OGH 4Ob143/09x

OGH4Ob143/09x20.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 10.252,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei jeweils gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 27. Mai 2009, GZ 3 R 19/09y-60, womit das Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. November 2008, GZ 14 Cg 144/06y-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Teilzwischen- und Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Am 5. 10. 2005 kam es zwischen den Streitteilen, die damals im selben Unternehmen als Arbeiter beschäftigt waren, in einer Arbeitspause zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Beklagte den Kopf eines jungen Mannes gestreichelt und der Kläger diesen Vorgang scherzhaft kommentiert hatte. Als die einander gegenüber sitzenden Streitteile aufstanden und Anstalten machten, aufeinander einzuschlagen, traten zwei Arbeitskollegen dazwischen und brachten sie an ihre Arbeitsplätze. Nach dem Ende der Arbeitsschicht trafen die Streitteile auf dem Betriebsparkplatz abermals aufeinander, wobei der Beklagte auf den Kläger zuging und den Vorfall vom Vormittag ansprach. Es kam wieder zu einem Streit, im Zuge dessen der Kläger plötzlich aus einem mitgeführten Plastiksack eine 40 cm lange Metallfeile entnahm, über seinen Kopf drohend gegen den knapp (maximal 1,5 bis 2 m) vor ihm stehenden Beklagten erhob und den Anschein erweckte, als ob er zuschlagen wolle. Der Beklagte bekam Angst, ging auf den Kläger los und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Es entwickelte sich zwischen beiden eine Schlägerei, die trotz der Schlichtungsversuche eines Kollegen mehrere Minuten dauerte und im Zuge derer der Beklagte kräftige Faustschläge austeilte und der Kläger den Beklagten mit der Eisenfeile auf den Rücken schlug. Während der tätlichen Auseinandersetzung warf der Kläger die Metallfeile, die er vom Arbeitsplatz mitgenommen hatte, in großem Bogen weg. Die Auseinandersetzung endete als der Kläger verletzungsbedingt zu Boden ging und das Bewusstsein verlor. Der Kläger erlitt durch die Faustschläge des Beklagten eine Prellung des linken Oberarms, eine Gehirnerschütterung und eine Mittelgesichtsfraktur links mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand. Diese Verletzung setzt eine massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Gesichtsregion voraus. Der Beklagte zog sich bei dem Vorfall eine Prellung und eine ca 3 x 4 cm große Abschürfung im Bereich der linken Schulter zu.

Der Kläger begehrt Ersatz der durch diesen Vorfall erlittenen Schäden von insgesamt 10.252,18 EUR (Schmerzengeld 10.000 EUR, Behandlungskosten 102,18 EUR, Fahrtkosten 100 EUR, Unkosten 50 EUR). Weiters begehrt er die Feststellung, dass ihm der Beklagte für die künftigen Schäden aus dem Vorfall hafte.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und berief sich auf Notwehr. Er wendete seine bei diesem Vorfall erlittenen Schäden von insgesamt 2.600 EUR (Schmerzengeld 2.500 EUR, Unkosten 100 EUR) compensando ein.

Das Erstgericht erkannte mittels Teilzwischen- und Teilurteils das Leistungsbegehren und die Gegenforderung dem Grunde nach je zur Hälfte als zu Recht bestehend. Das darüber hinausgehende Leistungsbegehren von 5.126,09 EUR sA sowie das Feststellungsbegehren im Umfang der Feststellung einer Haftung des Beklagten für die Hälfte der künftigen Schäden des Klägers aus diesem Vorfall wies es ab. Den oben wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahingehend, dass aufgrund der Bedrohung des Beklagten durch den Kläger mit der Metallfeile eine Notwehrlage zu bejahen sei. Der Beklagte habe jedoch durch seine massive Gewalteinwirkung die zulässige Grenze der Notwehr überschritten. Das Versetzen derart kräftiger Faustschläge ins Gesicht, wodurch der Kläger eine Mittelgesichtsfraktur erlitten habe und schließlich bewusstlos zu Boden gesunken sei, überschreite die notwendige Verteidigung. Dem Kläger sei jedoch auch ein Mitverschulden anzulasten, weil er den Beklagten mit der Metallfeile bedroht habe. Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend, dass es das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grunde nach nur zu einem Viertel als zu Recht bestehend erkannte und die Gegenforderung des Beklagten dem Grunde nach zu drei Viertel. Das Zahlungsbegehren von 7.689,14 EUR sA und das Feststellungsbegehren über die Haftung für die Hälfte der künftigen Schäden des Klägers wies es ab. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der erste Faustschlag des Beklagten gegen das Gesicht des Klägers sei als Akt der Notwehr anzuerkennen. Die danach weiter fortgesetzte tätliche Auseinandersetzung sei nur noch als Raufhandel zu qualifizieren, sodass dem Beklagten für sein weiteres Aggressionsverhalten im Zuge der Schlägerei der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht mehr zugute komme. Habe ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, sei er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten falle (hier gerechte Notwehr des Schädigers). Könne nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal gewesen sei (alternative Kausalität), sei der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Treffe den Geschädigten (hier infolge vorhergehender Provokation sowie aktiver Teilnahme an der tätlichen Auseinandersetzung) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers, müsse eine Entlastung des Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte mehrere Ursachen (Faustschläge) gesetzt, von denen nicht feststehe, welche den Schaden herbeigeführt habe. Bei Zusammentreffen schuldhaften Handels des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretenen Umstände (wozu auch die hier in Notwehr ausgeführten Abwehrhandlungen des Beklagten zählten) sei der Schaden gemäß § 1304 ABGB zu teilen, und zwar mangels näherer Bestimmbarkeit im Verhältnis 1:1. Der Beklagte hätte also dem Kläger aus diesem Grund nur die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Es komme aber hinzu, dass der Kläger für seine anfängliche Provokation und seine im Zuge des Raufhandels gesetzten Aggressionshandlungen mitverantwortlich sei. Treffe den Geschädigten selbst ein Verschulden, so belaste ihn das stärker als der bloße, vielleicht kausale Zufall, sodass er einen entsprechend größeren Schadensanteil tragen müsse; in einem solchen Fall müsse eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten. Diesem Mitverschulden des Klägers stehe das Aggressionsverhalten des Beklagten gegenüber, sich in den weiteren Raufhandel eingelassen zu haben bzw damit fortgefahren zu sein, obwohl der Kläger die Metallfeile bereits im großen Bogen weggeworfen gehabt habe, bis der Kläger verletzungsbedingt bewusstlos zu Boden gegangen sei. Die Abwägung dieses den Streitteilen jeweils anzulastenden Verschuldens zeige, dass die Verschuldensteilung 1:1 des Erstgerichts nicht korrekturbedürftig sei. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Beklagte dem Kläger nicht die Hälfte, sondern nur ein Viertel seines Schadens zu ersetzen habe und auch für allfällige Folgeschäden nur zu einem Viertel hafte. Hinsichtlich der Gegenforderungen stehe ebensowenig fest, in welcher Phase der tätlichen Auseinandersetzung (nämlich in der Notwehrsituation bis zum Wegwerfen der Metallfeile oder in der fortgesetzten Rauferei), der Beklagte diese Verletzungen erlitten habe. Der Schaden des Beklagten sei daher gleichteilig auf beide Phasen der Auseinandersetzung aufzuteilen. Die Hälfte des Schadens, die in die erste Phase falle, sei dem Beklagten vom Kläger zur Gänze zu ersetzen, weil in dieser Phase nur der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Die zweite Hälfte des Schadens des Beklagten falle hingegen in die Phase, in der die Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen nur noch als Raufhandel zu qualifizieren sei. Daraus folge, dass sich der Beklagte hier sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen müsse, sodass er von dem in diese zweite Phase fallenden Schaden nur die Hälfte ersetzt bekomme. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die eingewandte Gegenforderung mit drei Viertel dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung des Erstgerichts sei daher in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten abzuändern. Die Abweisung eines weiteren Viertels des gestellten Feststellungsbegehrens habe deshalb zu unterbleiben, weil darüber das Erstgericht noch nicht erkannt habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den Kausalitätsfragen, wenn aus einer ursprünglichen Notwehrlage ein schlichter Raufhandel zwischen den Beteiligten mit den einzelnen Phasen der Auseinandersetzung nicht konkret zuordenbaren Verletzungsfolgen entstehe, noch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Der Kläger begehrt mit seiner Revision die gänzliche Klagestattgebung, der Beklagte mit seiner Revision die gänzliche Klageabweisung.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, jene des Beklagten unberechtigt.

Aufgrund des untrennbaren Sachzusammenhangs werden beide Revisionen in einem behandelt:

1. Der Beklagte macht geltend, dass die gesamte Auseinandersetzung als Notwehrsituation für den Beklagten zu qualifizieren sei, weil die gerichtlichen Feststellungen keine Differenzierung in eine Notwehrhandlung und in einen Raufhandel zuließen. Der Kläger macht geltend, die gesamte tätliche Auseinandersetzung sei dem Beklagten zuzurechnen, weil dieser auf den Kläger zu- und losgegangen sei.

2. Der Senat hält die Auffassung des Beklagten für zutreffend, dass die Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Beurteilung dahingehend zulassen, ab welchem Zeitpunkt der Geschehnisse kein Notwehrtatbestand mehr gegeben war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging der Beklagte auf den Kläger zu, dieser erhob drohend eine Metallfeile, der Beklagte versetzte sodann dem Kläger einen Faustschlag ins Gesicht, worauf sich eine Schlägerei entwickelte, im Zuge derer der Beklagte kräftige Faustschläge austeilte und der Kläger den Beklagten mit der Eisenfeile auf den Rücken schlug und die Feile während der Auseinandersetzung wegwarf. Daraus ist - anders als in dem der Entscheidung 8 Ob 608/92 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht abzuleiten, dass - geschweige denn zu welchem Zeitpunkt - die Notwehrsituation endete. Die jeweiligen Verletzungshandlungen sind daher als Einheit zu betrachten.

3. Diese Gesamtbetrachtung ergibt eine Notwehrüberschreitung durch den Beklagten:

Notwehr ist die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen (RIS-Justiz RS0009048). Das drohende Erheben einer Metallfeile durch den Kläger mag als solcher Angriff gelten.

Notwendig ist aber stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden (RIS-Justiz RS0088842). Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des Angriffs bzw der Gefährlichkeit des Angreifers und der zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel (Reischauer in Rummel 3, § 19 ABGB Rz 9). Faustschläge, die unter anderem zu einer Gehirnerschütterung und einer Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand führen, stellen nicht das schonendste Mittel dar, um den drohenden Angriff des Klägers durch Erheben einer Metallfeile abzuwehren, zumal es der Beklagte selbst war, der auf den Kläger zugegangen war, um ihn wegen einer vorangegangenen Auseinandersetzung anzusprechen.

4. Der Beklagte handelte daher aufgrund von Ausübung unangemessener Gewalt rechtswidrig. Er handelte auch schuldhaft, weil er hätte erkennen können, dass auch schonendere Mittel zielführend sind. Die schwere Schädigung hätte er vermeiden können (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 4/70). Es wäre zwar unrealistisch, vom Beklagten die exakte Abschätzung der Abwehrwirkung seiner Schläge zu verlangen (vgl 13 Os 40/82), jedoch wäre ihm sehr wohl zumutbar gewesen, von Faustschlägen mit derartiger Wucht Abstand zu nehmen, die dem Kläger letztlich ua eine Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand zufügten. Bei Gesamtbewertung der gegenseitigen Aggressionshandlungen ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagte war, der sich durch die Äußerungen des Klägers am Arbeitsplatz beleidigt fühlte, und er es war, der sich am Betriebsparkplatz dem Kläger näherte um ihn zur Rede zu stellen. Nichts anderes kann die Feststellung der Vorinstanzen er habe der Kläger wegen des Vorfalls vom Vormittag „angesprochen“ verstanden werden. Der Beklagte hat daher dem Kläger gegenüber grundsätzlich für dessen Verletzungen einzustehen.

5. Den Kläger trifft durch seine drohende Haltung und das Auslösen einer Notwehrsituation ein Mitverschulden. Wird der Schädiger durch den Verletzten provoziert, ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0026839). Die Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nicht geteilt wird die auf Grundsätze alternativer Kausalität gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger einen größeren Schadensanteil tragen müsse. Der vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtssatz, wonach in dem Fall, dass ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar ist, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (etwa gerechte Notwehr des Schädigers), und nicht festgestellt werden kann, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen ist, aber eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus einzutreten hat, wenn den Geschädigten (etwa infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers trifft (RIS-Justiz RS0026663), ist für das konkrete, als Gesamtheit zu betrachtende Schadensereignis nicht anzuwenden. Mangels „gerechter Notwehr“ - wegen Notwehrüberschreitung - haftet der Beklagte hier für den gesamten Schaden. Er kann sich aber auf ein gleichteiliges Mitverschulden des Klägers berufen. Angesichts der vom Kläger ausgelösten Notwehrsituation hat es bei der Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 zu verbleiben. Dasselbe gilt für die Gegenforderung des Beklagten.

Der Revision des Beklagten war daher nicht, jener des Klägers war nur teilweise Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichts war dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Kostenvorbehalt gründet auf §§ 52 Abs 1, 393 Abs 4 ZPO.

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