OGH 6Ob707/83 (RS0011826)

OGH6Ob707/8318.12.2019

Rechtssatz

Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn § 521 Satz 1 und 2 ABGB handelt.

Normen

ABGB §521 A

6 Ob 707/83OGH30.08.1984
1 Ob 585/87OGH13.05.1987

Vgl auch; nur: Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. (T1) Veröff: SZ 60/86 = MietSlg 39/24

6 Ob 613/91OGH12.03.1992
5 Ob 34/92OGH24.03.1992

nur T1; Veröff: NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Auch; nur T1

5 Ob 2121/96iOGH12.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. Das bedeutet, dass das, was der Gebrauchsberechtigte tun darf, jedenfalls auch dem Fruchtgenussberechtigten zugestanden werden muss; der Wohnungsfruchtgenuss umfasst als ein Mehr stets auch das Recht zum persönlichen Gebrauch. (T2)

5 Ob 83/97kOGH18.03.1997

Vgl auch

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

nur T1

5 Ob 135/99kOGH11.05.1999

nur T1

5 Ob 206/99aOGH14.09.1999

nur T1; Beis wie T2 nur: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. (T3)

7 Ob 283/99iOGH23.02.2000

Auch; Beisatz: Beim Wohnungsfruchtgenuss besteht - anders als beim bloßen Wohnungsgebrauchsrecht - keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die eigenen Bedürfnisse des Berechtigten. Wird ein Gebäude oder eine Wohnung auch zur Erzielung von Erträgnissen - etwa der Tätigkeit als Tagesmutter - überlassen, so wird zumeist von einem Fruchtgenuss auszugehen sein. (T4)

1 Ob 139/00yOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. (T5)

5 Ob 200/01zOGH27.11.2001

Vgl auch

5 Ob 231/03mOGH11.11.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zumindest umfänglich geht ein Fruchtgenussrecht über ein bloßes Gebrauchsrecht hinaus. (T6)

7 Ob 142/04iOGH30.06.2004

Auch

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Das „Wohnungsrecht" stellt keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/174

1 Ob 112/11vOGH01.09.2011

nur T1

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T8)

5 Ob 195/13gOGH17.12.2013

Auch

5 Ob 12/14xOGH21.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 55/16yOGH20.04.2016

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 193/19xOGH18.12.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00707_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)