AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Karl SpielbüchlerJBl 1980, 169 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980
Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken (Parzellen) bestehen. Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind (§ 5 AGAG).