OGH 7Ob261/72 (RS0026839)

OGH7Ob261/726.12.1972

Rechtssatz

Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1304 E

7 Ob 261/72OGH06.12.1972
6 Ob 238/07dOGH07.11.2007

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 4 zulasten des Beklagten, der den Kläger schwer verletzte, nachdem ihn dieser zuvor in einem Handgemenge gestoßen hatte. (T1)

6 Ob 6/09iOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer. (T2)

4 Ob 143/09xOGH20.04.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721206_OGH0002_0070OB00261_7200000_001

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