OGH 8Ob511/93 (RS0008863)

OGH8Ob511/934.2.1993

Rechtssatz

Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Normen

AußStrG §2 A
AußStrG §248
Geo §170
ZPO §219 Abs2

8 Ob 511/93OGH04.02.1993
7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Veröff: SZ 2003/22

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004
16 Ok 9/14fOGH28.11.2014

nur: Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. (T1)

16 Ok 10/14bOGH28.11.2014

nur T1

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/127

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Einsicht in einen Akt über die nacheheliche Aufteilung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0080OB00511_9300000_001