OGH 1Ob583/85 (RS0011310)

OGH1Ob583/8522.5.1985

Rechtssatz

Ersitzung schafft zwar originär Eigentum, läßt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden.

Normen

ABGB §431
ABGB §850
ABGB §1498

1 Ob 583/85OGH22.05.1985
1 Ob 17/91OGH26.06.1991

nur: Der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden. (T1) = NZ 1992,292

1 Ob 229/97aOGH14.10.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T2)

1 Ob 13/99iOGH29.06.1999
8 Ob 70/14yOGH25.08.2014
1 Ob 12/21bOGH21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00583_8500000_001

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