OGH 7Ob119/19d

OGH7Ob119/19d22.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.505 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Juni 2019, GZ 4 R 74/19t-49, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2019, GZ 8 Cg 118/16b-42, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00119.19D.0122.000

 

Spruch:

 

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung in der Hauptsache einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 13.557,23 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 8. 2017 zu bezahlen.

2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 49.947,77 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 8. 2017 zu bezahlen, abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 15.551,78 EUR (darin 2.309,41 EUR an USt und 1.695,34 EUR an Barauslagen) an erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 3.156,84 EUR (darin 287,64 EUR an USt und 1.431 EUR an Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (folgend nur mehr: Beklagte) haben einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen. Versichertes Objekt war die von der Klägerin und ihrem Gatten bewohnte Doppelhaushälfte.

Der „Antrag auf Wohnungsversicherung mit Bonus“ umfasste den „Best-Schutz“ und das „Plus-Paket“. Die Rückseite des Antrags enthielt den Hinweis:

Versicherungsbedingungen: Für die beantragten Versicherungen gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung den gewählten Tarifen entsprechenden Versicherungsbedingungen.“

Die Klägerin hat die Vorderseite des Antrags, nicht aber dessen Rückseite unterfertigt.

Die Polizze verweist (ua) auf folgende Beilagen:

...

Beilage: 660 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung

Beilage: 523 Besondere Bedingungen für den Best-Schutz mit Bonus

Beilage 525 Das … Plus-Paket

Auszug aus dem Leistungsumfang:

...

Der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert.

Schutz gegen Schäden durch ,,, Einbruchdiebstahl, ...

Beilage: 624 Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen

Beilage: 527 Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne Unterversicherung mit Wertanpassung (Kategorie wohnlich aber leistbar) ….

Die genannten Beilagen hat die Klägerin erhalten, aber nicht gelesen. Sie prüfte nur die erste Seite der Polizze, und zwar insbesondere die Versicherungssumme, und ging davon aus, ausreichend versichert zu sein.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherungen (ABH Fassung 1989) lauten auszugsweise:

Besonderer Teil

I. Sachversicherung

Artikel 1

Welche Sachen und Kosten sind versichert?

1. Sachen:

1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.

Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten …. stehen. …

Artikel 2

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

3. Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, ….

3.3. Haftungsbegrenzungen:

Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- oder Münzensammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen begrenzt:

a) in – auch unversperrten – Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend

aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel EUR 1.816,82, davon freiliegend EUR 363,36,

bb) für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen EUR 7.994,01, davon freiliegend EUR 2.180,19,

….

3.6. Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen sind. …

Artikel 6

Was wird im Schadensfall entschädigt?

1. Ersatzleistung

1.1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.

1.2. Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).

….

1.4. Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. ….

5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen

Es gelten die Bestimmungen des Art 11 (1) ABS.

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist. ….

Die Besonderen Bedingungen Haushaltsversicherung – „Das Plus-Paket“ lauten auszugsweise:

Es gelten die 'Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung' (ABS) und die 'Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherungen' (ABH), Fassung 1989. Diese werden durch nachstehende Besondere Bedingungen abgeändert:

Die totale Neuwertversicherung

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Pkt 1.4. und 1.6. der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung einer versicherten Sache, davon ausgenommen Boden- und Kellerkram, der Neuwert. Die Ersatzleistung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alterung oder Abnützung. Die Bestimmungen des Artikel 6 Pkt 5. der ABH bleiben davon aber unberührt. ….

Unbekannte Täter brachen am 8. 7. 2016 mit Hilfe eines Schraubenziehers über das nördlich gelegene WC-Fenster in die von der Klägerin und ihrem Gatten bewohnte Doppelhaushälfte ein. Die Täter stahlen der Klägerin

- drei Stück Barren Silber á 500 g

Zeitwert 974,40 EUR

- Konvolut zwanzig Metallteile diverse Marken

Zeitwert 960,00 EUR

- IPAD 2

Zeitwert 255,00 EUR

- 30 Stück ätherische Öle Young Living

Zeitwert 216,00 EUR

- Herrengürtel dunkelgrau und schwarz

Zeitwert 120,00 EUR

- Parfüm Chanel Nr 5 neu

Zeitwert 127,00 EUR

- Schlüsselanhänger Metall Marke Furla

Zeitwert 55,00 EUR

- Rucksack Marke Chiemsee

Zeitwert 39,00 EUR

- und im Übrigen näher bezeichneten Schmuck

Zeitwert über 7.994,01 EUR

Der Zeitwert sämtlicher gestohlenen Gegenstände am 8. 7. 2016 betrug 37.931,92 EUR.

Die Klägerin hat einen Teil ihres Schmuckes in einer kleinen versperrten Handkassa verwahrt, in der sich auch die drei Silberbarren und der Bargeldbetrag von 2.300 EUR befanden.

Binnen Jahresfrist nach dem Einbruch kaufte die Klägerin einige Schmuckstücke im Gesamtbetrag von 7.900 EUR. Sofern sie von der Beklagten eine Entschädigung erhält, hat sie vor, weiteren Schmuck bis zur Höhe der Klagssumme anzuschaffen.

Die Reparaturkosten für das beim Einbruch beschädigte Fenster betrugen 1.000 EUR.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 62.505 EUR für (den Neupreis) näher bezeichneter Fahrnisse und den gestohlenen Schmuck und 1.000 EUR für das beschädigte Fenster, insgesamt daher 63.505 EUR sA. Die ABH 1989 seien ihr vor dem Schadensfall nicht ausgehändigt worden. Über die „Wiederherstellungsklausel“ sei sie vorab nicht aufgeklärt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Deckungspflicht sei auf die vereinbarten Haftungshöchstsummen begrenzt. Anspruch auf Ersatz des Neuwerts setze die (Sicherstellung der) Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen binnen Jahresfrist voraus.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 38.931,92 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 24.573,08 EUR sA ab. Es führte rechtlich aus, dass die Haftungsbeschränkung laut Pkt 3.3. ABH 1989 nur für Bargeld und Schmuck, nicht für die übrigen Fahrnisse gelte. Die Klägerin habe Anspruch auf den Zeitwert der gestohlenen Gegenstände, der insgesamt 37.931,92 EUR einschließlich des Wiederbeschaffungswerts für den neu angeschafften Schmuck betragen habe. Dazu kämen noch 1.000 EUR für das beschädigte Fenster.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es war der Rechtsansicht, dass der Versicherungsantrag keinen ausreichenden Hinweis auf die Geltung der ABH 1989 enthalte, die deshalb nicht Vertragsinhalt geworden seien. Selbst im Fall ihrer Geltung würden aber die gestohlenen Silberbarren nicht unter die dort vorgesehenen Betragsbeschränkungen fallen. Ohne Sicherstellung der Wiederbeschaffung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neuwertentschädigung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zur Wiederherstellungsklausel einschlägige Judikatur vorliege und die fragliche Einbeziehung von Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag eine Einzelfallbeurteilung darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.

A. Zur Revision der Klägerin:

Das Berufungsgericht hatte insgesamt einen 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu beurteilen. Die Behandlung der – somit außerordentlichen – Revision der Klägerin hängt daher nicht von der beantragten Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht iSd § 508 Abs 3 ZPO ab (vgl RS0042408; 8 Ob 120/16d). Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar (RS0081840; RS0081460), mit der sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet (RS0120711 [T2]). Im Versicherungsfall entsteht zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert, der Restanspruch auf den Neuwert hängt von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung ab (RS0120710). Ist die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwerts fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt (RS0121821).

2. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden (RS0081868) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0120711). Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327; RS0119959). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen und bloße Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers für die Annahme der Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichen (vgl RS0112327 [T5]).

3. Die Klägerin hat nach dem Versicherungsfall einige Schmuckstücke um den Betrag von insgesamt 7.900 EUR angeschafft. Hinsichtlich der weiteren Fahrnisse im Zeitwert von rund 30.000 EUR liegt nur eine Absichtserklärung der Klägerin ohne sonstige Wiederbeschaffungsmaßnahmen vor. Wenn die Vorinstanzen allein aufgrund der Ersatzbeschaffung im Umfang von 7.900 EUR keine Sicherstellung der Anschaffung von Fahrnissen im weiteren Zeitwert von rund 30.000 EUR angenommen haben, so hält sich diese Rechtsansicht im Rahmen der Judikatur zur strengen Wiederherstellungsklausel. Die Klägerin zeigt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Übrigen wird sie auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten verwiesen.

Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

B. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte bekämpft den Zuspruch von 26.353,09 EUR sA wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klageabweisung. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin erstattete eine – ihr freigestellte – Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Die Revision der Beklagten ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Umfang von 26.255 EUR sA auch berechtigt.

Die Beklagte wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die ABH 1989 und damit die dort in Art 3.3. enthaltenen Haftungsbegrenzungen nicht Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrags geworden seien:

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (7 Ob 221/06k mwN = SZ 2006/176; 7 Ob 20/14p); andernfalls kommt – wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen – der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (RS0117649; vgl RS0062323 [T5]). Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will (RS0014506 [T1]); diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 221/06k = SZ 2006/176). Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 231/06f; vgl RS0117648 [T1, T3]).

2. Der Versicherungsantrag enthält vorne am linken Rand in Fettdruck die Wortfolgen: „Zusätzliche Vereinbarungen“ und „Hinweise“ und dazu im Schriftbild des Antrags: „Die Rückseite 'Informationen und Vereinbarungen zu Ihrem Antrag' nehme ich zur Kenntnis und bestätige sie mit meiner Unterschrift. Eine Durchschrift dieses Antrages habe ich erhalten.“ Auf der Rückseite des Versicherungsantrags findet sich neben dem wiederum am linken Rand in Fettdruck ausgewiesenen Wort „Versicherungsbedingungen“ der Hinweis: „Für die beantragten Versicherungen gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung den gewählten Tarifen entsprechenden Versicherungsbedingungen.“

3. Dass eine „Wohnungsversicherung“ (auch) die Sparte „Haushalt“ betrifft ist evident. Durch die zuvor genannten Hinweise sind damit die ABH 1989 in den Versicherungsvertrag einbezogen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht der Judikatur des Fachsenats (7 Ob 20/14p). Infolge Einbeziehung der ABH 1989 greifen die Haftungsbeschränkungen nach Art 3.3. ABH 1989, weshalb sich die Revision in diesem Punkt als berechtigt erweist.

4. Das Begehren der Klägerin nach der Neuwertspitze haben die Vorinstanzen, soweit keine Ersatzbeschaffung erfolgt ist, zutreffend verneint. Ob ein solches Begehren der Klägerin allenfalls künftig berechtigt sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb dazu nicht Stellung zu nehmen ist.

5. Der Höhe nach sind die Ansprüche der Klägerin betreffend die nicht in Schmuck bestehenden Fahrnisse im Umfang des Zeitwerts berechtigt, wofür sich der von der Beklagten schon in ihrer Berufung im zweiten Rechtsgang unbekämpft gelassene Teilbetrag von 1.772 EUR errechnet. Die Silberbarren gehören nicht zu den von den Haftungsbeschränkungen der ABH 1989 erfassten Gegenständen (vgl 7 Ob 16/15a) und sind daher der Klägerin ebenfalls mit ihrem Zeitwert von 974,40 EUR zu ersetzen. Für Bargeld und Schmuck greifen die Haftungsbeschränkungen von 1.816,82 EUR (Bargeld) und 7.994,01 EUR (Schmuck). Dazu kommt letztlich noch der – unstrittige – Betrag von 1.000 EUR für die Reparatur des beschädigten Fensters. Die berechtigten Ansprüche der Klägerin errechnen sich daher wie folgt:

- Konvolut zwanzig Metallteile diverse Marken

Zeitwert 960,00 EUR

- IPAD 2

Zeitwert 255,00 EUR

- 30 Stück ätherische Öle Young Living

Zeitwert 216,00 EUR

- Herrengürtel dunkelgrau und schwarz

Zeitwert 120,00 EUR

- Parfüm Chanel Nr 5 neu

Zeitwert 127,00 EUR

- Schlüsselanhänger Metall Marke Furla

Zeitwert 55,00 EUR

- Rucksack Marke Chiemsee

Zeitwert 39,00 EUR

Zwischensumme 1.772,00 EUR

Silberbarren 974,40 EUR

Bargeld 1.816,82 EUR

Schmuck 7.994,01 EUR

Fenster 1.000,00 EUR

Gesamt 13.557,23 EUR

Das Mehrbegehren von 49.947,77 EUR sA war dagegen abzuweisen.

C. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 und 2 ZPO. Im ersten und zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht ist die Beklagte mit 21 % unterlegen, hat daher Anspruch auf 58 % der Vertretungskosten und muss im Umfang von 21 % zu den gesamten Barauslagen beitragen. Die Vertretungskosten im ersten Rechtsgang vor dem Erstgericht betrugen 12.126,60 EUR, wovon der Beklagten 58 %, das sind 7.033,43 EUR gebühren. Die Barauslagen betrugen insgesamt 5.245 EUR, wovon die Beklagte 21 %, das sind 1.101,45 EUR zu tragen hat. Davon hat die Beklagte bislang 24 EUR (Fahrtkosten) bestritten, sodass sie noch 1.077,45 EUR zu ersetzen hat. Für den ersten Rechtsgang vor dem Erstgericht verbleiben daher zugunsten der Beklagten 5.955,98 EUR (darin 992,66 EUR an USt).

Im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang sind der Beklagten von ihren Vertretungskosten von 3.153,12 EUR 58 %, das sind 1.929,35 EUR (darin 321,56 EUR an USt) und von der Pauschalgebühr von 2.146 EUR, sind ihr 79 %, das sind 1.695,34 EUR, zusammen 3.624,69 EUR zu ersetzen.

Im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht hat die Beklagte an Vertretungskosten von 2.409,78 EUR (darin 401,63 EUR an USt) verzeichnet, wovon ihr 58 %, das sind 1.397,67 EUR (darin 232,95 EUR an USt) zustehen.

Im Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang ist die Beklagte nur mehr mit einem geringen, keine Mehrkosten begründenden Teil unterlegen, weshalb ihr die vollen Kosten für ihre Berufung und Berufungsbeantwortung gebühren, das sind 2.177,52 EUR (darin 362,92 EUR an USt) und 2.395,92 EUR (darin 399,32 EUR an USt).

Insgesamt errechnen sich die der Beklagten zu ersetzenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten mit 15.551,78 EUR (darin 2.309,41 EUR an USt und 1.695,34 EUR an Barauslagen).

Im Revisionsverfahren ist die Beklagte ebenfalls nur mit einem geringen, keine Mehrkosten begründenden Teil unterlegen, weshalb ihr nach §§ 50, 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten ihrer Revision zu ersetzen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte