OGH 7Ob310/99k

OGH7Ob310/99k26.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Karlheinz K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 150.000,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. August 1999, GZ 4 R 186/99f-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Mai 1999, GZ 6 Cg 184/98s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verschuldete am 1. 5. 1996 als Lenker seines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW's auf der B*****straße in L***** einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer getötet und eine Hausmauer beschädigt wurde. Die klagende Partei hatte auf Grund des Versicherungsvertrages, dem die AKHB 1988 idF BGBl Nr 107/88 zugrundelagen, die Todfallskosten und die Kosten der Reparatur des beschädigten Hauses zu ersetzen; sie musste dafür insgesamt mehr als S 150.000,-- aufwenden. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalles mit Strafurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. 11. 1996 schuldig erkannt, dadurch, dass er durch Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn der B*****straße abkam und schließlich gegen eine Hausmauer prallte, fahrlässig den Tod seines Beifahrers herbeigeführt zu haben, wobei er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei; er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 2 StGB begangen. Diesem Strafurteil lag eine Alkoholisierung des Beklagten im Ausmaß von 1,324 %o Alkohol im Blut zugrunde.

Die klagende Partei begehrt unter Berufung auf § 7 KHVG 1994 und (erkennbar) auf § 6 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 den Zuspruch von S 150.000,-- sA. Der Beklagte sei zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen und deshalb auch strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. An die Feststellung der Alkoholisierung im Strafurteil sei das Zivilgericht gebunden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die ihm zur Last gelegte Alkoholisierung. Bei der an ihm vorgenommenen Blutabnahme sei "sein Bewusstsein ausgeschaltet" und er daher nicht in der Lage gewesen, eine rechtsgültige Zustimmung dazu zu erteilen. Deren Ergebnis könne daher nicht als Beweis einer Alkoholisierung herangezogen werden. Die Frage der Alkoholisierung sei im Regressprozess vom Zivilgericht selbständig zu prüfen; eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung für das Zivilverfahren bestehe nicht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang (neuerlich) statt. Entsprechend der von ihm bereits im ersten Rechtsgang vertretenen, ihm vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansicht, dass auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils eine Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt bindend anzunehmen sei, erachtete es die Regressforderung der Klägerin von S 150.000,-- für berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Während der Geltung des § 268 ZPO sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verurteilung des Versicherungsnehmers im Strafverfahren für das Zivilgericht im Regressprozess des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer wegen Verletzung der Obliegenheit im Sinne der Alkoholklausel nach AKHB hinsichtlich der tatsächlichen Alkoholisierung bindend gewesen. Im Sinne der - die Bindungswirkung von Strafurteilen auch nach Wegfall des § 268 ZPO bejahenden - Entscheidung 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) sei zwar offengelassen worden, ob ein verurteilendes Straferkenntnis für die Frage der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung haben könne, der zweite Senat des Obersten Gerichtshofes habe in der Entscheidung JBl 1998, 584 = SZ 71/66 zur Begründung einer Ausnahme von der Bindungswirkung darauf auch ausdrücklich hingewiesen. Im gegenständlichen Fall lägen aber keinerlei Besonderheiten versicherungsvertragsrechtlicher Natur vor, die gegen die Annahme der vom verstärkten Senat den Strafurteilen zuerkannten Bindungswirkung sprächen. Hinsichtlich des Einwands des Beklagten, das Ergebnis der im Strafverfahren verwerteten Alkoholuntersuchung dürfe im Zivilverfahren nicht verwertet werden, sei auf 7 Ob 12/91 (= ZVR 1992/36) hinzuweisen. Danach verstoße die Verwendung eines dem Versicherungsnehmer im Zustand der Bewusstlosigkeit zum Beweis seiner Alkoholisierung abgenommenen Blutes nicht gegen Art 8 MRK, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vertraglich zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles und somit zur Zustimmung zur Blutabnahme verpflichtet gewesen sei. Die klagende Partei sei daher im Sinne des § 7 Abs 1 KHVG 1994 berechtigt, ihre Leistungen bis zu einem Betrag von S 150.000,-- vom Beklagten ersetzt zu verlangen.

Zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage der Wirkung der Bindung einer strafgerichtlichen Feststellung entsprechender Alkoholisierung für den Regressprozess des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer sei seit jener zu 1 Ob 612/95 noch keine Entscheidung ergangen; in der Entscheidung 7 Ob 138/97p seien anscheinend gewisse Zweifel an der Bindungswirkung geäußert worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 6 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 trifft den versicherten Lenker zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr die Obliegenheit gemäß § 6 Abs 2 VersVG, dass er sich nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinde. Diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird.

Eine Obliegenheitsverletzung liegt demnach nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden könnte, aber eine Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat in Fällen, in denen die Alkoholisierung im rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Gegenschluss, dass allein aus der Tatsache einer positiven verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung geschlossen werden müsse, verfehlt sei. Die Leistungsfreiheit und der Regressanspruch des Versicherers hingen von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung im Regressprozess und überdies der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichtes oder der Verwaltungsbehörde ab. Da bei anderer Rechsansicht der erste Satz des § 6 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 überflüssig wäre, müsse das Gericht auch die tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung feststellen, wobei es dabei an den zusätzlich erforderlichen Verwaltungsbescheid nicht gebunden sei (VR 1972, 29; VR 1974, 339; ZVR 1984/247 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 138/97p (= VersR 1998, 1007) bekräftigt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Entscheidung des verstärkten Senates 1

Ob 612/95 vom 17. 10. 1995 (= JBl 1996, 117 = ZVR 1996/2 = EvBl

1996/34 = RdW 1996, 15 = SZ 68/195) dargelegten Erwägungen für die Bejahung der Bindungswirkung verurteilender Strafurteile die Besonderheiten des strafgerichtlichen Verfahrens berücksichtigten und daher keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Erkenntnisse hätten. Die Frage, ob die Feststellung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes im Spruch eines Strafurteiles für einen solchen Regressprozess auch nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof bindend sei (für die Rechtslage davor bejahend SZ 49/140), habe sich in der zu 7 Ob 138/97p entschiedenen Causa nicht gestellt.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann daher aus dieser Entscheidung, auch wenn dort die "doppelte Voraussetzung" eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts oder einer Verwaltungsbehörde betont wurde, kein entscheidender Hinweis für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles gewonnen werden. Als Entscheidungshilfe für die hier zentrale Frage, ob die Feststellung der Alkoholisierung des Beklagten im rechtskräftigen Strafurteil für den vorliegenden Zivilprozess bindend ist, können eher die Entscheidungen 2 Ob 257/97a = JBl 1998, 584 = SZ 71/66; 2 Ob 2075/96b, 2 Ob 2287/96d, 2 Ob 2357/96y, 2 Ob 203/97k und 2 Ob 2178/96z dienen, die jeweils Klagen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gegen den Schädiger und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hatten. Dort wurde ausgesprochen, dass auf Grund der sich aus § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) ergebenden Besonderheit für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker bestehe. Dem § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KVG 1994) sei nämlich der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden solle, soweit und solange dies möglich sei. Von dieser Bestimmung ausgehend sei also ganz allgemein die Forderung nach einheitlichen Entscheidungen für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne - abweichende Entscheidungen rechtfertigten. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit sei darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden werde. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt werde, müsse - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeute, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht bestehe, wenn ihn der Geschädigte klageweise in Anspruch nehme und wann dies geschehe. Nur wenn auszuschließen sei, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zu Gunsten des Versicherers kommen könne, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Werde ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig strafrechtlich verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, so stünden einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall sei letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche Regelung der bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen müsse.

Soweit also in den zitierten Entscheidungen, wie bereits ausgeführt, ausgesprochen wird, dass im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker bestehe, fußt dies allein auf dem Umstand, dass die Rechtskrafterstreckung eines das Klagebegehren gegen den Versicherer (der im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatte und auf den sich die Bindungswirkung des Strafurteils daher nicht erstreckte - s 2 Ob 2070/96b = SZ 69/131) abweisenden Urteils der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils vorgeht.

Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils gegen den versicherten Kfz-Lenker wird hingegen grundsätzlich ausdrücklich bejaht. Sie ist im Hinblick auf den schon vom verstärkten Senat in der Entscheidung 1 Ob 612/95 geprägten Rechtssatz, dass derjenige, der von einem Strafgericht wegen einer Tat verurteilt worden ist, sich im nachfolgenden Zivilprozess nicht darauf berufen kann, diese nicht begangen zu haben, auch im vorliegenden Fall eines Regressprozesses des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegen diesen anzunehmen.

Die vom Obersten Gerichtshof vor Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, die in einem verurteilenden Erkenntnis eines Strafgerichts festgestellte Alkoholisierung eines Kraftfahrers sei im Hinblick auf § 268 ZPO auch für die Zivilgerichte bindend festgestellt (SZ 49/140; vgl auch Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 70 [74]), ist demnach in entsprechender Beobachtung des vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 612/95 geprägten Rechtssatzes auch für die nunmehr gegebene Rechtslage aufrechtzuerhalten. Die vom verstärkten Senat offengelassene Frage, ob das verurteilende Straferkenntnis hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung haben könne, ist für einen Fall wie den vorliegenden also zu bejahen (vgl 7 Ob 1034/95). Die eine Strafverfügung betreffende gegenteilige Entscheidung 7 Ob 30/95 = ZVR 1996/104 erscheint überholt; sie wurde nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof, aber vor Fällung der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 gefasst und ging offenbar ohne weiteres davon aus, dass ein Strafurteil keinerlei Bindungswirkung für ein nachfolgendes Zivilverfahren entfalte. (Im übrigen wurde ihr durch die ersatzlose Aufhebung der §§ 460 ff StPO durch Art I Z 15 der StPO-Nov 1999 BGBl I 1999/55 auch der Boden entzogen).

Betreffend die Höhe des Klagebegehrens hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben; auch von der Revision wird dazu nichts releviert. Im Hinblick darauf, dass § 6 Abs 3 der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AKHB 1988 die Leistungsfreiheit nach Abs 1 und 2 dieser Bestimmung mit S 100.000,-- begrenzt, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dies den durch § 7 Abs 1 KHVG 1994 geregelten Höchstgrenzen (bis S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen bis zu S 300.000,-- pro Versicherungsfall) widerspricht. Gemäß § 36 Abs 1 KHVG 1994 gelten daher die neuen Höchstgrenzen des § 7 Abs 1 KHVG - mangels anderweitiger mit dem Versicherer geschlossener Vereinbarungen, die im vorliegenden Fall nicht behauptet wurden - auch für "Altverträge", also vor dem Inkrafttreten des KHVG 1994 am 1. 10. 1994 abgeschlossene Verträge, denen die AKHB 1988 zugrundelagen (7 Ob 394/97k). Auch wenn es sich beim gegenständlichen Versicherungsvertrag um einen "Altvertrag" handeln sollte (dies wurde nicht festgestellt; die wegen "Aufhebung des Wechselkennzeichens mit 2. 1. 1995" ausgestellte Polizze Blg A gibt darüber nicht Aufschluss), bestehen gegen den Zuspruch von S 150.000,-- daher keinerlei Bedenken.

Die Revision muss sohin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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