OGH 3Ob34/94 (RS0102778)

OGH3Ob34/9410.7.1996

Rechtssatz

Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO.

Normen

EO §171 Abs3
EO §211 Abs1
EO §224
GBG §14 Abs2

3 Ob 34/94OGH10.07.1996

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/159

5 Ob 292/98xOGH15.12.1998

Vgl auch; nur: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T1)

5 Ob 256/99dOGH12.10.1999

Vgl auch

3 Ob 54/99hOGH20.10.1999

nur T1; nur: Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO. (T2); Veröff: SZ 72/152

8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/104

5 Ob 101/02tOGH14.05.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. (T3)

3 Ob 285/05sOGH15.02.2006

nur T1

7 Ob 6/06tOGH08.03.2006

nur T1; Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrere Schuldner bestimmt genannt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB00034_9400000_001