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§ 58 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Es handelt sich um eine Form der Geltendmachung des Verfügungsrechts nach § 469 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. Rangvorbehalt.

§ 58.

(1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.

(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.

Es handelt sich um eine Form der Geltendmachung des Verfügungsrechts nach § 469 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025573

alte Dokumentnummer

N2195511323S