OGH 7Ob2194/96i (RS0106149)

OGH7Ob2194/96i18.9.2013

Rechtssatz

Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Normen

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

7 Ob 2194/96iOGH18.09.1996

Veröff: SZ 69/212

7 Ob 2087/96dOGH23.10.1996

Beisatz: Fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein. Ob mit der Vinkulierung auch das Recht auf Besitz der Versicherungsurkunde eingeräumt wird, obliegt ebenfalls der Parteienvereinbarung. In der Praxis wird dem Vinkulargläubiger regelmäßig nur ein Sperrschein (Vormerkschein) ausgefolgt, der den genauen Text der Vinkulierungserklärung enthält. Auch auf der Polizze wird die Vinkulierung vermerkt; fallweise kommt es aber auch zur Aushändigung der Polizze an den Vinkulargläubiger. (T1)

7 Ob 304/99bOGH26.01.2000

Vgl auch; nur: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. (T2)<br/>Beisatz: Der Inhalt ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft beziehungsweise der Versicherungswirtschaft verwendet werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/19

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002

nur T2

7 Ob 268/03tOGH25.02.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Vinkulierung einer Lebensversicherung. (T4)<br/>Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5)

7 Ob 266/04zOGH12.01.2005

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T6)

7 Ob 75/05pOGH11.05.2005

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2005/71

9 Ob 24/06dOGH04.05.2006

Beis wie T5; Beisatz: Welchen (jeweiligen) Inhalt eine Versicherung hat, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt (vgl RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung beziehungsweise im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T7)

7 Ob 45/06bOGH21.06.2006

Vgl auch; nur T2; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2006/91

7 Ob 105/06aOGH21.06.2006

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2006/92

7 Ob 229/08iOGH03.06.2009

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5

7 Ob 123/09bOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Der Inhalt einer Vinkulierung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/90

7 Ob 87/12pOGH27.03.2013

nur T2

7 Ob 44/13sOGH18.09.2013

nur T2; Veröff: SZ 2013/85

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0070OB02194_96I0000_002

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