European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00085.25F.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.826,46 EUR (darin enthalten 471,08 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks * inneliegend in EZ * (in der Folge auch Klägergrundstück). Der Beklagte ist Alleineigentümer des benachbarten Grundstücks * inneliegend in EZ * (in der Folge Beklagtengrundstück). Die beiden Grundstücke befinden sich nicht im Grenzkataster. Das Klägergrundstück * entstand im Jahr 1913durch Teilung.
[2] Der Bruder des Beklagten pachtete ab dem Jahr 1980 das Beklagtengrundstück von seiner Tante, die seit 1956 dessen Eigentümerin war. Im Jahr 1993 wurden er und seine Mutter Hälfteeigentümer dieses Grundstücks. Der darauf befindliche Weingarten wurde weiterhin von ihnen bewirtschaftet. Im Jahr 2003 wurde der Bruder des Beklagten aufgrund eines Übergabsvertrags Alleineigentümer des Grundstücks; in diesem Vertrag wurde das Klägergrundstück * nicht erwähnt.
[3] Im Jahr 2014 wurde das Beklagtengrundstück aus der EZ * abgeschrieben und der neuen EZ * zugeschrieben. Aufgrund einer Schenkung erwarb der Beklagte Eigentum an diesem und errichtete dort im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus. Auch im Schenkungsvertrag wurde das Klägergrundstück * nicht erwähnt.
[4] Von 1980 bis zur Rodung im Jahr 2015 hat der Bruder des Beklagten das gesamte Beklagtengrundstück und einen Teil des Klägergrundstücks (bis zur Böschungsoberkante im südwestlichen Bereich und bis zu einer Steinmauer im südöstlichen Bereich) als Weingarten bewirtschaftet. DerBruder des Beklagten ging immer davon aus, dass die Fläche bis zur letzten Weingartenzeile zur Gänze im Eigentum seiner Rechtsvorgänger und in weiterer Folge in seinem Eigentum stand.
[5] Im Jahr 2002 erwarb der Zweitkläger Alleineigentum am Klägergrundstück. Er ging im Zuge der Kaufvertragsabschlüsse die Liegenschaft nicht mit den Verkäufern ab. Über die nun strittige Fläche sprach der Zweitkläger mit den Verkäufern nicht. Er vereinbarte mit den Verkäufern auch nicht, dass die Mappengrenze die Grenze sein sollte. In der Folge wurden der Erstkläger sowie die Drittklägerin und der Viertkläger Miteigentümer.
[6] Weder die Kläger noch deren Rechtsvorgänger haben zu irgendeinem Zeitpunkt das Klägergrundstück * bewirtschaftet. Sie wussten, dass dieses (teilweise) gemeinsam mit dem Beklagtengrundstück als Weingarten vom Eigentümer des Beklagtengrundstücks genutzt und bewirtschaftet wurde.
[7] Der Bruder des Beklagten wurde zu keinem Zeitpunkt von den Rechtsvorgängern der Kläger oder den Klägern selbst darauf angesprochen, dass ein Teil des von ihm bewirtschafteten Weingartens nicht in seinem, sondern in deren Eigentum stehen würde. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Nutzung durch den Bruder des Beklagten mit den Rechtsvorgängern der Kläger oder den Klägern selbst oder eine solche gegen jederzeitigen Widerruf geschlossen.
[8] Im Zuge der Planung seines Einfamilienhauses im Jahr 2014 erlangte der Beklagte Kenntnis vom Klägergrundstück * und erfuhr, dass dieses laut Grundbuch nicht in seinem Eigentum stand.
[9] Im Jahr 2015 kam es über Auftrag des Beklagten zu einer Vermessung und Verhandlung des Grenzverlaufs zwischen dem Beklagtengrundstück und dem Klägergrundstück * an Ort und Stelle im Beisein des Zweitklägers. Ab diesem Zeitpunkt kannten die Parteien ihre unterschiedlichen Ansichten über den Grenzverlauf. Im Zuge der Vermessung konnte keine Einigung über den gemeinsamen Grenzverlauf erzielt werden.
[10] Zwischen den Parteien war beim Bezirksgericht * ein Grenzfestsetzungsverfahren nach § 851 Abs 1 ABGB anhängig. Darin wurde der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken entsprechend der Beilage A des Befunds des (dortigen) gerichtlichen Sachverständigen festgelegt. Rechtlich wurde dort ausgeführt, dass die Bewirtschaftungsgrenze des [hier] Beklagten die Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand darstelle.
[11] Die Kläger begehren die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus einem (privaten) Vermessungsgutachten ersichtlichen Verlauf sowie die Einwilligung des Beklagten in deren Vermarkung. Das Ergebnis des außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahrens sei ohne Bedeutung, weil dieses auf den letzten ruhigen Besitz abstelle. Es habe keine einvernehmliche Grenzverschiebung stattgefunden. Eine allfällige Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten bzw seine Rechtsvorgänger sei irrelevant, auch ein außerbücherlicher Erwerbsvorgang könne die Grenze nicht ändern. Im Übrigen sei eine Ersitzung weder vom Beklagten noch von dessen Rechtsvorgängern erfolgt.
[12] Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Kläger könnten keine für sie günstigere Grenze beweisen als im Außerstreitverfahren festgesetzt. Die Mappengrenzen seien irrelevant. Es habe nie eine Einigung gegeben, dass die von der Naturgrenze abweichende Mappengrenze die rechtlich richtige Grenze wäre. Der Beklagte und seine Rechtsvorgänger hätten seit Anbeginn bis in das Jahr 2015 den gesamten Weingarten bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung sei stets unwidersprochen bis zu seiner natürlichen Grenze erfolgt. Alle Eigentümer seien stets davon ausgegangen, dass die Bewirtschaftungsgrenze auch die Grundstücksgrenze darstelle.
[13] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Klägern sei der Beweis nicht gelungen, dass die Grenze der Grundstücke die Mappengrenze sei. Vielmehr habe der Beklagte bewiesen, dass er (durch seine Rechtsvorgänger) zumindest seit 2010 außerbücherlicher Eigentümer des strittigen Grundstücksteils infolge Ersitzung sei.
[14] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts aus den im Wesentlichen selben Erwägungen.
[15] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, diesedahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[16] In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen; in eventu diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[17] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Kein Verfahrensmangel
[18] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Grenzfeststellung (§ 851 Abs 2 ABGB)
[19] 2.1. Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzustellen ist, weil nicht behauptet und bewiesen werden kann, wo die richtige Grenze verläuft (außerstreitiges Verfahren gemäß § 851 Abs 1 ABGB), oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (streitiges Verfahren gemäß § 851 Abs 2 ABGB; RS0013882 [T2]).
[20] Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (RS0011001 [T7]). An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist das Gericht im streitigen Verfahren nicht gebunden. Vielmehr ist die Vorfrage nach der „richtigen Grenze“ dann im streitigen Verfahren zu klären (2 Ob 139/14a; RS0013885 [T1, T3]; Sailer/Painsi in KBB7 § 851 ABGB Rz 7).
[21] Die im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts * entfaltet für den vorliegenden Rechtsstreit somit keine Bindungswirkung.
[22] 2.2. Nach herrschender Meinung bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks nach den Naturgrenzen (9 Ob 34/17s; 9 Ob 77/17i; K. Schmid, Zum Verhältnis von Natur- und Mappengrenzen, Zak 2017, 167; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 851 Rz 4). Diesfalls bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach topographischen Begrenzungen (zB Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien; vgl RS0130738; 4 Ob 21/19w; 6 Ob 107/19g; 4 Ob 82/20t; K. Schmid, Zak 2017, 167 [168]).
[23] Naturgrenzen können nicht nur zum Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs von den damaligen Nachbarn akzeptierte Grenzen sein. Vielmehr ist der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam (etwa durch einen außergerichtlichen Vergleich [vgl 6 Ob 22/20h] oder die Zu- und Abschreibung eines Grundstücks, nicht aber durch bloße Ersitzung [K. Schmid, Zum Verhältnis von Natur- und Mappengrenzen, Zak 2017, 168]) in der Natur veränderte Grenzverlauf maßgebend (RS0011236 [T14]; Schmid/Schmid in Klang³ § 852 ABGB Rz 2). Für die Feststellung der Naturgrenze kommt es damit auf die Akzeptanz der Parteien nicht an (RS0130738 [T2]; 4 Ob 82/20t; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 851 Rz 9). Es ist zwar durchaus möglich, dass es im Fall der ursprünglichen Bestimmung des Grenzverlaufs durch die Naturgrenze nachträglich durch eine Einigung der Nachbarn zu einer Veränderung des ursprünglichen eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs kommt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Akzeptanz der Naturgrenze konstitutives Merkmal für deren Maßgeblichkeit wäre (4 Ob 21/19w; 4 Ob 82/20t).
[24] Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen (RS0049559 [T4, T6]; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 851 Rz 9). Weder die Kataster- noch die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze verbindlich (RS0038593 [T1]; RS0049559). Die Mappendarstellung ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen (RS0049554). Der Mappeneintrag begründet für sich genommen auch keine Beweislastumkehr (6 Ob 12/98b; 6 Ob 102/08f; Sailer/Painsi in KBB7 § 851 ABGB Rz 7).
[25] 2.3. Die Klage gemäß § 851 Abs 2 ABGB ist eine Eigentumsklage besonderer Art (RS0013885), bei welcher das Begehren auf die Feststellung eines bestimmten, eindeutig bezeichneten Grenzverlaufs und auf Einwilligung in die Vermarkung gerichtet sein muss (RS0013885 [T2]; Schmid/Schmid in Klang³ § 851 ABGB Rz 25). Der Kläger muss den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufs erbringen (RS0011001). Gelingt ihm das nicht, so wird die Klage abgewiesen und es bleibt bei einer allfälligen im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze (7 Ob 701/89; Egglmeier-Schmolke in TaKommABGB6 § 851 ABGB Rz 3). Die Festlegung eines anderen als des begehrten Grenzverlaufs ist ein vom Begehren nicht umfasstes Aliud (RS0114308; Schmid/Schmid in Klang³ § 851 ABGB Rz 29). Das Gericht ist daher nicht dazu gehalten, den genauen, abweichenden Grenzverlauf zu erforschen und festzustellen (6 Ob 226/00d; 7 Ob 117/08v; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek 5 § 851 ABGB Rz 11).
[26] 2.4. Die Kläger begehren die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus einem Vermessungsgutachten ersichtlichen Verlauf sowie die Einwilligung des Beklagten in deren Vermarkung. Die Kläger müssen dafür im Sinn der dargestellten Lehre und Rechtsprechung beweisen, dass sich ihr Grundstück * bis zu dem von ihnen begehrten Grenzverlauf erstreckt. Sie müssen dabei den zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehenden oder seither rechtswirksam in der Natur veränderten Grenzverlauf beweisen (siehe ErwGr 2.2.). Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zu diesem Grenzverlauf getroffen.
[27] Allerdings ist die Klage nach § 851 Abs 2 ABGB – wie dargelegt – eine Eigentumsklage besonderer Art (RS0013885). Begehrt der Kläger nämlich die Feststellung eines nach Vermessungspunkten konkret bezeichneten Grenzverlaufs, begehrt er damit in untrennbarem Zusammenhang die Feststellung seines Eigentumsrechts an dem durch diese Vermessungspunkte eindeutig bestimmten Grundstücksteil (RS0114308; vgl auch 8 Ob 108/19v; 8 Ob 64/14s). Das bedeutet umgekehrt, dass die Klage abzuweisen ist, wenn der Beklagte behauptet und beweist, dass sich das Eigentum des Klägers nicht bis zu dem in der Klage behaupteten Grenzverlauf erstreckt, weil der Beklagte den strittigen Grundstreifen ersessen hat. Die Frage nach dem Verlauf der wahren Naturgrenze kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, wenn feststeht, dass der strittige Grundstreifen vom Beklagten ohnehin ersessen wurde (vgl Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 [171]).
[28] Diese Rechtsansicht steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass ein außerbücherlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung nicht per se zu einer Änderung der bisherigen Liegenschaftsgrenze führt, sondern die Grenzänderung bei Ersitzung einer Teilfläche erst als Folge der Verbücherung der nunmehrigen Eigentumsverhältnisse samt Zuschreibung zu einem benachbarten oder durch Bildung eines neuen Grundbuchkörpers eintritt (RS0011310; Schmid/Schmid in Klang³ § 851 ABGB Rz 25; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 851 Rz 4; Holzner, Wahre Naturgrenze, Grenzberichtigung und vereinbarte Besitzänderung und ihre Folgen für die Mappengrenze, VGI 2010, 169 [172]). Der vom Prozessgegner erbrachte Nachweis der Ersitzung im Grenzfeststellungsverfahren führt nämlich nicht zur Änderung der Grenze, sondern lediglich zu einer Abweisung des Begehrens auf Grenzfeststellung und Vermarkung.
[29] Der Einwand der Ersitzung der strittigen Grundfläche durch den Beklagten kann – unabhängig davon, dass unklar ist, worauf die Kläger damit hinaus wollen – schon deshalb kein „Missbrauch von prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten“ sein, weil die Behauptungs- und Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen nicht anders als in einem Verfahren auf Grundlage von § 1498 ABGB zu beurteilen sind.
[30] Es ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die strittige Teilfläche ersessen hat.
3. Ersitzung (§ 1498 ABGB)
[31] 3.1.1. Voraussetzungen für die Ersitzung nach § 1477 ABGB sind neben dem Zeitablauf (hier: 30 Jahre) echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, und der Besitzwille (RS0034138 [T2]). Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034237; RS0034243; RS0034251). Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers und der Umfang des ersessenen Rechts (Eigentum oder Fruchtgenuss) strittig.
[32] 3.1.2. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (RS0034237). Dem Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RS0034237 [T5, T6]; Gusenleitner-Helm in Klang³ § 1463 ABGB Rz 18). Bei Besitzerwerb und Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen wie Besitzdiener oder Besitzmittler müssen grundsätzlich sowohl der Vertreter bzw die Hilfsperson als auch der Erwerber selbst guten Glaubens sein (RS0010174; M. Bydlinski/K. Schmid in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1463 Rz 8; Ehgartner/Winkler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1463 Rz 13).
[33] 3.1.3. Die behauptungs- und beweispflichtigen Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet, die Tante des Beklagten als Eigentümerin und Verpächterin des Beklagtengrundstücks sei unredlich gewesen, sodass schon deshalb der von der Revision behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt. Darüber hinaus steht fest, dass der Bruder des Beklagten, der von 1980 bis 1993 Pächter und in der Folge Miteigentümer des Beklagtengrundstücks war, (auch) den strittigen Grundstücksteil in der Überzeugung, dieser Teil zähle zum Grundstück seiner Tante (Eigentümerin), als Weingarten bewirtschaftet hatte und immer davon ausging, dass die Fläche bis zur letzten Weingartenzeile zur Gänze im Eigentum seiner Rechtsvorgänger und in weiterer Folge in seinem Eigentum stand.
[34] 3.2.1. Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts (RS0010101 [T6]; Ehgartner/Winkler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1460 Rz 22; M. Bydlinski/K. Schmid in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1460 Rz 4; Gusenleitner-Helm in Klang³ § 1460 ABGB Rz 29). Als typische Besitzergreifungshandlungen nennt § 312 ABGB „Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung“. Solche Benützungsarten bringen die Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck (vgl RS0009792 [T9, T18]). „Bäuerliche Nutzungsarten“ wurden bereits als ausreichend erachtet (vgl RS0009792 [T1]; RS0010140 [T7]; zuletzt 4 Ob 115/24a: Ersitzung von Alleineigentum durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen siehe auch 1 Ob 130/25m); bei geringer Bewirtschaftungsintensität nimmt die Rechtsprechung jedoch bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an (RS0010142 [T2]; RS0009792 [T10]). Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt Alleinbesitz voraus (RS0009792).
[35] 3.2.2. Die Vorinstanzen haben zutreffend aus den Feststellungen abgeleitet, dass der Beklagte und seine Rechtsvorgänger den Besitz in einer Weise ausgeübt haben, die eine Besitzausübung durch andere nicht zulässt. Diese Personen haben nämlich durch den gesamten Ersitzungszeitraum für die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger erkennbar den Weingarten wie Eigentümer benützt und entweder selbst bewirtschaftet oder durch den Bruder des Beklagten als Pächter bewirtschaften lassen. Der Bruder des Beklagten ging auch immer davon aus, dass die Fläche bis zur letzten Weingartenzeile zur Gänze im Eigentum seiner Rechtsvorgänger und in weiterer Folge in seinem Eigentum stand.
4. Ergebnis und Kosten
[36] 4.1. Die Revision ist daher zusammengefasst nicht berechtigt.
[37] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41, 46 ZPO. Als Kläger unterlegene Streitgenossen haften nicht solidarisch für die Prozesskosten (arg § 46 Abs 2 ZPO: „Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten.“; 5 Ob 4/93; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 46 ZPO Rz 7).
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