OGH 13Os40/82

OGH13Os40/822.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführers in der Strafsache gegen Helga A wegen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 9. September 1981, GZ. 7 b Vr 11525/80-46, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Keller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Helga A wird von der Anklage, sie habe sich am 28.November 1980 in Wien in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich im Zug einer neuerlichen Mißhandlung durch ihren Ehegatten Friedrich A, dazu hinreißen lassen, diesen durch Versetzen mehrerer Messerstiche vorsätzlich zu töten, und habe hiedurch das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Privatbeteiligten Josef und Christine A werden gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Die am 10. Mai 1949 geborene Helga A wurde des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Angeklagte hat Friedrich A um die Jahreswende 1976/77 kennengelernt und bald darauf mit ihm, anfänglich noch zeitweise getrennt wohnend, eine Lebensgemeinschaft aufgenommen. Schon bald wurde Friedrich A, der zur Trunksucht und Gewalttätigkeit neigte, gegen sie tätlich, wobei er sie bei geringfügigsten Anlässen schlug. Im Mai 1977 versetzte er ihr einen Faustschlag, durch den sie gegen eine Türklinke fiel, wobei sie sich das linke Auge derart verletzte, daß sie eine Woche lang in der Augenklinik bleiben mußte, wo ein Einriß des Unterlids operativ versorgt wurde.

Zum Jahreswechsel 1977/78 wurde die Angeklagte von Friedrich A abermals geschlagen, aus der Wohnung gedrängt und über die Stiege hinuntergestoßen; hiebei kam sie zum Sturz und erlitt eine Nasenbeinfraktur sowie einen fast gänzlichen Abriß der linken Ohrmuschel.

Wegen dieser Verletzungen erstattete sie aber noch keine Anzeige gegen Friedrich A, weil er Besserung versprach und sie sich mit ihm wieder aussöhnte. Erst spätere Tätlichkeiten veranlaßten sie dann doch zur Erstattung von Anzeigen, die dazu führten, daß Friedrich A mehrmals wegen leichter Körperverletzung verurteilt wurde. Im August 1978 wurde Friedrich A während eines gemeinsam mit der Angeklagten in Italien verbrachten Urlaubs wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang in Haft genommen und strafgerichtlich verfolgt;

er hatte einem Kellner zwei Faustschläge versetzt und dieser war hierauf einem Herzschlag erlegen. In erster Instanz wurde Friedrich A mit dem Urteil des Schwurgerichtshofs in Venedig vom 5. Juli 1979 mangels Nachweises der Kausalität allerdings freigesprochen (infolge eines vom Privatbeteiligten erhobenen Rechtsmittels ist dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen).

Auch nach der Entlassung des Friedrich A aus der Haft in Italien (mit Verfügung des italienischen Gerichts vom 1. Dezember 1978) und ungeachtet wiederholter weiterer Mißhandlungen durch ihn - so verlor sie im August 1979 durch Faustschläge ihres Lebensgefährten zwei Zähne - blieb die Angeklagte bei Friedrich A und schloß mit ihm im Oktober 1979 die Ehe. Auch danach wurde Friedrich A, der in zunehmendem Maß dem Alkohol zusprach, des öfteren gegen seine nunmehrige Gattin tätlich, sodaß sie sogar bei Bekannten nächtigen mußte. - Ein ihr im Februar 1980 auf ein Auge versetzter Faustschlag führte zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung Friedrich A wegen leichter Körperverletzung (9 U 1322/80 des Bezirksgerichts Floridsdorf). - Von ihren mehrmaligen Entschlüssen, sich von ihrem Mann zu trennen, kam Helga A immer wieder ab, einerseits, weil er sie jeweils um eine neue 'Chance' bat, andererseits, weil sie selbst mittlerweile alle Beziehungen zu Freunden und Bekannten abgebrochen und ihre frühere Wohnung aufgegeben hatte. Zuletzt mißhandelte und bedrohte Friedrich A seine Gattin (mit einer Verletzung am Körper) am 21. November 1980 und befand sich deshalb von diesem Tag bis zum 25. November 1980 in Verwahrungshaft (23 a Vr 11.314/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Helga A kündigte ihrem Mann nach dessen Enthaftung neuerlich an, sich von ihm scheiden zu lassen. Er bat sie jedoch abermals, ihm noch bis Weihnachten eine 'Chance' zu geben, und Helga A ließ sich neuerlich herbei, weiterhin bei ihm zu bleiben. In der Folge gab es bis zum 28. November 1980 keinen Streit zwischen den Ehegatten.

An diesem Tag nahm Helga A, die seit einiger Zeit in gesteigertem Ausmaß Alkohol konsumierte, bereits am Vormittag Wein zu sich. Nachdem Friedrich A am Nachmittag leicht alkoholisiert nach Hause gekommen war, machten die Ehegatten gemeinsam Einkäufe; unter anderem kauften sie einen Staubsauger und ein von Friedrich A seiner Gattin zugedachtes Weihnachtsgeschenk. Während dieser Zeit suchten sie zweimal ein Gasthaus auf und nahmen Alkohol zu sich. Nach der Rückkehr in ihre Wohnung um etwa 18.00 Uhr tranken sie Rotwein und Helga A probierte den Staubsauger aus.

Zu diesem Zeitpunkt waren beide erheblich alkoholisiert; im Blut Friedrich A wurde bei der Obduktion seiner Leiche ein Alkoholgehalt von 2,3 %o festgestellt, bei Helga A belief sich der Blutalkoholwert auf ca. 3 %o.

Friedrich A begann wieder mit seiner Frau zu streiten, beschimpfte sie und warf ihr vor, ihn angezeigt zu haben, sodaß er in Haft genommen worden sei. Helga A bekundete neuerlich ihren Scheidungswillen.

Daraufhin erklärte Friedrich A, er gebe sie nicht her, das 'überlebe sie nicht', erfaßte sie an Händen und Oberarmen und schüttelte sie. Als sich Friedrich A etwas beruhigt hatte und sich im Badezimmer aufhielt, betätigte Helga A fernmündlich den Polizeinotruf und gab unter Nennung von Adresse und Telephonnummer an, von ihrem Gatten gefährlich bedroht und mißhandelt worden zu sein.

Nachdem das Telephongespräch - von der Polizei war sofortiges Einschreiten zugesagt worden - beendet war, kam Friedrich A aus dem Badezimmer, beschimpfte seine Gattin aufs neue und fragte sie, ob sie die Polizei angerufen habe und ihn jetzt wieder 'verschicke', gemeint: in Haft bringe. Dabei faßte er sie abermals an, stieß sie im Vorzimmer umher, ergriff sie an beiden Oberarmen und stieß sie mit dem Rücken voran in die Küche. Helga A taumelte, konnte aber, indem sie sich an Küchenmöbeln festhielt, einen Sturz vermeiden. Friedrich A wollte wieder auf seine Frau losgehen, machte einen Schritt in deren Richtung und nahm eine drohende Haltung ein. Helga A ergriff darauf ein im Abwaschbecken liegendes Küchenmesser mit einer 20 cm langen, spitz zulaufenden Klinge, rammte dieses ihrem Gatten fest in die linke Brustseite und stach sodann in schneller Folge noch dreimal auf ihn ein.

Bereits der erste Stich, bei dem das Messer in einem 15 cm langen, von links oben nach rechts unten führenden Stichkanal im zweiten linken Zwischenrippenraum in die Brusthöhle eingedrungen war, den linken Lungenoberlappen und den Herzbeutel durchsetzt sowie schließlich noch das linke Herzohr eröffnet hatte, war tödlich. Der zweite, ebenfalls die linke Brusthälfte treffende und in annähernd gleicher Richtung geführte Stich durchdrang das Unerhautfettgewebe und endete nach einem Stichkanal von 3 cm im Knorpel der achten linken Rippe. Von den beiden weiteren Stichen wurde einer, ebenfalls von oben nach unten, in den Rücken geführt, wo er nach Durchsetzen des Unterhautfettgewebes und und der Muskulatur vor den Dornfortsätzen der Wirbelsäule endete. Der vierte, waagrecht verlaufende Stich traf den Oberarm und endete dort gleichfalls im Unterhautfettgewebe. Durch den ersten, tödlichen Stich war Friedrich A zwar nicht sofort bewegungsunfähig, doch konnte er keine geeigneten Abwehrhandlungen gegen seine Frau mehr unternehmen und sackte sofort in sich zusammen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte Helga A bei ihrer Tat mit der Möglichkeit gerechnet, daß sie ihren Mann töten werde und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden. Trotz ihrer beträchtlichen Alkoholisierung war sie zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig (§ 11 StGB).

Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ging das Schöffengericht vom Vorliegen einer Notwehrsituation aus, weil ein Angriff des Friedrich A auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin unmittelbar bevorstand (S. 256 und 273).

Dadurch, daß sie ihrem Gatten mit dem Messer wuchtige Stiche in die Herzgegend und in den Rücken versetzte und dabei mit Tötungsvorsatz handelte, überschritt sie nach Ansicht des Erstgerichts die notwendige Verteidigung aus einem sthenischen Affekt, und zwar aus Zorn.

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Bei der in der Mängelrüge als in sich widersprechend und mit den

Denkgesetzen unvereinbar kritisierten Urteilsfeststellung: '... um

diesem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff ihres Gatten auf

ihre körperliche Unversehrtheit entgegenzuwirken ... geriet die

Angeklagte über das Verhalten des Friedrich A derart in Zorn, daß

sie ein ... Küchenmesser ... ergriff und .... auf ihren Gatten

einstach' (Urteilsseite 16 f.), handelt es sich um bloße Ungenauigkeiten der sprachlichen Formulierung. Wie besonders der Folgesatz sowie der Schlußsatz der Feststellungen (Urteilsseiten 17, 20) und die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung (Urteilsseiten 21, 28 f., 31, 33 f.) zeigen, wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagte die Tat in Ausübung der Notwehr gegen einen bevorstehenden Angriff ihres Gatten und in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen, dabei aber aus Zorn die notwendige Verteidigung überschritten habe. Als unvollständig, unzureichend und teils auch als aktenwidrig begründet rügt die Angeklagte die Feststellung des Tötungsvorsatzes. Dies nicht zu Recht.

Die Beschwerdeführerin, die in ihren einschlägigen Ausführungen nur andere denkmögliche Schlüsse, als sie der Gerichtshof gezogen hat, aufzuzeigen sucht, begibt sich insoweit auf das ihr verwehrte Gebiet der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs. 2 StPO), die im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen ist:

Die den Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) verkörpernde Annahme, daß die Angeklagte bei der Tat mit der Möglichkeit, ihren Mann zu töten, gerechnet und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat, wird im Urteil mit dem Hinweis auf die Tatausführung, daß nämlich die Angeklagte mit besonderer Wucht nicht nur den ersten, tödlichen Stich, sondern in rascher Folge zumindest einen weiteren Stich in die Herzgegend und einen dritten Stich in die linke Rückenseite ihres bereits zusammensackenden und röchelnden Mannes führte, begründet. Zusätzlich verweist das Gericht darauf, daß Friedrich A im Zug einer Abwehrbewegung noch durch einen vierten Stich am rechten Oberarm verletzt wurde, ferner auf die Verantwortung der Täterin vor der Polizei (S. 34 d.A.), wonach sie die Beherrschung verloren habe und ihrem Mann 'einmal zeigen wollte, daß er nicht machen kann, was er will' (Urteilsseiten 17, 26 bis 29, 32, 34). Der aus diesen Prämissen in ihrem Zusammenhang vom Gerichtshof gezogene Schluß auf den Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin, ihren Mann zu töten, ist jedenfalls denkgesetzmäßig und darum zureichend begründet.

Betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 17) mit voller Deutlichkeit, daß der Vorsatz während des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens gegeben war. In bezug auf den Tötungsvorsatz war die Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrads der Beschwerdeführerin (3 %o) entbehrlich, wurde doch eine Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit (§ 11 StGB), die von ihr selbst niemals behauptet worden war, vom Gericht im Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, sonach mängelfrei verneint (Urteilsseiten 15, 23 f.).

Zu Recht bekämpft jedoch die auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge die Annahme des Erstgerichts, daß die Nichtigkeitswerberin das Maß der zulässigen Verteidigung überschritten habe.

Notwendig i.S. des § 3 Abs. 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die, aus der Situation des Angegriffenen ('ex ante') gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien, zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war.

Nach der Lage des Falls kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der Generalprokuratur - im Verhalten der Angeklagten eine dieses Maß überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Die in der Küche der Wohnung gleichsam in die Enge getriebene Beschwerdeführerin stand einem rücksichtslosen Angreifer gegenüber, dem sie körperlich völlig unterlegen war. Dieser hatte sie - wie oben dargestellt - bereits oftmals roh mißhandelt und erheblich verletzt, sein Verhalten war bei seiner gewalttätigen Veranlagung, im Hinblick auf die enthemmend wirkende Alkoholisierung und die unmittelbar vorangegangene Drohung, eine (von der Angeklagten angekündigte) Ehescheidung werde sie nicht überleben, nicht absehbar; ein Angriff auf das Leben der schon in die Enge getriebenen Frau konnte jeden Augenblick stattfinden.

Unter dem Aspekt der Verläßlichkeit, d.h. der Wirksamkeit der Abwehrhandlung kann in dieser Situation im Zustechen mit dem Messer in der oben festgestellten Art mit dem Vorsatz, den Angreifer zu töten, eine Notwehrüberschreitung nicht erblickt werden. Die vom Erstgericht und von der Generalprokuratur erhobene Forderung, ein zulässiges Abwehrmittel nur graduell abgestuft einzusetzen (nämlich auf den Angreifer nur 'dosiert' einzustechen oder - wie die Generalprokuratur meint - ihm mindergefährliche Stichverletzungen zuzufügen), ist lebensfremd, weil unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (so bereits SSt. 43/50).

Daß die Angeklagte außer dem ersten, tödlichen Messerstich noch drei weitere Stiche gegen den Angreifer führte, verschlägt der Annahme bloß notwendiger Verteidigung nichts. War doch die Angegriffene gezwungen, einerseits innerhalb weniger Sekunden, andererseits im Zustand einer schwersten nervösen Spannung das erforderliche Maß ihrer Verteidigung abzuschätzen. Daß sie dabei nach dem ersten Stich etwa hätte beobachten sollen, welche Abwehrwirkung damit erreicht war, wäre in der soeben umrissenen, in ruhiger überlegung (ex post) schlechterdings nicht nachvollziehbaren Lage eine alle Lebenserfahrung vernachlässigende, folglich unrealistische Forderung, welche die Rechtsprechung nicht aufstellen kann. Dies umso weniger, als der plötzliche, sekundenschnelle Spannungsabbau vielfach unkontrollierbar vor sich geht und das ergriffene Werkzeug zuweilen die Entschlußkraft selbsttätig steigert (vgl. Gschwind in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Stuttgart 1974, Band II:

Der Täter, Persönlichkeit und Verhalten S. 84, rechte Spalte; Wulffen, Kriminalpsychologie, Berlin 1926, S. 213). In Abkehr von der Rechtsansicht der Generalprokuratur war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO sofort auf Freispruch zu erkennen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Weisungsgrund betreffend die Ansprüche der Privatbeteiligten - die vom Erstgericht nach § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden - wurzelt nunmehr im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle.

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