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Das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach Art 98 Abs 2 B-VG

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Karl WebeJBl 1980, 174 Heft 7 und 8 v. 12.4.1980

A. Vorbemerkung

Art 98 B-VG regelt die Mitwirkung des Bundes am Verfahren der Landesgesetzgebung. Im Zentrum dieser Untersuchung steht insbesondere das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage nach Art 98 Abs 2 B-VG. Im ersten Teil soll die historische Entwicklung dieser Bestimmung beleuchtet werden, wobei gezeigt werden soll, daß diese „übergreifende Verfassungsnorm“1)1)Vgl Herzog, Bundes- und Landesstaatsgewalt im demokratischen Bundesstaat, DÖV 1962, 81 mwN. nur aus der Tradition des einheitsstaatlichen Rechtsdenkens der Monarchie heraus verständlich ist. Daran anschließend soll ein Versuch unternommen werden, verfassungsdogmatische Probleme, die sich aus Art 98 B-VG ergeben, aufzuzeigen. In einem funktional orientierten Schlußteil sollen die Konsequenzen, die die Zuordnung dieser Bestimmung zum System des Bundesaufsichtsrechts mit sich bringt, kurz skizziert werden.

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