OGH 6Ob655/90 (RS0047697)

OGH6Ob655/9018.10.1990

Rechtssatz

Die fristlose Entlassung des Unterhaltsschuldners als Dienstnehmer ist für sich allein - ebenso wie einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt.

Normen

ABGB §140 Abs1 Bc

6 Ob 655/90OGH18.10.1990
8 Ob 509/91OGH14.02.1991

Beisatz: Es kommt auch bei einer Entlassung immer auf das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Unterhaltsschuldners, also darauf an, ob er sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat. (T1) Veröff: ÖA 1991,142

8 Ob 554/91OGH23.05.1991

Beis wie T1

8 Ob 565/91OGH20.06.1991

Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte. (T2)

4 Ob 544/91OGH10.09.1991

Vgl auch

4 Ob 557/91OGH10.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Haft (T3)

6 Ob 530/92OGH25.03.1992

Auch; Beis wie T1

3 Ob 530/93OGH02.06.1993

Beis wie T1; Beisatz: Wurden dem Unterhaltsschuldner vom Arbeitsamt in einem Zeitraum von bloß etwas mehr als fünf Monaten 12 mögliche Dienstgeber genannt und es kam trotzdem ohne sein Verschulden nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen, kann ihm nicht angelastet werden, dass er zusätzliche persönliche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht unternommen hat. (T4) Veröff: ÖA 1994,64

8 Ob 525/95OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T1

1 Ob 2292/96gOGH03.10.1996

Auch; Beis wie T1

2 Ob 250/97xOGH25.09.1997

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 311/97mOGH30.10.1997

Auch; Beis wie T1

7 Ob 48/98dOGH24.02.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fristlose Entlassung kann jedoch ein Indiz dafür sein, wie der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn er die Entlassung in der Absicht herbeigeführt hat, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. (T5)

7 Ob 16/00dOGH29.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

4 Ob 245/01kOGH13.11.2001

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 205/03bOGH10.09.2003

Vgl; Beisatz: Die Entlassung (der in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Selbstkündigung gleichsteht) kann als Indiz gewertet werden, dass der Unterhaltsschuldner nicht bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen. (T6)

10 Ob 67/10sOGH05.10.2010

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/122

Dokumentnummer

JJR_19901018_OGH0002_0060OB00655_9000000_001

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