OGH 7Ob216/05y

OGH7Ob216/05y19.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitinteresse EUR 26.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 1 R 242/04x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. September 2004, GZ 17 Cg 9/04m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.315,08 (hierin enthalten EUR 219,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigte klägerische Verein beanstandet mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage - welche in der Folge um weitere Punkte ausgedehnt und insoweit zwischen den Parteien durch einen gerichtlich geschlossenen Teilvergleich abschließend erledigt wurde, sodass diese Ausdehnung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nachstehende Bestimmung in den Vertragsgrundlagen des beklagten Versicherers zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (Art 13 P 2.5):

„Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigt, wird die Prämie ab dem nächstfolgenden Zeitpunkt der Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend der um drei Stufen niedrigeren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Kaskostufe erreicht ist."

Die beklagte Partei betreibt im gesamten Bundesgebiet das Versicherungsgeschäft und schließt laufend auch Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG ab. Dabei bietet sie ua auch eine Top-Vollkasko-Versicherung samt einer Prämienanpassung und einer Selbstbeteiligung an. Den entsprechenden Versicherungsverträgen legt sie (als Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]) die bereits erwähnten „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung" zugrunde, in deren mit „Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Prämieneinstufung und Kaskobonus)" übertitelten Art 13 das sog „Kaskobonus-System" geregelt ist. Im Sinne eines Bonus-Malus-Systems sind hiebei neun Kasko(Bonus)stufen, und zwar von 1 (niedrig) bis 9 (hoch) vorgesehen. Die erstmalige Einstufung ist von der jeweiligen Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängig. Erbringt der Versicherer innerhalb des Beobachtungszeitraums eine Versicherungsleistung, die 50 % der Jahresnettoprämie übersteigt, so wird nach dem wiedergegebenen Art 13 P 2.5 die Folgeprämie nach der um drei Stufen niedrigeren (schlechteren) Kaskostufe bemessen, bis die niedrigste (schlechteste) Kaskostufe erreicht ist; erfolgt im Beobachtungszeitraum hingegen ein schadensfreier Verlauf, so bestimmt sich die Folgeprämie nach der nächsthöheren (besseren) Kaskostufe, bis die höchste Kaskostufe 9 erreicht ist (Art 13 P 2.3).

Insgesamt hat diese Regelung der AGB der beklagten Partei folgenden Wortlaut:

„Artikel 13

Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie?

(Prämieneinstufung und Kaskobonus)

Für Kraftfahrzeuge, deren Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie dem Unternehmenstarif für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Schadenverlauf bemessen wird (Bonus/Malus-System), wird die Prämie gemäß den folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.

1. Einstufung

1.1. Maßgeblich für die erstmalige Einstufung ist die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommene, aktuelle Bonus/Malus-Einstufung. Eine allfällige, von der bedingungsgemäßen Bonus/Malus-Einstufung abweichende Einstufung, bleibt unberücksichtigt.

Prämienstufe der Kfz- Kaskostufe Kaskobonus in Prozent

Haftpflichtversicherung der Jahrestarifprämie

0 9 50 %

1 8 40 %

2 7 35 %

3 6 30 %

4 5 25 %

5 4 20 %

6 3 15 %

7 2 10 %

ab 8 1 0 % (kein Kaskobonus)

Kann der Nachweis der Kfz-Haftpflichtbonusstufe nicht erbracht werden, erfolgt die Einstufung in die Kaskostufe 1 (kein Kaskobonus). Verträge, die mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden, unterliegen nicht dem Kaskobonus-System. Für Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist für die erstmalige Einstufung die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommene, aktuelle Bonus/Malus-Einstufung maßgeblich. In der Folge ist für die Prämienbemessung für die einzelnen Fahrzeuge der Schadenverlauf des Kaskoversicherungsverhältnisses des jeweiligen Fahrzeuges maßgeblich.

2. Beobachtungszeitraum, Auswirkungen des Schadenverlaufes auf die Prämie

2.1. Die Prämie wird zu jeder Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend dem Schadenverlauf im Beobachtungszeitraum neu bemessen, sofern der Beobachtungszeitraum mindestens 6 Monate betragen hat.

2.2. Der erste Beobachtungszeitraum gilt ab Beginn des Kaskoversicherungsvertrages und endet an dem Tag, an dem die Folgeprämie zur Hauptfälligkeit des Vertrages vorgeschrieben wird. Die folgenden Beobachtungszeiträume gelten jeweils vom Folgetag bis zu dem Tag der nächsten Folgevorschreibung zur Hauptfälligkeit des Vertrages.

2.3. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Beobachtungszeitraumes wird die Prämie nach der nächst höheren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die höchste Kaskostufe erreicht ist.

Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein Versicherungsfall eingetreten ist bzw wenn Leistungen ausschließlich aufgrund eines Teilungsabkommens zwischen Versicherern erbracht worden sind.

2.4. Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht übersteigt, unterbleibt eine Umstufung ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptfälligkeit. Die aktuelle Kaskostufe wird beibehalten.

2.5. Für jeden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes, für den der Versicherer eine Entschädigungsleistung erbracht und/oder eine Rückstellung gebildet hat, die insgesamt 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und ohne Zuschlag für unterjährige Zahlung) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigt, wird die Prämie ab dem nächstfolgenden Zeitpunkt der Hauptfälligkeit des Vertrages entsprechend der um drei Stufen niedrigeren Kaskostufe bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Kaskostufe erreicht ist.

3. Berichtigung der Einstufung

3.1. Wurde ein Versicherungsfall bereits für die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf berücksichtigt und ergibt sich abweichend davon nachträglich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung oder eine Entschädigungsleistung, die 50 % der Jahresnettoprämie (ohne Steuern und Zuschlag für unterjährige Zahlung) nicht übersteigt, zu erbringen hat, wird die Einstufung entsprechend berichtigt und eine allfällig verrechnete Mehrprämie rückerstattet.

3.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei gewertet oder ein Versicherungsfall für die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf nicht entsprechend Pkt. 2 berücksichtigt und ergibt sich nachträglich, daß der Versicherer aufgrund des Versicherungsfalles eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, wird die Einstufung berichtigt und eine allfällige Mehrprämie vorgeschrieben."

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das sog Bonus-Malus-System seit langem gebräuchlich. Ab 1. 8. 1987 wurde dieses System durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. 7. 1987 über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (BGBl 1987/369 idF BGBl 1988/108 und 1993/156; abgedruckt auch in Grubmann, KHVG² Anh 1, 285 ff) geregelt. Nach dieser Verordnung waren Prämienstufen von 0 (beste Stufe) bis 17 (schlechteste Stufe) vorgesehen. Nach § 2 leg cit bestimmt sich (für während ihres Geltungsbereiches geschlossene Versicherungsverträge; vgl Grubmann, aaO 285) die Folgeprämie nach schadenfreiem Verlauf nach der nächst niedrigeren (besseren) Prämienstufe, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht war. Nach § 3 leg cit war die Folgeprämie nach einem relevanten Versicherungsfall um drei Prämienstufen höher als zuvor zu bemessen, bis die höchste (schlechteste) Prämienstufe erreicht war. Mit Ablauf des 31. 8. 1994 wurde die dargestellte „Bonus-Malus-Verordnung" durch das BGBl 1994/722 wiederum außer Kraft gesetzt.

Die Vorgangsweise bei der Umstufung (Art 13 P 2.3 und 2.5) nach den in Rede stehenden Vertragsgrundlagen der beklagten Partei ist inhaltlich den Regelungen der §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 dieser „Bonus-Malus-Verordnung" nachgebildet.

Mit der am 6. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der im Klagebegehren wörtlich wiederholten Klausel gemäß § 13 P 2.5 oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; zudem begehrte sie, die beklagte Partei zur Unterlassung zu verurteilen, sich auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden; schließlich beantragte der klägerische Verein die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles der Kronen-Zeitung, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern - somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel.

Zur Begründung führte die klagende Partei im Wesentlichen aus, dass die inkriminierte Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei, weil im Schadensfall zusätzlich zum üblichen Selbstbehalt noch die Erhöhung der Kaskoprämie hinzukomme; dies führe zu einem (weiteren) versteckten Selbstbehalt. Außerdem werde bei für den Verbraucher nicht beherrschbaren Schadensfällen das Risiko auf diesen überwälzt. Da der Verbraucher in der Kaskoversicherung mit einer Bonusumstufung nicht rechne, sei die inkriminierte Klausel auch als überraschend im Sinne des § 864a ABGB anzusehen. Sie verstoße zudem gegen das Zweiseitigkeitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 leg cit.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und entgegnete hiezu im Wesentlichen, dass die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten nicht vorlägen und die von ihr verwendeten Vertragsbestimmungen gesetzesgemäß seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB auf die inkriminierte Klausel anwendbar sei, da der Gesetzesbegriff „Hauptleistung" eng im Sinne der „Hauptpunkte" des § 885 ABGB zu verstehen sei. Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regelten oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben würden, fielen daher nicht unter den erwähnten Begriff. Inhaltlich führte das Erstgericht weiter aus, dass in der Kfz-Versicherung eine Prämienerhöhung als Folge eines Schadensfalles anerkannt und zumindest aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung jedem Versicherungsnehmer bekannt sei. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei führe die Umstufung, die eine Prämienerhöhung bewirke, nicht zu einem Selbstbehalt, sondern bestehe unabhängig von einem solchen. Anhand der kritisierten Regelungen könne auch leicht ausgerechnet werden, ob die zu erwartende Prämienerhöhung die Versicherungsleistung übersteige und daher die Selbstzahlung des Versicherungsnehmers zweckmäßig sei. Außerdem könne das Risiko durch entsprechendes sorgfältiges Verhalten auch im Hinblick auf Parkschäden oder solche durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verringert werden. Insgesamt liege ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB somit nicht vor. Die beanstandete Klausel verstoße aber auch nicht gegen § 864a ABGB, weil auf die in Rede stehende Bonus-Malus-Klausel sowohl im Antragsformular als auch in den übersichtlich gestalteten AGB deutlich hingewiesen werde. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei schließlich die Erbringung einer Versicherungsleistung in bestimmter Höhe grundsätzlich als sachlich gerechtfertigter Grund für eine Prämienerhöhung anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung sei in der inkriminierten Klausel exakt umschrieben und von Umständen abhängig, die vom Willen der Beklagten unabhängig seien. Da die Klausel nach schadenfreiem Verlauf innerhalb eines Beobachtungszeitraums eine Prämiensenkung vorsehe, sei auch das Gebot der Zweiseitigkeit gewahrt. Dadurch, dass ein weiterer schadensfreier Verlauf trotz Erreichens der günstigsten Prämienstufe nicht zur Berücksichtigung eines Guthabens für künftige Schadensfälle führe, werde das genannte Prinzip nicht verletzt. Eine absolute Symmetrie zwischen Prämienerhöhung und Prämienreduktion sei nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht gefordert, zumal der Versicherer das Risiko für eine große Anzahl von Versicherungsnehmern zu übernehmen habe. Eine Prämienreduktion gegen Null sei daher auch systemwidrig. Letztlich sei die inkriminierte Klausel aber auch klar und verständlich formuliert, weshalb auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG vorliege. Dem Versicherungsnehmer könne auch durchaus die Berechnung zugemutet werden, ob die Schadenstragung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wirtschaftlich günstiger als die Schadensliquidierung über die Versicherung sei. In diesem Zusammenhang sei abermals auch zu beachten, dass das Bonus-Malus-System aus dem Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig sei.

Das Berufungsgericht gab der ausschließlich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht zu den einzelnen Anfechtungspunkten Folgendes im Einzelnen aus:

„1.) Zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:

a) Anpassungssymmetrie bei Erreichen der besten Kaskostufe:

Dazu vertritt der Kläger die Ansicht, dass nach dem Gebot der Zweiseitigkeit die Anpassungssymmetrie zu beachten sei. Dies bedeute, dass Entgeltsenkungen im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Voraussetzungen wie Entgelterhöhungen wirksam werden müssten. Im gegebenen Zusammenhang werde das Postulat der Anpassungssymmetrie dadurch verletzt, dass ein Verbraucher, der sich bereits in der günstigsten Prämienstufe befinde, keine weitere Prämienreduktion erhalte. Eine Berücksichtigung weiterer schadensfreier Jahre müsse zumindest insoweit erfolgen, als diese gesammelt werden und im Schadensfall zu keiner oder nur zu einer geringeren Rückstufung führen. Nach der inkriminierten Klausel sei beispielsweise ein Versicherungsnehmer, der in der günstigsten Prämienstufe drei Jahre lang schadensfrei bleibe, nicht besser gestellt, als ein Versicherungsnehmer, in dessen Schadensverlauf (nach Erreichen der günstigsten Stufe) es sofort zu einer Versicherungsleistung komme. Ein Ungleichgewicht ergebe sich auch daraus, dass sich der Versicherer von schlechten Versicherungsnehmern, die nach Erreichen der höchsten Prämienstufe Schadensfälle aufweisen würden, durch Kündigung trennen könne, während dem guten Versicherungsnehmer ein solches Recht nicht zukomme.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (idF der KSchG-Novelle 1997) setzt eine wirksame Vertragsbestimmung, nach der der Unternehmer nachträglich ein höheres Entgelt als das ursprünglich bestimmte verlangen darf, voraus, dass

- die für die nachträgliche Entgelterhöhung maßgeblichen Faktoren im Vertrag umschrieben sind,

- ihr Eintritt vom Willen des Unternehmers unabhängig ist und

- sie sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass

- die Klausel (die Entgeltänderung) zweiseitig ist.

Diese Bestimmung will die Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren einseitigen Preisänderungen schützen (Erl RV 744 BlgNR XIV. GP; vgl auch Erl RV 311 BlgNR XX. GP). Das Erfordernis der Zweiseitigkeit bedeutet, dass eine Preis- bzw Prämiengleitklausel nach beiden Richtungen wirkt. Eine solche Klausel ist daher nur dann wirksam, wenn sich der Unternehmer bei günstigen Veränderungen der vereinbarten Preisgleitfaktoren zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet. Eine Änderung der preisbestimmenden Umstände soll sich somit nicht ausschließlich zum Nachteil des Verbrauchers auswirken (vgl 5 Ob 266/02g).

Im Bereich der Kfz-Versicherung ist die Veränderung des Schadensrisikos als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anerkannt. Dementsprechend ist vor allem in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung das sogenannte 'Bonus-Malus-System' seit langem gebräuchlich. Aus dem Grundsatz der Zweiseitigkeit folgt, dass in einer Regelung über eine Prämienänderung auf den gesamten Schadensverlauf Bedacht genommen werden muss (7 Ob 172/04a). Wird bei einer Erhöhung des Schadensrisikos eine Prämienerhöhung vorgesehen, so muss nach dem Gebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ein vermindertes Risiko zu einer entsprechenden Prämienreduktion führen. Die Erhöhung des Risikos kann durchaus an eine Leistungserbringung aus der Versicherung innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraums geknüpft werden. Vice versa muss eine Schadensfreiheit im Beobachtungszeitraum - zufolge der Leistungsfreiheit des Versicherers - eine Prämiensenkung zur Folge haben.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Gebot der Zweiseitigkeit erfüllt, wenn die Preisgleitfaktoren - abhängig von der Richtung ihrer Veränderung - sowohl eine Entgelterhöhung als auch eine Entgeltsenkung zulassen und dies in der Klausel vorgesehen wird. Einer solchen Regelung, die eine Entgeltanpassung zum Vor- oder Nachteil beider Parteien vorsieht, ist das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung immanent. In diesem Sinn erfordert der Grundsatz der Zweiseitigkeit bei Zinsgleitklauseln eine so genannte 'Anpassungssymmetrie' (dieser Begriff wird in der E 4 Ob 73/03v verwendet) in der Form, dass eine Entgeltsenkung grundsätzlich im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgelterhöhung zu erfolgen hat (5 Ob 266/02g). Diese Regelung gelangt dann zur Anwendung, wenn das Ausmaß der Entgelterhöhung direkt an die Höhe des entgeltbestimmenden Faktors gekoppelt ist, also etwa dann, wenn bei einer Änderung des Refinanzierungszinssatzes im gleichen Ausmaß oder in einem bestimmten Verhältnis dazu eine Zinserhöhung erfolgt. In diesen Fällen besteht der Preisanpassungsfaktor in der Änderung einer bestimmten Wertrelation.

Im vorliegenden Fall ist eine derartige direkte (verhältnismäßige) Kopplung aber nicht gegeben; die Prämienerhöhung bestimmt sich somit nicht nach einem bestimmten Verhältnis zur Höhe der Versicherungsleistung. Es stellt sich daher die Frage, welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Anpassungssymmetrie zu stellen sind.

Die Faktoren für die Berechnung der Preiserhöhung (vor allem Kosten und Aufwendungen), die Gegenstand der Preiskalkulation sind und somit den Preis bestimmen, sind vom Preis bzw Entgelt zu unterscheiden (vgl Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu § 6 KSchG). Der Unternehmer ist nicht zum kalkulatorischen Offenbarungseid verpflichtet, muss also nicht die Gründe darlegen, warum er die jeweiligen Parameter gewählt und mit welcher Gewichtung er sie bei der Kalkulation berücksichtigt hat. Daraus folgt, dass die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ohne die Vornahme bank- bzw versicherungsmathematischer Berechnungen möglich sein und auch vorgenommen werden muss. Derartige Tatfragen können allenfalls - nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel - bei der Frage der Vertragsanpassung bzw Vertragsergänzung eine Rolle spielen, was in der Lehre allerdings kritisch beurteilt wird (vgl dazu die Glosse von Rummel zu JBl 2004, 50).

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist somit in Beachtung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Unternehmens zu fragen, ob bei einer Änderung der Preisgleitfaktoren zu Gunsten des Verbrauchers (innerhalb des Beobachtungszeitraums) im Sinn des Gleichbehandlungsgebots auch seine Interessen in billiger Weise Berücksichtigung finden, somit die Regelung dem billigen Ermessen entspricht und dementsprechend in angemessener Weise zu einer Prämiensenkung führt (vgl Krejci aaO, Rz 86 zu § 6 KSchG). Besteht keine verhältnismäßige Koppelung zwischen der Höhe des Preisgleitfaktors und der Entgelterhöhung, so kann eine absolute rechnerische Anpassungssymmetrie nicht verlangt werden. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob das Entgelt für die erbrachte Leistung des Unternehmens angemessen ist, weil sie nicht Gegenstand des KSchG ist.

In Anerkennung des Umstands, dass die (im synallagmatischen Verhältnis stehende) Leistung des Versicherers in der Abdeckung des versicherten Risikos ('Versichert-Halten') besteht, erblickt der Kläger einen Verstoß gegen die Anpassungssymmetrie darin, dass nach Erreichen der höchsten (besten) Kaskostufe ein weiterer schadensfreier Versicherungsverlauf nicht zu einer 'Sammlung' schadensfreier Jahre führt, die die Rückstufung in eine schlechtere Kaskostufe erschwert. Er anerkennt somit - wegen des 'Prinzips der großen Zahl von Versicherungsnehmern' - die kalkulatorische bzw versicherungsmathematische Grenze einer Mindestprämie (Kaskostufe 9) und das Argument des Erstgerichts, dass eine Prämienreduktion gegen null systemwidrig wäre.

Ebenso wie eine Mindestprämie sieht die inkriminierte Klausel auch eine Höchstprämie (Kaskostufe 1) vor, die nicht überschritten werden kann. Auch bei vielen Schadensfällen, die zu einer prämienrelevanten Versicherungsleistung führen, werden nach Erreichen der schlechtesten Stufe keine weiteren Schadensjahre 'gesammelt'. Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall, dass der Versicherungsnehmer die beste Stufe erreicht hat und weitere schadensfreie Jahre verzeichnet, ist somit nicht zu erkennen.

Der in der Berufung angezogene Vergleich eines Versicherungsnehmers, der - nach Erreichen der besten Kaskostufe - erst nach drei Jahren einen weiteren relevanten Schaden aufweist, mit einem Versicherungsnehmer, der sofort nach Erreichen der besten Stufe eine relevante Versicherungsleistung in Anspruch nimmt, zeigt keine Ungleichbehandlung ein- und desselben Versicherungsnehmers bei einer Prämiensenkung im Vergleich zu einer Prämienerhöhung auf.

Letztlich erblickt der Kläger ein Ungleichgewicht im gegebenen Zusammenhang nur mehr darin, dass sich der Versicherer von schlechten Versicherungsnehmern durch Kündigung trennen könne.

Bei dem vom Kläger angesprochenen gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 158 Abs 1 VersVG handelt es sich um keinen entgeltbestimmenden Umstand, weshalb dieses außerhalb der Betrachtung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gelegen ist. Im Übrigen sieht § 158 Abs 1 VersVG ein beiderseitiges Kündigungsrecht (Schadensfallkündigung) vor. Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch nicht nur gegenüber einem Versicherungsnehmer in der niedrigsten (schlechtesten) Kaskostufe, sondern in jedem Versicherungsfall und damit auch gegenüber einem „guten" Versicherungsnehmer.

b) Anpassungssymmetrie bei verschiedenen Schadenshöhen:

Eine Verletzung des Zweiseitigkeitsgebots bzw der Anpassungssymmetrie erblickt der Kläger auch darin, dass vergleichsweise geringe Schadensleistungen zu einer erheblichen Erhöhung der Prämie führen würden, sodass die Relation zwischen der veränderten Risikoeinschätzung und der Prämienerhöhung nicht gewahrt sei.

Zunächst ist zu beachten, dass nach der inkriminierten Klausel nicht jede Versicherungsleistung zu einer Prämienerhöhung führt. Vielmehr ist nur eine solche Leistung (Entschädigungsleistung oder Rückstellung) prämienrelevant, die 50 % der aktuell zu leistenden Jahresnettoprämie übersteigt.

In der inkriminierten Klausel ist somit jede relevante Versicherungsleistung der Beklagten als maßgeblicher Preisgleitfaktor vorgesehen. Die in der Berufung angesprochene Relation zwischen Prämienerhöhung und Veränderung der Risikoeinschätzung ist der Prämienkalkulation zuzuordnen, die dem Unternehmer überlassen bleibt. Eine detaillierte Berechnung der geänderten Risikoeinschätzung durch einen konkreten Schadensfall bezogen auf die Gesamtzahl der Versicherungsnehmer erscheint kaum möglich und würde die Versicherungswirtschaft jedenfalls überfordern. Ein derartiges Prämiengleitmodell wäre auf Grund seiner Komplexität wohl weder erklärbar noch umsetzbar. Im Sinn der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers muss es ihm überlassen bleiben, ein einfaches und überschaubares Preisanpassungssystem vorzusehen. Aus dem Blickwinkel des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist es sogar wünschenswert, dass die Preisanpassung nur von einem, nach Möglichkeit leicht überschaubaren Umstand abhängig gemacht wird. Die angesprochene Relation zwischen der Risikoeinschätzung und der Prämienhöhe betrifft zudem die Frage der Angemessenheit der Prämie an sich, zumal die Prämie die Gegenleistung für die Risikoabdeckung darstellt. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Auch im gegebenen Zusammenhang wird vom Kläger somit kein Verstoß gegen das Gebot der Zweiseitigkeit aufgezeigt. Das vom Kläger geforderte Kriterium, dass eine Prämienerhöhung nur bei einer erheblichen Schadensleistung erfolgt, ist ohnedies eingehalten.

c) Verschiedene Schadensarten - nicht beherrschbare Risiken:

Schließlich ist nach Ansicht des Klägers eine Verletzung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG darin gelegen, dass auch nicht beherrschbare Risiken (die nicht in der Ingerenz des Versicherungsnehmers liegen würden), wie Parkschäden und Vandalismusschäden, als Kriterien für eine Prämienerhöhung Beachtung fänden. Da diese Risiken nicht zu einer Veränderung der künftigen Risikoeinschätzung führen würden, seien sie als Kriterien sachlich nicht gerechtfertigt.

Welche Umstände eine Preiserhöhung sachlich zu rechtfertigen vermögen, wird in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht näher erläutert. Nach den aus dem Zweck dieser Bestimmung ableitbaren Anforderungen müssen die preisbestimmenden Faktoren auf die Preiskalkulation des Unternehmers Einfluss haben, also einen sachlichen Bezug dazu aufweisen. Weiters muss der Umfang der Preiserhöhung vorausbestimmbar sein, sich also von einem durchschnittlichen Verbraucher rechnerisch nachvollziehen lassen können. Zudem müssen die Faktoren klar beschrieben werden, damit der Verbraucher weiß, wann bzw unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung eintritt (vgl dazu Krejci aaO, Rz 73 und 84 bis 86 zu § 6 KSchG; vgl auch 4 Ob 73/03v).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine relevante Schadensleistung, die immerhin eine bestimmte Höhe, nämlich 50 % der aktuellen Jahresnettoprämie, aufweist, ist für den finanziellen Aufwand der Beklagten und damit für die Prämienkalkulation entscheidend. Aus diesem Grund ist nicht nur eine Veränderung des Schadensrisikos, sondern der konkrete Schadensaufwand als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anzuerkennen. Der Umfang der Prämienerhöhung lässt sich aus der Übersichtstabelle in Art 13 Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' der Beklagten auch für einen durchschnittlichen Verbraucher leicht errechnen. Beträgt der Kaskobonus beispielsweise nur mehr 30 %, so beträgt die neue Kaskoprämie 70 % der Grundprämie (Jahrestarifprämie). Aus der Differenz zur bisherigen Prämie ergibt sich die Prämienerhöhung. Eine Preiserhöhung tritt ein, wenn die Beklagte innerhalb des Beobachtungszeitraums eine relevante Versicherungsleistung (von mehr als 50 % der Jahresnettoprämie) erbracht hat. Der relevante Preisgleitfaktor ist somit auch leicht zu überschauen. Der Versicherungsnehmer wird nicht darüber im Unklaren gelassen, wann er mit einer Prämienerhöhung zu rechnen hat.

Ebenso wenig wie ein Parkschaden oder ein Vandalismusschaden stellt auch eine einmalige Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine Veränderung der künftigen Risikoeinschätzung in Bezug auf den Versicherungsnehmer dar, zumal er sich in Zukunft wieder sorgfältig verhalten und zudem eine gewisse Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr jeden treffen kann. Darüber hinaus ist durchaus auch die Vermeidung von Park- und Vandalismusschäden beeinflussbar, etwa durch die Wahl der Abstellörtlichkeiten und das eigene Parkverhalten. Davon abgesehen verwirklicht sich das von der Beklagten zu tragende Kaskorisiko gerade durch ihre Sachfälligkeit, die nicht von einem schuldhaften Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig ist. Bei vielen Parkschäden ist der Schadensverlauf des Versicherungsnehmers aus Sicht des Versicherers daher unabhängig von der Verschuldensfrage durchaus ein 'schlechter'. Aus diesem Grund ist - wie bereits dargelegt wurde - jedenfalls in der Kaskoversicherung der konkrete Schadensaufwand als sachlich gerechtfertigter Preisgleitfaktor anzuerkennen.

Insgesamt ist die in der inkriminierten Klausel vorgesehene Prämienanpassung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als ein dem billigen Ermessen entsprechender Interessenausgleich, der auf sachlich gerechtfertigten Kriterien basiert, zu beurteilen.

2.) Zu § 879 Abs 3 ABGB:

a) Anwendbarkeit dieser Bestimmung:

Von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sind allgemeine Vertragsbestimmungen dann ausgenommen, wenn sie eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach den Materialien soll die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vom Markt bestimmt werden (Erl RV 744 BlgNR XIV. GP).

In Anlehnung an Krejci (Krejci in Rummel, ABGB I³ Rz 238 zu § 879 ABGB) wird die Ansicht vertreten, dass Hauptleistungspflichten eng zu verstehen seien und darunter nur Hauptpunkte (im Sinn des § 885 ABGB) fielen, die die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, also Bestimmungen, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt (vgl 4 Ob 112/04f).

Bei der Beurteilung der von der Inhaltskontrolle ausgeschlossenen Hauptpunkte muss jedenfalls die Wortlautschranke beachtet werden. Die Festlegung des Hauptleistungsversprechens, also von Leistung und Gegenleistung, muss demnach als Hauptpunkt gelten. Dazu zählt typischerweise das zu zahlende Entgelt für die eigentliche Hauptleistung, nicht aber etwa für Neben- und Sonderleistungen (vgl dazu auch Krejci in Rummel, ABGB II/4³ Rz 80 zu § 6 KSchG).

Bezieht sich der Ausschluss der Inhaltskontrolle nur auf die Hauptpunkte des Vertrags im dargestellten Sinn, so kann gesagt werden, dass nicht jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist. Ebenso wenig ist aber jede in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung zu einer Hauptleistung von der Inhaltskontrolle erfasst, zumal § 879 Abs 3 ABGB auch ausdrücklich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

Eine Leistungsbeschreibung, die Art, Umfang bzw Höhe und Güte der geschuldeten Hauptleistung 'festlegt', ist somit der Inhaltskontrolle entzogen (vgl 4 Ob 112/04f). Die Aussage, dass Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln bzw Modalitäten der Preisberechnung betreffen oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, der Inhaltskontrolle unterliegen würden, bezieht sich auf Leistungsbschreibungen, die zusätzlich zur (erstmaligen) Festlegung der Hauptleistungspflichten hinzutreten. Eine Klausel, die das eigentliche (ursprüngliche) Leistungsversprechen einschränkt (etwa in Form von Ausnahmebestimmungen), verändert oder aushöhlt, unterliegt somit der Inhaltskontrolle (vgl auch 4 Ob 112/04f).

Im vorliegenden Fall wird das Entgelt (die Prämienzahlung) als Hauptpunkt des Vertrags durch die erstmalige Einstufung im Sinn des Art 13 Pkt 1.1. der 'Vertragsgrundlagen' festgelegt. Die Prämienanpassung mit Rücksicht auf den Schadensverlauf nach Pkt 2 leg cit zählt im dargestellten Sinn daher nicht mehr zum essentiellen Vertragsinhalt, weshalb sie der Inhaltskontrolle zugänglich ist.

b) Versteckter Selbstbehalt:

In diesem Zusammenhang begehrt der Kläger im Sinn eines sekundären Feststellungsmangels die Feststellung der 'Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Risken mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Beschädigung des geparkten Fahrzeugs durch Kollision mit unbekannten Fahrzeugen sowie Bruchschäden an Windschutzscheiben und anderen Scheiben'.

Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der in Rede stehenden, von der Beklagten angebotenen Kfz-Kaskoversicherung um eine 'Top-Vollkasko' mit Selbstbeteiligung handelt. Der angezogene Stoffsammlungsmangel liegt somit nicht vor.

Inhaltlich erblickt der Kläger einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB darin, dass der Selbstbehalt samt Prämienerhöhung höher als die Schadensleistung sein könne. In diesen Fällen sei es für den Versicherungsnehmer zweckmäßig, den Schaden selbst zu bezahlen. Auf diesen Umstand werde er von der Beklagten jedoch nicht hingewiesen. Außerdem sei die Entscheidung des Versicherungsnehmers, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, irreversibel. Dieses System führe daher zu einer Verschiebung des Synallagmas durch einen versteckten Selbstbehalt bzw die Erweiterung der nicht versicherten Schäden.

Zunächst ist es nicht zutreffend, dass die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung für den Versicherungsnehmer irreversibel sei. In Art 13 Pkt 3 der 'Vertragsgrundlagen' der Beklagten ist vorgesehen, dass die Einstufung berichtigt und eine Mehrprämie rückerstattet wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass - trotz Eintritts eines Versicherungsfalls - der Versicherer keine oder keine prämienrelevante Entschädigungsleistung (mehr als 50 % der Jahresnettoprämie) zu erbringen hat. Der Grund für eine derartige Rückverrechnung kann auch in der Selbstzahlung des Schadens durch den Versicherungsnehmer gelegen sein.

Warum ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, den Schaden selbst zu bezahlen, eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB begründen soll, vermag der Kläger nicht näher zu begründen. Ein unsachlicher Eingriff in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers bzw eine derartige Verschiebung der Interessenlage ist auch nicht erkennbar.

Auch ein durchschnittlicher Verbraucher kann in Anbetracht von Selbstbehalt und drohenden Malus leicht berechnen, ob sich die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung rechnet oder eine Selbstzahlung des Schadens zweckmäßiger erscheint. Von einem versteckten Selbstbehalt kann keine Rede sein, zumal im Fall einer prämienrelevanten Schadensleistung der Beklagten die Kaskoprämie ab der nächsten Hauptfälligkeit, also künftig angehoben wird. Unrichtig ist auch, dass sich der Kreis der nicht versicherten Schäden erweitere, zumal der Umfang der Versicherungspflicht von der Prämienanpassung unberührt bleibt. Auf das Wahlrecht des Versicherungsnehmers, den Schaden entweder über die Kaskoversicherung abzurechnen oder diesen selbst zu bezahlen, wurde bereits hingewiesen.

c) Nicht beherrschbare Risiken

Auch in diesem Zusammenhang nimmt die Berufung wieder auf vom Versicherungsnehmer (angeblich) nicht beherrschbare Risiken, wie im Fall von Park- und Vandalismusschäden, Bezug und erblickt darin unsachliche Kriterien für eine Prämienerhöhung.

Worin der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht erblicken will, vermag er nicht aufzuzeigen. Der Zufall trifft grundsätzlich den Eigentümer; dies gilt auch für eine Schadenszufügung ohne Verschulden oder durch einen unbekannten Täter (vgl §§ 1311 und 1306 ABGB).

3.) Zu § 6 Abs 3 KSchG:

a) Wirtschaftliche Belastung durch Selbstbehalt und Prämienerhöhung:

Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot erblickt der Kläger zunächst darin, dass für den Verbraucher ohne erheblichen Berechnungsaufwand nicht ersichtlich sei, dass die wirtschaftliche Belastung den Selbstbehalt deutlich übersteigen könne. Die inkriminierte Klausel entspreche daher nicht dem Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit.

§ 6 Abs 3 KSchG verlangt, dass allgemeine Vertragsbestimmungen hinreichend klar und verständlich abgefasst sind. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grade die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (vgl 4 Ob 28/01y = ÖBA 2001, 645).

Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Ansicht des Klägers, für den Verbraucher sei die wirtschaftliche Belastung im (prämienrelevanten) Schadensfall nicht erkennbar, nicht zu teilen. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (im Sinn des KSchG), der den in Rede stehenden Kasko-Versicherungsvertrag mit der Beklagten abschließt, ist klar ersichtlich, dass im Versicherungsfall ein Selbstbehalt zu tragen ist. Aus Art 13 der 'Vertragsgrundlagen' ergibt sich deutlich und unmissverständlich, dass bei einer Schadensleistung der Beklagten, die ein gewisses Ausmaß, nämlich 50 % der Jahresnettoprämie, übersteigt, zusätzlich eine Prämienerhöhung ab der nächsten Hauptfälligkeit erfolgt. Da mit dem Versicherungsnehmer somit nicht nur eine Selbstbeteiligung, sondern leicht verständlich auch eine Prämienanpassung vereinbart wird, kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen eines Schadensfalls, der über die Kaskoversicherung abgewickelt wird, abschätzen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Verbraucher auf Grund der deutlich erkennbaren vertraglichen Gestaltung keineswegs davon ausgehen, dass er im Schadensfall wirtschaftlich ausschließlich mit dem Selbstbehalt belastet wird. Sollte ihm an einer derartigen Regelung gelegen sein, so dürfte er den der Beurteilung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag, der ein Bonus-Malus-System vorsieht, nicht abschließen.

b) Hinweis auf die wirtschaftliche Belastung bzw die Zweckmäßigkeit einer Selbstzahlung:

Schließlich sieht der Kläger eine Verletzung des Vollständigkeitsgebots im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG darin verwirklicht, dass für einen Verbraucher nicht erkennbar sei, dass er bei Geltendmachung eines Schadensfalls gegenüber dem Versicherer - einerseits durch die Selbstbeteiligung und andererseits durch die Prämieneinstufung - zweimal zur Kassa gebeten werden könne. Die inkriminierte Klausel müsse den Verbraucher daher darauf hinweisen, dass er im Schadensfall allenfalls mehr Kosten als jene der Schadensbehebung tragen müsse.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wird der Versicherungsnehmer nicht erst durch die 'Vertragsgrundlagen' der Beklagten, sondern bereits im Versicherungsantrag auf die Selbstbeteiligung hingewiesen. Wie schon dargelegt, ist auf Grund der übersichtlichen vertraglichen Gestaltung auch für einen durchschnittlichen Verbraucher deutlich erkennbar, dass im Schadensfall zusätzlich zum Selbstbehalt noch - ab der nächsten Hauptfälligkeit - eine Prämienanpassung hinzukommen kann, sofern die Schadensleistung der Beklagten einen bestimmten Betrag, nämlich 50 % der Jahresnettoprämie, übersteigt. Ein gesonderter Hinweis darauf oder eine solche Belehrung, dass die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung in bestimmten Schadensfällen (auf Grund der Schadenshöhe und der Höhe der Prämienanpassung) wirtschaftlich unzweckmäßig sein kann, ist nicht geboten. Ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot ist nicht erkennbar.

Die in der Berufung angesprochene E 4 Ob 28/01y bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf eine Zugangsfiktion bzw eine einer solchen nahe kommende Klausel. Der in dieser Entscheidung beurteilte Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG stand im Zusammenhang mit einer für den Kunden nicht erkennbaren Risikoüberwälzung. Der Verbraucher konnte durch die zu beurteilende Klausel somit von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden (vgl auch 4 Ob 179/02f).

Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare, vom dispositiven Recht abweichende Risikoüberwälzung aber nicht vor. Außerdem werden von der hier inkriminierten Klausel auch nicht mögliche finanzielle Nachteile verschwiegen. Vielmehr wird für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich, dass er im Schadensfall - bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung den vereinbarten Selbstbehalt zu bezahlen und - bei einer Schadensleistung der Beklagten in einer bestimmten Höhe - ab der nächsten Hauptfälligkeit auch eine höhere Prämie zu leisten hat. Die Auswirkungen der in Rede stehenden Klausel bleiben damit keineswegs unklar (vgl 4 Ob 28/01y). Wie schon dargelegt, ist ein gesonderter Hinweis auf den wirtschaftlichen Aufwand durch den Selbstbehalt und eine (allfällige) Prämienerhöhung nicht geboten.

Der in der Berufung erwähnte und in § 3 Abs 4 der (aufgehobenen) Bonus-Malus-Verordnung (erst in der Fassung BGBl Nr 156/1993) vorgesehene Hinweis des Versicherers bezog sich keineswegs auf die wirtschaftliche Belastung des Versicherungsnehmers durch die Kombination von Selbstbehalt und Prämienerhöhung; ebenso wenig bezog er sich auf das Ausmaß der durch die Inanspruchnahme der Versicherung in Betracht kommenden Prämienerhöhung."

Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungswerberin sohin nicht geeignet, eine Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil sich der Oberste Gerichtshof - soweit überschaubar - mit der Anpassungssymmetrie im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG einer Preisanpassungsklausel, die keine Zinsgleitklausel darstelle, insbesondere einer Versicherungsklausel, die keine verhältnismäßige Koppelung zwischen der Höhe des maßgeblichen Preisanpassungsfaktors einerseits und dem Ausmaß der Entgeltänderung andererseits vorsehe, bisher nicht befasst habe; da die inkriminierte Klausel zweifellos zahlreichen Kaskoversicherungsverträgen zugrunde gelegt werde bzw noch zugrunde gelegt werden solle, reiche die Bedeutung der Entscheidung auch weit über den Einzelfall hinaus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zwar nicht ausdrücklich, jedoch erkennbar auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof mit der Beurteilung einer derartigen Versicherungsklausel unter den relevierten Gesichtspunkten bisher noch nicht befasst war und die beanstandete Klausel zweifellos zahlreichen weiteren Kaskoversicherungsverträgen zugrunde liegt, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt sind, jedoch nicht berechtigt.

Da der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhaltig, die damit bekämpften - zuvor umfassend wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und zur Argumentation der Revisionswerberin (die sich in weiten Bereichen mit jener insbesondere im Berufungsschriftsatz deckt) wie folgt Stellung zu nehmen und hierauf zu erwidern (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Im Rahmen einer - wie hier - Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln grundsätzlich im „kundenfreundlichsten" Sinn zu erfolgen und ist hiebei zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und/oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Terno, spricht in seiner auch hier themenvergleichbaren Arbeit „Gerichtliche Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen", r+s 2004, 45 insoweit (nämlich bei einer auch in Deutschland möglichen Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins) zutreffend von einer „abstrakten Klauselkontrolle" (zum Unterschied von einer „konkreten Klauselkontrolle", wenn in einem Rechtsstreit um Ansprüche aus einem bestimmten Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer geltend gemacht wird, eine für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche Bedingung des Vertrages sei unwirksam). Es handelt sich damit - in beiden Ländern - um ein notwendiges und effizientes Instrument des Verbraucherschutzes. In diesem Sinne werden im umfangreichen Revisionsschriftsatz - weiterhin - Verstöße gegen §§ 879 Abs 3 und 864a ABGB einerseits sowie §§ 6 Abs 3 und 6 Abs 1 Z 5 KSchG andererseits hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen AVB-Klausel moniert. Dass auch Bestimmungen, die Preis-(hier: Prämien-)berechnungen in allgemeiner Form regeln, unter § 879 Abs 3 ABGB fallen (können), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt (RIS-Justiz RS0016908; ausführlich 3 Ob 146/99p und 4 Ob 112/04f, jeweils mwN). Entscheidend für eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle (wegen Sittenwidrigkeit) ist, dass - neben einer „verdünnten Willensfreiheit" (RIS-Justiz RS0016914) - eine Vertragspartei durch Nebenbestimmungen in AGB gröblich benachteiligt wird (Verhinderung unfairer in AGB enthaltener Vertragsbestimmungen: 7 Ob 35/87); dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ohne sachliche Rechtfertigung und daher unangemessen von dispositivem Recht abgewichen wird, wobei es stets auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt (RIS-Justiz RS0016913; weiters nochmals 3 Ob 146/99p und 4 Ob 112/04f), und eine Verbrauchsbestimmung nicht schon dann nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligt, sondern vielmehr ein alle Umstände des Falles berücksichtigender Vergleich der Rechtspositionen anzustellen ist (4 Ob 112/04f; I. Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 106 ff).

Unter diesen Aspekten ist in der beanstandeten Prämienbemessungsbestimmung keine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken. Dass der Versicherer ohne eine derartige Klausel aufgrund des (allgemeinen) Prinzips „pacta sunt servanda" während der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages an die ursprüngliche Preisvereinbarung gebunden und das Risiko einer nachträglichen Änderung der Kalkulationsgrundlagen des mit seinem Kunden vereinbarten Preises (Prämie) selbst zu tragen hätte, trifft zwar zu, verstößt jedoch für sich allein noch nicht gegen Verbraucherschutzrecht oder sonstige bürgerlich-rechtliche Grundsatzprinzipien, sondern ist im Gefüge der allgemeinen Vertragsfreiheit und Privatautonomie (Koziol/Welser I12 86) ein Parameter, der Kunden für oder gegen ein bestimmtes Versicherungspaket im Rahmen ihrer jeweiligen individuellen und auch kaufmännischen Überlegungen motivieren oder demotivieren wird. Dass das in der Revision (so wie schon im Berufungsschriftsatz, worauf in Erledigung desselben das Gericht zweiter Instanz bereits ausführlich Stellung bezogen hat - § 510 Abs 3 ZPO) in den Vordergrund gerückte Verwirklichungsrisiko von Park- und Vandalismusschäden (bzw auch Glasbruchschäden) hiebei nicht explizit dem Versicherungsnehmer durch Nennung (auch in der beanstandeten Klausel) nochmals vor Augen geführt wird, macht die inkriminierte Klausel nach Auffassung des Senates damit keineswegs - selbst im Lichte der Selbstbeteiligungsklausel (5 % des Schadens, mindestens EUR 250) für diese Schadensart (für zahlreiche weitere fehlt eine solche Eigenbeteiligung, was in der Revision verschwiegen wird) - „sachlich nicht gerechtfertigt und damit gröblich benachteiligend". Das hiezu ergänzend gelieferte Rechenbeispiel führt bloß vor Augen, dass es für einen Versicherungsnehmer günstiger sein kann (und auch wird), derartige geringfügige Schäden unter Umständen selbst zu bezahlen und keine Versicherungsleistung stattdessen in Anspruch zu nehmen. Auch dies ist - da (ausreichend) offengelegt - in der Entscheidungsgerenz des mündigen Versicherungsnehmers nicht zu beanstanden, weil einfach kalkulatorisch durchschaubar und auch ohne „relativ komplizierte mathematische Berechnung" ermittelbar, aber darüber hinaus auch durch das Reglement einer zumindest 50 % der Jahresnettoprämie übersteigenden Entschädigungsleistung (Jahresnettoprämiengrenze) abgesichert. Unter diesen Prämissen ist aber eine Prämienänderungsklausel eine dispositiv-rechtlich zulässige Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda" (vgl nur § 14b KHVG 1994; Grubmann, aaO 69 ff).

Bereits in der Entscheidung 7 Ob 172/04a (RIS-Justiz RS0119513) hatte sich der erkennende Senat jüngst mit der Beurteilung und Überprüfung einer vergleichbaren (und vom selben klägerischen Verein beanstandeten) Preisänderungsklausel eines anderen im gesamten Bundesgebiet Dienste der Kfz-Versicherung ausübenden Versicherers zu befassen. Da diese Entscheidung bereits mehrfach veröffentlicht wurde (JBl 2005, 102 = ecolex 2005, 114 = RdW 2005, 96), ist eine detaillierte Wiedergabe der hierin ausgeführten Argumente entbehrlich. Als wesentliche Kernaussage lässt sich das Judikat jedoch dahin zusammenfassen, dass eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf unter dem Gesichtspunkt des in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln nicht bloß einseitig einen Malus im Falle von Versicherungsleistungen festsetzen darf, welche die Höhe einer Jahresprämie erreichen, sondern auch einen Schadensverlauf, der dem Versicherer Leistungen erspart, also die Schadensfreiheit in einem bestimmten Zeitraum, zu berücksichtigen und damit eine Entgeltreduktion vorzusehen hat; eine Klausel in einer Kaskoversicherung, die im Falle eines Kaskoschadens in bestimmter Höhe eine Entgeltserhöhung, nicht aber eine Entgeltssenkung für den Fall künftiger Schadensfreiheit vorsieht („Nur-Malus-System"), widerspricht demnach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Eine Preisgleitklausel in der Kaskoversicherung, die nach Schadensfällen eine Prämienerhöhung vorsieht, muss also bei längerer Schadensfreiheit auch eine Prämiensenkung vorsehen, um dem Zweiseitigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rechnung zu tragen. Demgemäß wurde in dieser Vorentscheidung im Sinne des dortigen Klagebegehrens auf Unterlassung der betreffenden Klausel (bzw sinngleicher Klauseln) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern erkannt. Anderes hat aber im vorliegenden Rechtsstreit zu gelten, weil - im Rahmen des nach Art 15 AKHB 1995 (abgedruckt in Grubmann, aaO Anh 2, 292 ff) grundsätzlich zulässigerweise zu vereinbarenden Bonus-Malus-Systems (gleich der früheren Bonus-Malus-Verordnung) - nicht bloß ein Malus im Falle von Versicherungsleistungen festgesetzt, sondern - dem in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG normierten Gebot der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln entsprechend - auch ein entsprechender Bonus im Falle der Schadensfreiheit in einem bestimmten Zeitraum statuiert ist. Von einer Regelung allein zu Lasten eines Verbrauchers ohne Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Vor- und Nachteile (7 Ob 207/04y) kann also keine Rede sein. Dass im Schadensfall eine Verschlechterung um 3 Stufen erfolgt, die bei Nichtanspruchnahme der Versicherung in den folgenden drei Jahren nur durch ein jährliches Vorrücken um eine Stufe wieder egalisiert werden kann, fällt bei dieser Beurteilung nicht ins Gewicht. Die Bestimmung wäre nur dann unwirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) nicht hinreichend deutlich erkennen ließe, innerhalb welcher Grenzen die Prämienveränderung vorgenommen werden darf (vgl 4 Ob 73/03v).

Auch in der Entscheidung 4 Ob 28/01y (SZ 74/52) - Verbandsklage gegen AGB für die Führung von Privatkonten einer inländischen Bank - beanstandete der Oberste Gerichtshof im Sinne dieser Judikatur (nur) eine Klausel, die entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Verpflichtung (der Bank) zur Entgeltsenkung vorsieht. Soweit sich das Höchstgericht in derselben Entscheidung auch mit Fragen des Transparenzgebotes nach § 6 Abs 3 KSchG (in Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG) iVm dem auch hier in der Revision relevierten § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 (vormals § 18 Abs 1 Z 1 DSG aF) zu befassen hatte, braucht darauf hier schon deshalb nicht näher und vertiefend eingegangen zu werden, weil unter diesem Gesichtspunkt die beanstandete Klausel bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht angefochten worden war (Neuerungsverbot).

Was die Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Klausel nach § 864a ABGB betrifft, so ist eine solche nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen; die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren und darf insoweit für den Vertragspartner auch nicht überraschend sein (RIS-Justiz RS0014627); es kommt auf das Gesamtgefüge des Vertragstextes (Klauselwerk) an, in welchem sie nicht „versteckt" (also wo sie der betroffene durchschnittlich sorgfältige Vertragsteil vernünftigerweise nicht vermutet) enthalten sein darf (RIS-Justiz RS0014659; 7 Ob 267/02v). In diesem Sinne objektiv ungewöhnlich ist daher nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht; der Klausel muss also ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646; 1 Ob 576/87). Dieser Normzweck wohnt auch dem § 6 Abs 3 KSchG (idF BGBl I 1997/6) inne (hiezu ausführlich etwa schon Graf, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 1999, 8 ff sowie St. Korinek, Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149 ff, der auch - aaO 161 - zutreffend darauf abstellt, dass „übertriebene Anforderungen an die Textverständlichkeit und das Abstellen auf extreme Sachverhalte vermieden werden sollen... käme dies [doch] im Effekt einer Ex-post-Kontrolle gleich, wogegen [jedoch]... eine gewichtete Ex-ante-Betrachtung stattzufinden hat, die auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sachverhaltes mitberücksichtigt"). Insoweit soll eine transparente Klauselgestaltung verhindern, dass nachteilige Wirkungen einer Klausel verschleiert werden (Terno, aaO 51). Auch davon kann vorliegendenfalls keine Rede sein.

Im Sinne der Beurteilung der Vorinstanzen kommt dem Klagebegehren damit keine Berechtigung zu. Der gegen das Berufungsurteil ankämpfenden Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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