6 Ob 747/89 | OGH | 08.02.1990 |
Veröff: SZ 63/16 = ecolex 1990,357 = RdW 1990,285 |
4 Ob 2154/96k | OGH | 25.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert (Koppensteiner aaO Rz 5 und 26 zu § 25). Daß die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T1) |
9 ObA 86/98g | OGH | 29.04.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 34/97i | OGH | 24.06.1998 |
Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist nur bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft, nicht aber - infolge teleologischer Reduktion - auf den Überweisungsgläubiger anzuwenden. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/108 |
1 Ob 214/99y | OGH | 25.01.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gläubigerin von Ansprüchen gemäß § 25 GmbHG kann nur die Gesellschaft selbst sein; sie allein ist aktiv legitimiert. (T3) |
10 Ob 104/00t | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beis wie T2 |
2 Ob 328/01a | OGH | 10.01.2002 |
Vgl auch |
2 Ob 170/03v | OGH | 28.08.2003 |
Auch; Beisatz: Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen die Klage abzuweisen ist. (T4) |
9 ObA 81/03g | OGH | 17.12.2003 |
Auch; Beis wie T1 nur: Dass die Sachlegitimation nur dann gegeben ist, wenn auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorliegt, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf entsprechende Einwendung (= Sachbehauptung) des Beklagten, welche dann die erwähnte Behauptungs- und Beweislast der klagenden Gesellschaft auslöst. (T5) |
9 ObA 5/10s | OGH | 11.05.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/55 |
6 Ob 71/21s | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Die in § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG genannten Ansprüche umfassen auch solche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots und auch solche gegen ehemalige Geschäftsführer. (T7)<br/>Beisatz: Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG allerdings nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. (T8)<br/>Beisatz: Da im Widerspruchsverfahren die Überprüfung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt, muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19900208_OGH0002_0060OB00747_8900000_002
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