OGH 6Ob197/14k

OGH6Ob197/14k15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Beschwerdeführerin R***** H*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschwerdegegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17‑19, wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§§ 83 ff GOG), über den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2014, GZ 1 Nc 2/14v‑4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der am 24. 11 2007 verstorbenen M***** P***** und die Mutter des Dipl.‑Ing. E***** H*****. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn war zu 29 Cg 98/13z des Landesgerichts Klagenfurt ein Zivilrechtsstreit anhängig, in welchem es um die Rückforderung eines dem Sohn gewährten Darlehens ging.

Mit Beschluss vom 29. 11. 2013 gewährte das Bezirksgericht Klagenfurt in dem nach der Verstorbenen zu 2 A 308/07a anhängigen Verlassenschaftsverfahren über Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin diesem Akteneinsicht nach Rechtskraft des Beschlusses; die Beschwerdeführerin als Erbin der Verstorbenen hatte sich gegen eine solche ausgesprochen. Der Sohn sei zwar Dritter im Sinn des § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO, habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, weil er sich auf ein Vermächtnis der Verstorbenen berufe und sich durch die Akteneinsicht die Beweislage für ihn gegenüber der Beschwerdeführerin im Zivilrechtsstreit günstiger gestalten könnte. Tatsächlich war dem Sohn allerdings bereits vor dieser Beschlussfassung (offensichtlich in der Gerichtskanzlei) Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt gewährt worden.

Das Landesgericht Klagenfurt wies über Rekurs der Beschwerdeführerin am 10. 1. 2014 zu 1 R 332/13p den Antrag des Sohnes auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Es verneinte dessen rechtliches Interesse im Hinblick darauf, dass er bereits vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung Einsicht in den Akt genommen hatte; einer Prüfung der ursprünglichen Berechtigung des Einsichtsbegehrens enthielt sich das Rekursgericht ausdrücklich.

Den dagegen vom Sohn erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 53/14a mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.

Die Beschwerdeführerin begehrt gemäß § 85 GOG die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten infolge der ihrem Sohn eingeräumten Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt. Diese sei weder durch § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO noch durch den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt gedeckt oder gerechtfertigt gewesen. Es seien „wesentliche schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerin verletzt [ worden ], denn dadurch [ habe der Sohn ] Einblick in bestimmte Familien- und vor allem auch Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und der Erblasserin [ erhalten ]“; er habe „von dem Umstand [ Kenntnis erhalten ], dass er aus dem Testament begünstigt wurde und die Beschwerdeführerin in diesem Testament verpflichtet wurde, ihm die im Testament angeführte Liegenschaft [...] entweder zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin oder mit ihrem Ableben zu hinterlassen,“ wobei diese Verfügung durch die Veräußerung der Liegenschaft bereits im Jahr 2001 hinfällig geworden sei.

Das gemäß § 85 Abs 2 GOG zuständige Landesgericht Klagenfurt wies den Antrag ab. Im Zweifel spreche zwar die Vermutung für die Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen (also der Beschwerdeführerin), eine solche sei hier aber hinsichtlich des im Testament ausgesetzten uneigentlichen Nachlegats zugunsten des Sohnes nicht anzunehmen, wäre dieser doch gemäß § 176 AußStrG ohnehin vor der Einantwortung von seinen Ansprüchen zu verständigen gewesen; damit sei sein Interesse am Inhalt des Testaments aber zu bejahen gewesen. Weitere schützenswerte Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin oder der Verstorbenen, deren Kenntnis der Sohn durch die Einsichtnahme erlangt habe, habe die Beschwerdeführerin trotz eines durchgeführten Verbesserungsverfahrens nicht aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 85 GOG kaum vorhanden ist (§ 85 Abs 5 Satz 2 GOG); er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nach § 83 GOG richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im Datenschutzgesetz 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann gemäß § 85 Abs 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Datenschutzverfahren nach §§ 83 ff GOG sollen dabei zwar allfällige Lücken im Rechtsschutz schließen (ErläutRV 613 BlgNr XXII. GP 18); das Gerichtsorganisationsgesetz umfasst aber keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem Datenschutzgesetz 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit ( Beck in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 141 Rz 3).

2. Es entspricht herrschender Auffassung ( Spenling , Datenschutzrechtliche Probleme im Gerichtsverfahren [2011] 15; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 22 Rz 33, 44; ebenso C. Graf , Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007, 427), dass unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht auch datenschutzrechtlich zulässig ist; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen ( Maurer/Schrott/Schütz , AußStrG [2006] § 22 Rz 4; Peer , Die Akteneinsicht, ÖJZ 2008/96; Feil , AußStrG [2009] § 22 Rz 4a; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 [2014] § 219 Rz 3).

2.1. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger (LG Innsbruck EFSlg 132.901 [2011]; Ehrlich/Graf , Akteneinsicht nach der ZPO, Zak 2008, 326; Peer , Die Akteneinsicht, ÖJZ 2008/96; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 219 Rz 7 mwN) unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien (LGZ Wien EFSlg 132.903 [2011]; Ehrlich/Graf , Zak 2008, 326; Peer , Die Akteneinsicht, ÖJZ 2008/96; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 22 Rz 43), beschlussmäßig die Akteneinsicht (hier: einer nicht am Verfahren beteiligten Person) genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.

Dass § 85 Abs 3 Satz 2 GOG den Beschwerdeführer verpflichtet, die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder den entsprechenden Vorgang genau zu bezeichnen, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Andernfalls käme es nämlich regelmäßig zu einer Doppelprüfung datenschutzrechtlicher Fragen zunächst im Einsichtsgewährungsbeschluss und dann im Datenschutzverfahren. Auch wenn diese Fragen im erstgenannten Beschluss lediglich eine Vorfrage darstellen, so sind zum einen doch die Hinweise des Gesetzgebers bei Implementierung des Datenschutzverfahrens zu beachten, der ausdrücklich dem Entstehen „unscharfe[ r ] Begehrlichkeiten“ in derartigen Verfahren vorbeugen wollte (ErläutRV 613 BlgNr XXII. GP 20); solche würden aber geradezu provoziert, könnten Verfahrensparteien, die sich vergeblich gegen die Akteneinsicht eines Dritten ausgesprochen hatten, die selbe Rechtsfrage nunmehr in einem Datenschutzverfahren neuerlich aufrollen. Zum anderen widerspräche es auch dem sonst bestehenden Verhältnis der gerichtlichen Instanzen zueinander, wenn etwa zuerst der Oberste Gerichtshof im Einsichtsgewährungsverfahren unter Verneinung einer Verletzung des Datenschutzes Akteneinsicht gewährt und dann etwa ein Gerichtshof I. Instanz im Datenschutzverfahren eine solche Verletzung feststellt.

2.2. Für den umgekehrten Fall, wenn also Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung (in dem Sinn, dass ein Antrag nach §§ 83 ff GOG jedenfalls erfolgreich sein muss) hingegen nicht grundsätzlich (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden). Tatsächlich konnte in ersterem Fall ja auch die beschlusslose Einsichtsgewährung den Anforderungen des § 219 ZPO entsprochen haben (vgl § 170 Geo, der einen Beschluss nur in „zweifelhaften“ Fällen verlangt; ausführlich dazu Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 22 Rz 56 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung; vgl allerdings auch Peer , ÖJZ 2008/96, die eine beschlusslose Einsichtsgewährung in Verfahren außer Streitsachen für überdenkenswert hält), diese Beurteilung ist im Datenschutzverfahren nachzuholen. Oder die Antragsabweisung erfolgte (in letzterem Fall) aus Gründen, die nichts mit datenschutzrechtlichen Überlegungen zu tun hatten; in diesem Fall wäre dann im Datenschutzverfahren die Frage der Verletzung von im Datenschutzgesetz 2000 geregelten Rechten des Betroffenen einer eigenständigen Beurteilung zu unterziehen.

3. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin (offensichtlich in der Gerichtskanzlei) Akteneinsicht noch vor Beschlussfassung durch den Verlassenschaftsrichter, also „beschlusslos“ gewährt. Mit seinem Beschluss sanktionierte der Verlassenschaftsrichter zwar diesen Vorgang, sein Beschluss wurde aber nie rechtswirksam, weil er vom Eintritt der Rechtskraft abhängig war (einerseits aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss selbst, andererseits im Hinblick auf § 43 AußStrG [vgl Peer , ÖJZ 2008/96]) und das Rekursgericht den Antrag abwies; eine Einsichtsgewährung aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses wäre daher jedenfalls verfehlt gewesen (vgl OLG Linz 2 R 109/99h; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 22 Rz 57; ders in Rechberger , ZPO 4 § 219 Rz 7; Ungerank , Zur Zulassung der Nebenintervention, in FS Delle‑Karth [2013] 985), war doch nunmehr der Gerichtskanzlei eine eigene Beurteilung der Zulässigkeit genommen. Die Beschwerdeführerin weist deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die ihrem Sohn tatsächlich gewährte Akteneinsicht durch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichts nicht gedeckt war.

4. Aufgrund der vorzeitigen Einsichtnahme des Sohnes verneinten in der Folge die Instanzgerichte das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, weshalb der Antrag auf Einsichtsgewährung abgewiesen wurde. Dabei hielt vor allem das Rekursgericht fest, dass diese abweisliche Entscheidung keine Prüfung der ursprünglichen Berechtigung des Einsichtsbegehrens darstelle; die Abweisung des Einsichtsbegehrens wurde somit nicht auf datenschutzrechtliche Überlegungen gestützt. Es ist deshalb aufzugreifen, dass die Akteneinsicht vom Verlassenschaftsgericht tatsächlich rechtsrichtig gewährt worden war.

4.1. Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten ist nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO zu beurteilen. Die einschränkende Norm des § 141 AußStrG kommt hingegen nicht zur Anwendung (2 Ob 175/06h), weshalb jedenfalls die im Rekurs erwähnten Entscheidungen 4 Ob 208/02w und 9 Ob 15/07g nicht einschlägig sind; diese ergingen jeweils im Zusammenhang mit Sachwalterschaftsverfahren.

Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 141 AußStrG das Recht eines Dritten auf Akteneinsicht in Verfahren außer Streitverfahren insoweit als modifiziert angesehen wurde, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen sei, würden doch vielfach Familien‑ oder Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind; das in § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK seien deshalb besonders zu beachten (RIS‑Justiz RS0008863). Allerdings ging es auch dabei regelmäßig um Pflegschaftsakten.

4.2. Zu Verlassenschaftsakten hat der Oberste Gerichtshof hingegen erst jüngst ausgesprochen, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch durch die Verfolgung von Ansprüchen im Zivilprozess begründet sein kann, wobei es konkret um die Aufschlüsselung einer Schadenersatzforderung einer nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Person zur Vorbereitung einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ging (4 Ob 115/14m).

Eine ähnliche Interessenlage ist aber auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder ‑ wie hier ‑ Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen (die Entscheidung 9 Ob 15/07g steht dem nur scheinbar entgegen, wollte dort der Noterbe doch nicht in den Verlassenschaftsakt, sondern in den Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen, um allenfalls Ansprüche gegen die Sachwalterin erforschen zu können). Auch wenn etwa die Errichtung des Inventars nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen wird (5 Ob 108/07d; 6 Ob 79/12d), so ist doch anerkannt, dass das Inventar etwa dem Noterben die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen soll ( Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 166 Rz 5); dass sich der Noterbe am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligte und deshalb auch nicht Partei des Verfahrens ist, steht dem nicht entgegen. Ähnliches gilt auch für einen potenziellen Vermächtnisnehmer (wie hier den Sohn der Beschwerdeführerin). Diese Überlegungen stehen im Übrigen durchaus im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass das rechtliche Interesse des Einsichtbegehrenden auch in einer günstigeren Gestaltung seiner Beweislage stehen kann (RIS‑Justiz RS0037263).

Dass mit der Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt die Erlangung der Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen verbunden ist, schadet in solchen Fällen somit nicht; dies ist vielmehr gerade das Ziel der Einsichtnahme. Welche konkreten personenbezogenen Daten der Einschreiterin im vorliegenden Verfahren deren Sohn bei der Einsichtnahme zur Kenntnis gelangt sein sollen, vermochte die Einschreiterin trotz Verbesserungsverfahrens durch das Landesgericht Klagenfurt hingegen nicht darzustellen.

5. Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen, weil nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun vermochte, worin konkret sie die Verletzung ihrer Rechte beziehungsweise die Verletzung welcher Rechte sie konkret sieht. Der Gesetzgeber hat aber bei Implementierung der §§ 83 ff GOG ausdrücklich festgehalten, dass Anträge einen konkreten Mindestinhalt aufweisen müssen, um keine unscharfen Begehrlichkeiten entstehen zu lassen (ErläutRV 613 BlgNr XXII. GP 20).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

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