OGH 5Ob256/99d

OGH5Ob256/99d12.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Franz M***** GmbH, *****,

2.) Franz Josef M*****, und 3.) Gerhard M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Schmölz, öffentlicher Notar in Feldkirch, betreffend Eintragungen in den Einlagen EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Juli 1999, AZ 3 R 219/99z, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 8. Juni 1999, TZ 5048/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Auf Grund des Einbringungsvertrages vom 22. 1. 1999 sowie des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 haben die Antragsteller mit ihrem Eintragungsgesuch vom 1. 6. 1999 zwar (rechtskräftig) die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Franz M***** GmbH an den Liegenschaften EZ ***** sowie zweier Simultanpfandrechte an den genannten Liegenschaften für monatliche Leibrentenforderungen des Franz Josef M***** im Betrag von S 35.000,-- samt 10 % Verzugszinsen und der Charlotte M***** im Betrag von S 17.500,-- samt 10 % Verzugszinsen mit Nebengebührensicherstellungen im Höchstbetrag von je S 100.000,-- erwirkt, doch wurde ihr Mehrbegehren, bei den Pfandrechten je die Wertsicherung gemäß Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 einzutragen, abgewiesen. Dieser Vertragspunkt lautet wie folgt:

Viertens:

a) Als Gegenleistung für vorstehende Abtretung verpflichtet

sich der Übernehmer Gerhard M***** zur Bezahlung einer lebenslangen monatlichen Leibrente im Betrag von S 35.000,-- netto (Schilling fünfunddreißigtausend

netto), vierzehnmal jährlich, an den Übergeber Franz Josef M*****.

b) Im Falle des Vorablebens von Franz Josef M***** vor seiner Ehegattin Charlotte M***** ,

ist der Übernehmer Gerhard M***** zur Bezahlung

einer lebenslangen monatlichen Leibrente an Charlotte

M*****, viehrzehn mal jährlich, in Höhe von 50 %

(fünfzig Prozent) der zuletzt an Franz Josef M*****

bezahlten Leibrente verpflichtet. Diese Rechtseinräumung

wird als Vertrag zugunsten Dritter begründet und nimmt

Herr Franz Josef M***** diese Rechtseinräumung

zugunsten Charlotte M***** zur Kenntnis und an.

c) Die Vertragsparteien vereinbaren, für die vorstehenden

Leibrentenbeträge in Höhe von S 35.000,-- netto für Franz

Josef M***** bzw in Höhe von S 17.500,-- netto

(Schilling siebzehntausendfünfhundert) für Charlotte

M***** jeweils Wertsicherung nach dem vom Amt der

Vorarlberger Landesregierung herausgegebenen

Lebenshaltungskostenindex (1986=100), wobei zur

Wertsicherungsberechnung die für den Monat der

Unterfertigung dieses Vertrages verlautbarte Indexzahl als

Ausgangsindex und die am Zahlungstag zuletzt verlautbarte

Indexzahl als Vergleichsindex heranzuziehen

ist.

d) Die Leibrente ist zu bezahlen ab dem der Unterfertigung

dieses Vertrages folgenden Monatsersten. Weiters wird die

Leibrente immer am Ersten der folgenden Monate fällig,

wobei ein Respiro von 3 (drei) Tagen vereinbart wird. Im

Falle des Zahlungsverzuges vereinbaren die

Vertragsparteien

Verzugszinsen in Höhe von 10 % (zehn Prozent) p.a.

e) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters die Bestellung

von Nebengebührensicherstellungen jeweils im

Höchstbetrag von S 100.000,-- (Schilling

einhunderttausend) für Franz Josef M***** und

Charlotte M*****, die zur Deckung der übrigen in

dieser Urkunde angeführten Nebenverbindlichkeiten, die

nicht ohnehin denselben Rang wie das Kapital genießen,

wie insbesondere die länger als drei Jahre rückständigen

Verzugszinsen und die mit der zwangsweisen Einbringung

der Leibrentenbeträge verbundenen Kosten, Gebühren und

Auslagen dienen.

f) Zur Sicherstellung der oben näher umschriebenen

Leibrentenforderungen von Herrn Franz Josef M*****

und von Frau Charlotte M***** im Betrag von

monatlich S 35.000,-- netto bzw in Höhe von S 17.500,--

netto samt der vereinbarten Wertsicherung, samt 10 %

Verzugszinsen sowie samt den Nebengebührensicherstellungen im Höchstbetrag von je S 100.000,--

verpfändet die Firma Franz M***** GmbH die

Liegenschaften in Einlagezahl 1693 Grundbuch Rankweil mit Gst.Nr 2456/1 als Haupteinlage sowie die Liegenschaften in Einlagezahl ***** Grundbuch

***** mit Gst.Nrn. 2463/1 und 7745 und in

Einlagezahl ***** Grundbuch *****

Gst.Nr. 2469 jeweils als Nebeneinlage.

g) Herr Franz Josef M***** nimmt sämtliche ihm sowie

seiner Ehegattin Charlotte M***** vorstehend

eingeräumten Rechte zur Kenntnis und an.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 14 Abs 1 GBG sowie die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940, RGBl I 1521, die die Möglichkeit, Hypotheken auf wertbeständiger Grundlage einzutragen, ausdrücklich beseitigte; das die Teilabweisung des Eintragungsgesuches bestätigende Rekursgericht nannte folgende Gründe für die mangelnde Berechtigung des Eintragungsbegehrens:

Die einer pfandgesicherten Forderung anhaftende Wertsicherungsklausel sei nach ziemlich einheitlicher höchstgerichtlicher Judikatur nicht verbücherungsfähig. Die Einverleibung einer derartig umfassenden Hypothek habe man an §§ 1 ff der Verordnung über wertbeständige Rechte, DRGBl 1940 I S 1521, und § 14 GBG scheitern lassen (Schwimann/Binder, ABGB2 V, § 986 Rz 29). Nun sei zwar durch Artikel XII § 1 Z 13 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes die vorerwähnte Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft gesetzt worden; es bestehe allerdings noch das weitere Verbücherungshindernis des § 14 Abs 1 GBG, wo die Eintragung einer "ziffernmäßig bestimmten Geldsumme" gefordert wird. Ein wichtiges Prinzip des Grundbuchrechtes sei es nämlich, die Übersichtlichkeit des bücherlichen Lastenstandes zu gewährleisten und dem Dritten zu ermöglichen, die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Belastung ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Der Wortlaut des § 14 Abs 1 GBG und der dahinterstehende Zweck weitestgehender Wahrung der Übersichtlichkeit über die eingetragenen dinglichen Lasten sei ernst zu nehmen (aaO). Der Verbücherung wertgesicherter Hypotheken aller Art stehe § 14 GBG generell entgegen (Schubert in Rummel2, Rz 10 zu §§ 988, 989). Die Verbücherung wertgesicherter Geldausgedinge oder anderer Reallasten sei hingegen nach einhelliger Ansicht zulässig, weil der Bestimmtheitsgrundsatz, anders als bei Pfandrechten, bei Reallasten (§ 12 GBG) nicht gelte (Schubert aaO). Deshalb sei der Verweis der Antragsteller auf die Entscheidungen SZ 32/158 und SZ 43/13 nicht hilfreich.

Die zweitinstanzliche Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (vom 10. 7. 1996, 3 Ob 34/94) JBl 1996, 646 ua Bedacht zu nehmen sei, wonach die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig sei, bei denen außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund feststeht. Ob im Lichte dieser Entscheidung sowie wegen der mittlerweiligen Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 RGBl I 1521 eine Änderung der Rechtsprechung zur Verbücherung von Wertsicherungsklauseln angezeigt ist, stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß nach Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940 durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln möglich sein müsse. Die Vorschrift des § 14 Abs 1 GBG, wonach das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann, bezwecke lediglich, den jeweiligen bücherlichen Lastenstand verläßlich feststellen zu können, was bei der Angleichung des Betrages der Pfandforderung an den hier gewählten Lebenshaltungskostenindex ohnehin sichergestellt sei. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sollen demnach so abgeändert werden, daß bei den schon eingetragenen Pfandrechten jeweils die Einverleibung der Wertsicherung gemäß Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 bewilligt und vollzogen wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Den Rechtsmittelwerbern ist zuzugeben, daß mit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940, RGBl I 1521, durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz ein wichtiges und von der Judikatur oft vordergründig verwendetes Argument gegen die Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken weggefallen ist. Der von ihnen zu § 14 Abs 1 GBG eingenommene Rechtsstandpunkt ist auch keineswegs neu. Er bestimmte - bei wortgleicher Gesetzesbestimmung - in der Zwischenkriegszeit die Praxis der Grundbuchsgerichte und wird in jüngerer Zeit etwa von Rechberger (Bestimmtheit der Forderung [§ 14 Abs 1 GBG, §§ 7 Abs 1 und 54 Abs 1 Z 2 EO, § 3 Abs 1 lit b NO] und Wertsicherungsklausel, FS Wagner, 299 ff) vertreten. Dazu kommt, daß nunmehr (seit der EO-Novelle 1991, BGBl Nr 628) § 8 EO unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Vollstreckung von Ansprüchen ermöglicht, die sich aus Wertsicherungsklauseln ergeben (Abs 2 und 3 leg cit). Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Senates an der Judikatur festzuhalten, die in § 14 Abs 1 GBG ein Hindernis für die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken sieht.

Gewichtige Lehrmeinungen haben schon zur Zeit einer noch gegenteiligen Grundbuchspraxis in der Vorschrift des § 14 Abs 1 GBG, daß das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann, ein Hindernis für die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln gesehen (so vor allem Klang zu JBl 1935, 370;

derselbe in Klang2, II, 414 ff mwH). Auch die Judikatur hat zur Erläuterung dieser Rechtslage immer wieder auf das Bestimmtheitsgebot des § 14 Abs 1 GBG hingewiesen (ZBl 1938/103; SZ 25/164; SZ 41/141;

RPflSlgG 1787; RPflSlgG 2049 ua), wenngleich nicht verkannt werden soll, daß sich mit dem Inkrafttreten der bereits mehrmals erwähnten Verordnung über wertbeständige Rechte die Argumentation auf das darin ausgesprochene Verbot der Verbücherung von Wertsicherungsklauseln verlagerte und der ursprüngliche Begründungsansatz gelegentlich überhaupt vernachlässigt wurde (so SZ 24/345, wo die Entscheidungsgründe des Obersten Gerichtshofes allerdings auch als bloße Ergänzung der von den Vorinstanzen aus § 14 Abs 1 GBG abgeleiteten Rechtsmeinung gelesen werden können). Die einschlägige Kommentarliteratur betont ebenfalls das Bestimmtheitsgebot des § 14 Abs 1 GBG, um die herrschende Ansicht zu bekräftigen oder zumindest zu billigen, daß die unmittelbare Verbücherung von Wertsicherungsklauseln unzulässig ist (Schubert in Rummel2, Rz 10 zu §§ 988, 989 ABGB; Petrasch in Rummel2, Rz 7 zu § 451 ABGB; Binder in Schwimann2, Rz 29 f zu § 986 ABGB jeweils mwN), wenn auch "indexgebundene Wertsicherungsklauseln in ein neues Grundbuchsgesetz Eingang finden sollten" (Dietrich, Zur Verbücherung von Wertsicherungsklauseln im Grundbuch, AnwBl 1979, 199 ff [204]).

Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht, daß der geltende § 14 Abs 1 GBG die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zuläßt. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen (vgl Petrasch aaO). Dieses Bestimmtheitsgebot, das etwa auch bei Höchstbetragshypotheken zur Angabe des Höchstbetrages zwingt, für den die Liegenschaft als Pfand haftet, hat bei Pfandrechten seine besondere Bedeutung, wird doch damit der Rahmen für den Vorbehalt des Pfanddrangs (§ 58 GBG), für bedingte Pfandrechtseinverleibungen (§ 59 GBG) oder für das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über freie Pfandstellen (§ 469 ABGB) abgesteckt (vgl Hoyer zu JBl 1976, 201). Damit versagt das Argument, daß die Höhe einer Pfandlast, die mit einer Wertsicherungsklausel verbüchert ist, ohnehin bestimmbar sei und bei Bezugnahme auf einen gängigen Lebenshaltungskostenindex sogar ohne jede Schwierigkeit errechnet werden könne. Dem Erfordernis, eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme anzugeben (die sich im erworbenen Pfanddrang nur nach Maßgabe des § 216 Abs 2 EO erhöhen kann), ist nämlich auch auf diese Weise nicht entsprochen. Daß die Judikatur bei der Verbücherung von Reallasten mit Versorgungscharakter die Eintragung von Wertsicherungsklauseln zuläßt (SZ 32/158; SZ 43/13; NZ 1981, 35 ua), liefert ebenfalls kein stichhältiges Argument für eine Aufweichung des Verbots der Einverleibung wertbeständiger Hypotheken (wie dies etwa Hofmeister für Pfandrechte gefordert hat, die Versorgungsansprüche sichern: NZ 1985, 76 zu KG Wr. Neustadt 17. 9. 1984, R 328/84), weil für Reallasten - anders als für Pfandrechte - das strikte Bestimmtheitsgebot des § 14 Abs 1 GBG nicht gilt.

Ganz allgemein zu überlegen wäre im Hinblick auf die bereits vom Rekursgericht angesprochene Judikaturwende zu § 14 Abs 2 GBG (SZ 69/159), die das tragende Argument gegen die "indirekte" Verbücherung von Wertsicherungsklauseln zu Fall brachte, ob für Ansprüche aus Wertsicherungsklauseln nicht eine Höchstbetragshypothek bestellt werden kann, wie dies etwa Hoyer (Ist der Katalog des § 14 Abs 2 GBG taxativ?, QuHGZ 1973, 171) und Ertl (Inflation, Privatrecht und Wertsicherung, 133) vorgeschlagen haben. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch nicht geschehen, sodaß die Frage auf sich beruhen kann. Die unmittelbare Verbücherung der Wertsicherungsklausel wurde jedenfalls von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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