European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00220.19Z.1219.000
Spruch:
I. Der Antrag der beklagten Partei, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. In der Zivilprozessordnung ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer außerordentlichen Revision nicht vorgesehen (vgl § 42 Abs 1 Z 2a EO zur Aufschiebung der Exekution). Schon deshalb war der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
II. Die Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Beendigung des zwischen der Klägerin als Bestandgeberin und der Revisionswerberin als Bestandnehmerin abgeschlossenen Bestandvertrags über eine näher bezeichnete Fläche, auf der die Revisionswerberin die Verheftung einer schwimmenden Anlage plante.
2. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt kommt der Klägerin das Fruchtgenussrecht am Bestandgegenstand zu. Mit ihrem Vorbringen, fruchtgenussberechtigt sei in Wahrheit die als geschäftsführende Stelle der Klägerin fungierende v*****Gesellschaft mbH, entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge (vgl RS0043312) zeigt die Revisionswerberin daher im Zusammenhang mit der Berechtigung des Fruchtnießers zum Abschluss von Mietverträgen (vgl RS0011877) und der Aktivlegitimation der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
3. Auch das Revisionsvorbringen, die Beklagte leite ihr Nutzungsrecht aus einem Bestandvertrag der Klägerin mit N***** ab, lässt die Feststellungen außer Acht. Demnach lösten die Klägerin und N***** am 5. 10. 2007 sämtliche zwischen ihnen bestehenden Verträge einvernehmlich auf. Darauf, dass ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung vom Mieter ableitet, vom Vermieter nicht auf Räumung geklagt werden kann (RS0010408), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
4. Das Berufungsgericht verneinte die von der Revisionswerberin behauptete ausschließliche Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Klägerin mit der Begründung, dass eine solche gemäß § 3 Abs 1 ProkG nur hinsichtlich der Republik Österreich besteht (vgl RS0035978). Der Hinweis der Revisionswerberin auf das Bundeseigentum an der v*****Gesellschaft mbH gemäß § 6 WasserstraßenG ist angesichts des Umstands, dass die Republik Österreich nicht Verfahrenspartei ist, nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzutun.
5. Das erstmals im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, eine Räumung des Bestandgegenstands komme nicht in Betracht, weil es sich um eine frei zugängliche Fläche handle, auf der sich keine Fahrnisse der Beklagten befänden, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Auch in diesem Zusammenhang wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (vgl RS0111271 [T3] = 6 Ob 128/14p). Darüber hinaus erstattet die Revisionswerberin zu ihrer Verpflichtung, das Bestandobjekt zurückzustellen, kein Vorbringen.
6. Anhaltspunkte für das in der Revision behauptete treuwidrige Vorgehen der Klägerin werden nicht konkret aufgezeigt.
7. Im Übrigen können Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht beanstandet (RS0043111) oder vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963).
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