OGH 1Ob712/86 (RS0011877)

OGH1Ob712/8618.2.1987

Rechtssatz

Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.

Normen

ABGB §509
ABGB §511

1 Ob 712/86OGH18.02.1987

Veröff: SZ 60/28 = JBl 1987,376

6 Ob 594/88OGH16.05.1988
4 Ob 506/89OGH10.01.1989
8 Ob 678/90OGH13.12.1990

Auch; Veröff: WoBl 1992,11

8 Ob 1531/91OGH08.05.1991

Beisatz: Das bloße Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt nicht das Recht, die Sache auch zu verwalten. (T1)

8 Ob 551/91OGH15.10.1992

Beisatz: Sein Bestandnehmer wird gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmieter. (T2) Veröff: ImmZ 1993,22

5 Ob 291/00fOGH28.11.2000

Vgl

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Auch

7 Ob 142/02mOGH08.07.2002

Beis wie T2

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Auch

5 Ob 262/02vOGH10.02.2004

Auch; nur: Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse zu. (T3); Veröff: SZ 2004/23

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T4); Veröff: SZ 2005/104

2 Ob 122/05pOGH01.12.2005

Auch; Beisatz: Hier: Vereinsrechtliche Konstruktion eines Time-Sharingvertrags. (T5)

7 Ob 58/06iOGH21.06.2006
1 Ob 93/07vOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Das Benützungsentgelt steht dem Fruchtnießer zu. (T6)

1 Ob 11/08mOGH29.01.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T7)<br/>Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T8)

9 Ob 16/08fOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/145

5 Ob 170/08yOGH04.11.2008

Vgl

9 ObA 16/09gOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Der intabulierte Fruchtnießer einer Liegenschaft übernimmt auch das Hausbesorgerdienstverhältnis. (T9)

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich. (T10)

2 Ob 161/09dOGH08.07.2010

Auch; ähnlich wie T7 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T11)<br/>Beisatz: Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft ausgeschlossen. (T12)

5 Ob 193/12mOGH23.10.2012

Auch; nur T3; Ähnlich Beis wie T7; Ähnlich Beis wie T11; Ähnlich Beis wie T12

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00712_8600000_002