Inspiriert durch die Rsp des BGH wurde in die RL über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen das sog Transparenzgebot aufgenommen: Schriftlich niedergelegte Klauseln müssen demnach "klar und verständlich" sein. Entsprechendes sieht nun auch § 6 Abs 3 KSchG vor, doch besteht noch weitgehend Uneinigkeit über Inhalt und Bedeutung dieser Vorschrift. Im folgenden Beitrag versucht der Autor, den normativen Gehalt des § 6 Abs 3 KSchG offenzulegen und das österr Transparenzgebot in das bisherige Schutzinstrumentarium gegen mißbräuchliche Vertragsklauseln einzuordnen.