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zu § 1463 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

b) redlicher,

 

Der Besitz muß redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).

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