OGH 3Ob54/88

OGH3Ob54/887.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** DER Ö*** P*** Aktiengesellschaft, Wien 1., Opernring 3-5, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, und einer anderen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Josef R***, Angestellter, Hausleiten, Seitzersdorf-Wolfpassing 88, wegen 676.771,25 S sA und einer anderen Forderung, infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin R***

G***-W***-R*** registrierte Genossenschaft

mbH, Großweikersdorf, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 23. Februar 1988, GZ R 13/88-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 16. Dezember 1987, GZ E 2023/86-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Für die betreibende Partei ist auf den um das Meistbot von 302.260 S zugeschlagenen Hälfteanteil des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 168 der Katastralgemeinde Kleinwiesendorf in COZ 3 im Rang COZ 1 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 21./23. Oktober 1982 das Pfandrecht für den Höchstbetrag von 345.000 S einverleibt. Die betreibende Partei meldete in der zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes anberaumten Tagsatzung im Rang des angeführten Pfandrechts ihre Forderung von 420.583,37 S sA an und legte zum Nachweis dieser Forderung unter anderem einen Kontoauszug, ein Versäumungsurteil, eine Urkunde über ein Kreditanbot und die Pfandbestellungsurkunde vom 21./23. Oktober 1981 vor.

Gegen die Berücksichtigung der von der betreibenden Partei

angemeldeten Forderung erhob die R***

G***-W***-R*** registrierte Genossenschaft

mbH, für die in einem späteren Rang ein Pfandrecht eingetragen ist und die beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlös zum Zuge kommen könnte, Widerspruch mit der Begründung, daß die dem Versäumungsurteil zugrundeliegende Forderung nicht Gegenstand der Pfandhaftung sei.

Das Erstgericht wies das gesamte Meistbot samt den Meistbots- und Fruktifikatszinsen der betreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer in COZ 3 pfandrechtlich sichergestellten Forderung zu und den Widerspruch der nachfolgenden Pfandgläubigerin zurück. Es nahm auf Grund der vorgelegten Urkunden als erwiesen an, daß die angemeldete Forderung durch das in COZ 3 eingetragene Pfandrecht sichergestellt sei.

Das Rekursgericht gab dem von der angeführten Pfandgläubigerin gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge, wobei es den schon vom Erstgericht angenommenen Nachweis ebenfalls als erbracht ansah.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Pfandgläubigerin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin hat die Richtigkeit der von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden nicht bestritten; sie meint nur, daß daraus die pfandrechtliche Sicherstellung der von der betreibenden Partei angemeldeten und bei der Verteilung berücksichtigten Forderung nicht abgeleitet werden könne. Da somit Tatsachen nicht strittig sind und der Widerspruch daher nicht von der Ermittlung und Feststellung solcher Tatsachen abhängt, haben die Vorinstanzen mit Recht den Widerspruch nicht auf den Rechtsweg verwiesen, sondern hierüber sogleich entschieden (§ 231 Abs. 1 EO).

In der Pfandbestellungsurkunde vom 21./23. Oktober 1981 erklären der Verpflichtete und seine Ehefrau, die ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstücke 15/2 Baufläche im Gesamtausmaß von 831 m2 und Nr. 15/1 Baufläche, beide enthalten in der EZ 168 der Katastralgemeinde Kleinwiesendorf, bis zum Höchstbetrag von 345.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen zu verpfänden, welche der betreibenden Partei gegen sie "aus eingeräumten, im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, Zinsen, Provisionen, Spesen oder einem sonstigen aus den gegenständlichen Kreditverhältnissen sich ergebenden Rechtstitel herrühren". Am Ende der Pfandbestellungsurkunde wird "aus gebührenrechtlichen Gründen" darauf hingewiesen, "daß das Pfandrecht unter anderem zur Sicherstellung der Kreditvereinbarung gemäß Kreditanbot vom .... dient". Ein Datum wurde nicht eingesetzt. Aus der Urkunde über das Kreditanbot vom 28. September 1981 geht hervor, daß die betreibende Partei sich bereit erklärte, dem Verpflichteten einen "Bausparkassenzwischenfinanzierungskredit" von 345.000 S zu gewähren. Ferner heißt es in dieser Urkunde, daß der Verpflichtete der betreibenden Partei die ihm gehörende "Liegenschaft EZ ..... KG Kleinwiesendorf, bestehend aus der Parzelle 15/2 im Ausmaß von 831 m2, bis zum Höchstbetrag von 345.000 S primo loco gemäß gesonderter Urkunde" verpfändet. Dieses Anbot wurde vom Verpflichteten am 20. Oktober 1980 angenommen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug, der dieselbe Kontonummer wie das Kreditanbot trägt, ist schließlich zu entnehmen, daß die Schuld des Verpflichteten zum 31. Mai 1986 420.583,37 S betrug. Mit dem Versäumungsurteil wurde der Verpflichtete zur Bezahlung dieses Betrages sA verurteilt. Die Rekurswerberin begründet ihre Auffassung, auf Grund dieser Urkunden sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht erwiesen, daß das in COZ 3 eingetragene Pfandrecht für die von der betreibenden Partei angemeldete Forderung hafte, im wesentlichen damit, daß in der Pfandbestellungsurkunde die sichergestellte Forderung nicht bestimmt bezeichnet sei. Es war aber weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre je zweifelhaft, daß eine Pfandbestellung dann wirksam ist, wenn die Parteien sie für eine bestimmte Kreditforderung vereinbaren. Ist dies geschehen, so hat es keine Bedeutung, wenn die Kreditforderung in der Pfandbestellungsurkunde nicht bestimmt bezeichnet ist, sofern der Pfandgläubiger nur den Nachweis erbringt, daß die Liegenschaft für eine bestimmte Forderung zum Pfand bestellt wurde und daß eben diese Forderung entstanden ist. Diesen Nachweis hat die betreibende Partei hier aber erbracht, weshalb es nicht schadet, daß in der Pfandbestellungsurkunde die sichergestellte Forderung nicht näher bezeichnet ist.

Aus den im Revisionsrekurs zitierten Lehrmeinungen (Hofmeister in NZ 1985, 35; Eccher, Vortragsbericht in JBl. 1987, 775) ist für den Standpunkt der Rekurswerberin schon deshalb nichts zu gewinenn, weil sie sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beschäftigen, wonach die Verpfändung auch für erst künftig zu gewährende Kredite wirksam vereinbart werden kann (JBl. 1985, 418; SZ 58/159; ausdrücklich aufrecht erhalten zuletzt in 3 Ob 159/87 und 3 Ob 23/88). Da es sich hier um einen vor der Pfandbestellung gewährten Kredit handelt, ist diese Rechtsprechung und die hiezu vorgebrachte Kritik für die Entscheidung ohne Bedeutung; es muß daher hierauf nicht näher eingegangen werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.

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