Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen für das Zivilverfahren hat der Oberste Gerichtshof in einem verstärkten Senat beantwortet (1 Ob 612/95; RIS-Justiz RS0074219, RS0036911). Die in der Revision als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob eine Bindungswirkung auch dann besteht, wenn das Opfer im Zivilverfahren eine Aussage tätigt, die im Widerspruch zur bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung steht, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht, weil das Erstgericht nicht bloß aufgrund der Annahme einer Bindungswirkung, sondern aufgrund der Würdigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung (§ 272 ZPO) die Verursachung der klagsgegenständlichen Verletzungen durch den Beklagten bejahte.
Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606, RS0044088 [T30], RS0042405 [T5] und RS0044241 [T15]). Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer (RIS-Justiz RS0022823 [T6]; RS0026839).
Das nach § 228 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse muss zwar im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegen (RIS-Justiz RS0039085, RS0039204; 10 Ob 14/03m). Das Fehlen des rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0039123; 10 Ob 14/03m). Dabei ist allerdings - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers - die Prüfung des rechtlichen Interesses bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzunehmen (Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 126; 1 Ob 4/08g; RIS-Justiz RS0039085 [T2]; RS0039123 [T16]). Das Ableben des Verletzten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz führte daher nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses.
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