rz 9 zu § 451). Nach dem objektiv auszulegenden Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde besteht das Pfandrecht an der Liegenschaft nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Höchstbetragsforderungen aus dem in der Pfandbestellungsurkunde bezeichneten Schuldverhältnis, also für Kredite, die die Klägerin der M-GmbH eingeräumt hat, nicht aber auch für die zwar tatsächlich auch vereinbarten, aber in der Pfandbestellungsurkunde nicht genannten Kreditschulden der Pfandbestellerin, der M-KG selbst. Der übereinstimmende Parteiwille von Pfandgläubiger und Liegenschaftseigentümerin als Pfandbestellerin über den Umfang der Pfandhaftung stellt einen nur obligatorisch wirkenden Pfandbestellungsvertrag, ein Pfandversprechen der M-KG dar, das nur einen Titel zum Erwerb eines dinglichen Pfandrechtes gewährt; für dessen tatsächliche Begründung hätte es aber noch als Modus der grundbücherlichen Einverleibung bedurft. Die dem Intabulationsakt zugrundeliegende Pfandbestellungsurkunde, welche für den Umfang des erworbenen dinglichen Rechtes maßgeblich ist, deckt nur der M-GmbH, nicht auch der M-KG gewährte oder künftig noch zu gewährende Kredite. Die klagende Partei hat daher für ihre Forderungen gegen die M-KG kein dingliches Recht und damit auch kein Absonderungsrecht erworben, sodaß ihr insoweit nur eine Konkursforderung zusteht.

Auch soweit in der Lehre eine formlose Übertragung einer Kredithypothek zur Sicherung von Forderungen gegen einen anderen Schuldner erwogen wird (vgl. Klang in Klang II2, 533 und Reischauer, Kreditnehmerwechsel und Höchstbetragshypothek in JBl. 1979, 298 f), geht diese davon aus, daß im Fall einer Vertragsübernahme das "gesicherte" - also in der Grundbuchurkunde bezeichnete - Kreditverhältnis auf einen anderen Schuldner übergehen soll oder der Schuldner als Eigentümer der Pfandsache im Falle des Erlöschens des Grundverhältnisses von seinem Verfügungsrecht Gebrauch macht, soweit er nicht gerade darauf verzichtet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß das aus dem Grundbuch ersichtliche Pfandrecht überhaupt zur Entstehung gelangt ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte