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Grundbuch und Grenze

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Karl SpielbüchlerJBl 1980, 169 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

I.

Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken (Parzellen) bestehen. Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind (§ 5 AGAG).

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