OGH 5Ob101/02t

OGH5Ob101/02t14.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt, 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ *****, über den Revisionsrekurs der Renate K*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 15. Februar 2002, AZ 1 R 447/01f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Kremsmünster vom 22. Oktober 2001, TZ 1590/01, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

Auf Grund des Vergleichs vom 29. 5. 2001, 1 C 349/01h des Bezirksgericht Kremsmünster, wird zusätzlich zu den bereits bewilligten Eintragungen noch folgende Eintragung bewilligt:

Im Lastenblatt der EZ ***** die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes bis EUR 10.900,93 (ATS 150.000,--) für die sich aus der Wertsicherungsvereinbarung laut Punkt 2. c des Vergleichs ergebende Forderung.

Hievon sind die in der Verständigungsverfügung des Beschlusses vom 22. 10. 2001 zu 1., 2., 4., 6., 7., und 8. angeführten Personen zu verständigen.

Der Vollzug der bewilligten Eintragung und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung

Anlässlich ihrer Ehescheidung schlossen Rudolf und Renate K***** beim Bezirksgericht Kremsmünster am 29. 5. 2001 einen Vergleich, in dem sich die Frau zur Übereignung ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ***** an den Mann gegen eine Ausgleichszahlung von S 450.000,-- verpflichtete. Die Geldforderung sollte auf der dann im Alleineigentum des Mannes stehenden Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt und zudem noch wertgesichert werden. Die diesbezügliche Vertragsklausel (der auch eine entsprechende Aufsandungserklärung des Mannes angefügt ist) lautet:

"2.

c) Für die Ausgleichszahlung von S 450.000,-- gemäß lit b vereinbaren die Antragsteller Wertsicherung nach dem Index der Verbraucherpreise 96 (Basis: Jahresdurchschnitt 1996 = 100; Ausgangsindex ist die für April 2001 verlautbarte Indexzahl, Vergleichsindex die für den Monat der Zahlung zu verlautbarende Indexzahl). Für diese Wertsicherungsklausel vereinbaren die Antragsteller grundbücherliche Sicherstellung durch eine Höchstbetragshypothek von S 150.000,--."

Auf Antrag des Mannes (an dessen Urkundenvorlage formal nichts auszusetzen war) bewilligte das Erstgericht zwar die Einverleibung des Eigentums des Mannes am Liegenschaftsanteil der Frau und die Einverleibung des Pfandrechts für die Ausgleichsforderung der Frau von S 450.000,--, wies jedoch das Mehrbegehren auf Einverleibung einer Höchstbetragshypothek bis S 150.000,-- gemäß Punk 2. c des Vergleiches vom 29. 5. 2001 ab. Es ging mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (SZ 25/164; EvBl 1973/221; RpflSlgG 593 und 2049) davon aus, dass die einer pfandgesicherten Forderung anhaftende Wertsicherungsklausel nicht verbücherungsfähig sei, und zwar auch nicht mittelbar über Bestellung einer Höchstbetragshypothek. Das daraufhin von Renate K***** (nur wegen der Abweisung des Mehrbegehrens) angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

An der vom Erstgericht zitierten Judikatur sei festzuhalten. Auch in der von der Rekurswerberin für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung 5 Ob 256/99d habe der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der mittelbaren Verbücherung von Wertsicherungsklauseln durch eine Höchstbetragshypothek offen gelassen, sei also im strittigen Punkt nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen. Das angeführte Judikat rechtfertige im Anlassfall nur die - ausdrücklich ausgesprochene - Anrufung des Obersten Gerichtshofes. Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs bezieht sich Renate K***** neuerlich auf die Entscheidung 5 Ob 256/99d, in der bereits die Überlegung angestellt worden sei, für Ansprüche aus Wertsicherungsklauseln eine Höchstbetragshypothek zu bestellen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 14 Abs 1 GBG zu entsprechen. Diesem Vorschlag sei sie im Scheidungsvergleich vom 29. 5. 2001 gefolgt. Ihr Rechtsmittelbegehren zielt darauf ab, die Einverleibung eines Höchstbetrags von S 150.000,-- (jetzt EUR 10.900,93) gemäß Punkt 2. c des Vergleichs vom 29. 5. 2001 zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die Ehegatten K***** mit der Vereinbarung in Punkt 2 lit c ihres Scheidungsvergleichs unmissverständlich die Absicht verfolgten, die sich aus der Wertsicherung der Ausgleichszahlung ergebende Forderung der Frau durch eine Höchstbetragshypothek bis zum Betrag von S 150.000,-- (jetzt EUR 10.900,93) pfandrechtlich sicherzustellen. In diesem (offenbar auch schon von den Vorinstanzen unterstellten) Sinn ist das Eintragungsbegehren auch berechtigt.

Schon in der Entscheidung 5 Ob 256/99d (EvBl 2000/53 = ecolex 2000, 359 = ÖBA 2000, 541/882 = NZ 2000, 186/468 mit Anm von Hoyer = RpflSlgG 2674 = WoBl 2000, 369/201) wurde darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG nur mehr das in § 14 Abs 1 GBG normierte Bestimmtheitsgebot gegen die pfandrechtliche Sicherstellung von Forderungen aus Wertsicherungsvereinbarungen ins Treffen geführt werden kann (selbst dieses wird von einem Teil der Lehre nicht als Eintragungshindernis gewertet: vgl Hoyer zu NZ 2000, 186/468 mwH). Das lässt jedoch die Möglichkeit einer Sicherstellung derartiger Forderungen durch Höchstbetragshypotheken offen. Klar geworden ist das durch die Judikaturwende, die mit der Entscheidung des

verstärkten Senats vom 10. 7. 1996 zu 3 Ob 34/94 (SZ 69/159 = NZ

1996, 344 mit Anm von Hoyer = ÖZW 1997, 18 mit Anm von Spielbüchler)

vollzogen wurde. § 14 Abs 2 GBG ist demnach so zu verstehen, dass er keine taxative Aufzählung der Rechtsgründe für die pfandrechtliche Sicherstellung erst entstehender Forderungen durch Höchstbetragshypotheken enthält, sondern sich schlechthin zur Sicherstellung künftiger Forderungen anbietet, die durch die Person des Gläubigers und Schuldners sowie die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, aus dem sie entstehen können, bereits ausreichend individualisiert sind. Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. Seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG und der erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates kann daher nicht mehr an der Judikatur festgehalten werden, dass Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, auch nicht mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden können.

Damit erweist sich das noch offene Eintragungsbegehren als berechtigt; es war wie im Spruch zu entscheiden.

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