OGH 6Ob162/19w

OGH6Ob162/19w24.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H*****, vertreten durch Fischer Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen den Antragsgegner Dr. K*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Auskunftserteilung – Bucheinsicht, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Juni 2019, GZ 2 R 149/19f‑9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 27. Mai 2019, GZ 18 Nc 3/19k‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00162.19W.1024.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Parteien betrieben bis zum 31. 1. 2018 eine ***** in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Mit Ablauf des 31. 1. 2018 wurde die Gesellschaft wechselseitig aufgekündigt.

Der Antragsteller begehrt im außerstreitigen Verfahren, dem Antragsgegner die Gewährung von Auskunft und Bucheinsicht sowie Zugang zu Honorarnoten, Rechnungen und sonstigen Belegen, insbesondere hinsichtlich einzelner Buchhaltungskonten 2017, hinsichtlich der Geschäftstätigkeit betreffend einzeln angeführter Mandatsfälle sowie der Gewährung von Bucheinsicht und Auskunft samt Zugang zu Belege‑ und Rechnungssammlung einschließlich Bankkontenbelegen zu einer bestimmten Tabelle für Eingänge ab 1. 2. 2018 aufzutragen. Die Gesellschaft sei durch Auflösung in das Stadium der Liquidation getreten. Die Abwicklung der noch anhängigen Geschäfte und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens habe nur teilweise bzw mangelhaft stattgefunden. An dem bis zum 31. 1. 2018 entstandenen gemeinschaftlichen Gesellschaftsvermögen bestehe seit Auflösung der Gesellschaft schlichtes Miteigentum. Die Gesellschafter hätten jeweils die von ihnen im Rahmen der Gesellschaft akquirierten Mandate eingebracht, wobei die Sachbearbeitung fast immer getrennt erfolgt sei. Es habe sohin dem jeweiligen Gesellschafter oblegen, die Leistungen der von ihm akquirierten und geführten Mandate abzurechnen und einbringlich zu machen. Alle Mandate seien Teil des Gesellschaftsvermögens. Zwischen den Gesellschaftern habe die Verpflichtung zur gegenseitigen Informations‑ und Auskunftserteilung sowie der Akten‑/Bucheinsicht und der inhaltlichen Aufklärung bei Unklarheiten bestanden. Der Antragsgegner sei dieser Verpflichtung unzulänglich bzw inhaltlich nicht oder nicht nachvollziehbar nachgekommen. Von einer ordnungsgemäßen Abrechnung, Auskunft und Aufklärung könne keine Rede sein.

Der Antragsgegner wandte die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Im Übrigen bestritt er das Vorbringen und beantragte die Abweisung des Antrags. Der Antragsteller verfüge bereits über die begehrten Unterlagen im Detail. Die Antragstellung erfolge zudem teilweise rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller wisse, dass die aufgelisteten Spesen ausschließlich berufsbezogen angefallen seien.

Das Erstgericht wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Eine ausdrückliche Verweisung in das Außerstreitverfahren liege nicht vor. Hinsichtlich der Liquidation sei die neue Rechtslage anzuwenden, wenngleich der Antragsteller eine „Opt‑out“‑Erklärung abgegeben habe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ungeachtet der vom Antragsteller abgegebenen Opt‑out‑Erklärung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach altem Recht im Stadium der Liquidation, bei welcher aufgrund einer Opt‑out‑Erklärung eines Gesellschafters noch materiell‑rechtliche Bestimmungen vor dem GesbR‑RG zur Anwendung gelangen, der Anspruch auf Rechnungslegung und Bucheinsicht im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.1. Mit 1. 1. 2015 trat das GesbR‑Reformgesetz – GesbR‑RG BGBl I 83/2014 in Kraft. Nach den Übergangsbestimmungen des § 1503 Abs 5 ABGB sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs 1 in der Fassung des GesbR‑Reformgesetzes gelten ab 1. 7. 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. 1. 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. 6. 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen. Ab 1. 1. 2022 gelten diese Bestimmungen in der Fassung des GesbR‑Reformgesetzes jedenfalls auch für Gesellschaften, die vor dem 1. 1. 2015 gebildet wurden. Im Ergebnis kann damit jeder Gesellschafter durch einseitige Erklärung („Opt-out“) ein Hinausschieben des Inkrafttretens bestimmter Regelungen über das Innenrecht bis zum 1. 1.2022 erreichen (vgl Fritz/Potyka, RdW 2015, 71). Nicht vom „Opt‑out“ erfasst sind hingegen die Regelungen der §§ 1215 ff ABGB über den Übergang des Gesellschaftsvermögens und die Liquidation (vgl auch Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 2/63). Bei der Liquidation hat dies den Hintergrund, dass es zu dieser im alten Recht kaum gesetzliche Regelungen gab; insofern wurde nicht altes Recht von neuem verdrängt, sondern ein bisheriges Regelungsdefizit beseitigt (Fritz/Potyka, RdW 2015, 73 f).

1.2. In diesem Sinn sprach der Senat in der Entscheidung 6 Ob 127/17w aus, dass die Liquidationsbestimmungen des Reformgesetzes zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83) in Form der §§ 1216a bis 1216e ABGB mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort und damit auch auf vor dem 1. 1. 2015 gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts anzuwenden sind; ein Widerspruch zur neuen Rechtslage erfasst die Liquidationsbestimmungen nicht, weil diese in § 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB nicht angeführt sind. Die im vorliegenden Fall erfolgte Aufkündigung der Gesellschaft bedeutet daher, dass die GesbR weiterhin existiert, sich aber im Liquidationsstadium befindet (vgl Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1216a ABGB Rz 1).

2.1. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, ist nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Vorbringen der Partei abzustellen (§ 40a JN). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind also der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen der das Verfahren einleitenden Partei (9 Ob 81/16a ErwGr 2 mwN). Da der Antragsteller hier ein „Opt‑out“ iSd § 1503 Abs 5 Z 2 ABGB behauptet, ist für die Frage des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs somit vom alten Recht auszugehen, wobei aber hinsichtlich der Bestimmungen über die Liquidation kein „Opt‑out“ möglich ist.

2.2. Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (RS0012214). Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg (RS0012214 [T5]). Die erforderliche Abgrenzung wird durch den inneren Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie bestimmt (RS0012214 [T6]). In diesem Sinn ist das außerstreitige Verfahren ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsanspruchs des § 1 Abs 2 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt (RS0005781).

2.3. Die Entscheidung 9 Ob 81/16a befasste sich mit der Frage, ob Streitigkeiten aus einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer GesbR im Prozessweg oder im Verfahren außer Streitsachen auszutragen sind. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf § 1188 ABGB idFd GesbR‑RG, der anordnet, dass die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden kann. Anhaltspunkte für eine Zuweisung derartiger Ansprüche in das Verfahren außer Streitsachen lägen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof verwies auch darauf, dass § 1188 ABGB vor dem GesbR‑RG auf die Bestimmungen des Miteigentums und damit auch auf § 838a ABGB verwiesen hatte; es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem GesbR‑RG lediglich übersehen hätte, eine Ersatzregelung für § 1188 ABGB aF zu schaffen. Diese Entscheidung fasst Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 2/84 dahin zusammen, dass Ansprüche aus dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis bei der GesbR im streitigen Verfahren durchzusetzen seien; § 838a ABGB sei für die GesbR nicht relevant.

3.1.  Zum Rechnungslegungsanspruch gemäß § 1198 ABGB aF (vor dem GesbR‑RG BGBl I 2014/83) hat der Oberste Gerichtshof nach der Einführung des § 838a ABGB mit dem FamErbRÄG 2004 vertreten, dass wegen des Verweises in § 1190 ABGB aF auf §§ 833842 ABGB Ansprüche auf Rechnungslegung unter Mitgesellschaftern wie solche zwischen Miteigentümern (4 Ob 75/12a = RS0127995) im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind.

Zuvor waren nach der herrschenden Meinung die Gesellschafter zur Durchsetzung ihrer Kontrollrechte auf den streitigen Rechtsweg verwiesen (Artmann/Haglmüller in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 1194 ABGB Rz 35 mwN; Wittmann‑Tiwald in Kletečka/Schauer,ABGB‑ON1.02 § 1198 Rz 8).

3.2. Nach Artmann/Haglmüller (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Klang³,§ 1194 ABGB Rz 35 ff)sind Fälle, in denen nicht nur die Kontrollrechte der Gesellschafter selbst, sondern darüber hinaus auch deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, insbesondere das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses, strittig sind, grundsätzlich dem streitigen Verfahren zugeordnet (Artmann/Haglmüller aaO § 1194 Rz 37 mwN; vgl S‑F Kraus in Torggler, UGB² § 166 Rz 8; Kammel in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 166 Rz 19; Jabornegg/Artmann, UGB² § 166 Rz 14; Baumüller/Grbenic in Zib/Dellinger, UGB, § 166 Rz 27). Die Ansicht, dass bei strittigem Gesellschaftsverhältnis der streitige Rechtsweg einzuhalten sei, stützt sich durchwegs auf ältere Rechtsprechung zu grundsätzlich im Außerstreitverfahren geltend zu machenden Ansprüche (RS0046144; zuletzt 6 Ob 2/82, 6 Ob 4/84).

3.3.  Rassi (Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891, A.2) hält dieser Ansicht entgegen, die Ansicht, das Außerstreitverfahren sei zur Klärung strittiger Tatsachen ungeeignet, widerspreche einem modernen Verfahrensrechtsverständnis. Nowotny ordnet die Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 1 UGB dem außerstreitigen Verfahren zu, nimmt aber zur Konstellation, dass bereits das Bestehen der Gesellschaft strittig ist, nicht Stellung (Nowotny, Die gerichtliche Zuständigkeit im Gesellschafts- und Privatstiftungsrecht, Eine Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren, NZ 2013/15, 34).

3.4. Auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB wurde – ohne die Frage der Rechtswegzulässigkeit ausdrücklich zu thematisieren – zu 2 Ob 202/13i und zu 1 Ob 219/15k im streitigen Zivilprozess über Rechnungslegungsbegehren auf Grundlage des § 1198 ABGB entschieden, wobei zu 1 Ob 219/15k das Zustandekommen und zu 2 Ob 202/13i die Beendigung einer GesbR strittig waren.

4.1. Der Verweis auf § 838a ABGB ist mit dem GesbR‑RG weggefallen, weshalb sich erneut die Frage nach der anzuwendenden Verfahrensart stellt (s die ausführliche Darstellung der Diskussion bei Artmann/Haglmüller in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 1194 ABGB Rz 35 ff).

4.2. Nach der Rechtslage vor dem GesbR‑RG trat, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde, mangels Rechtspersönlichkeit sofort Vollbeendigung und Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft ein; bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens bestand daher die GesbR unter den Gesellschaftern als schlichte Miteigentumsgemeinschaft fort, die mit der vollständigen Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens endete (RS0114988; Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1216a ABGB Rz 1 mwN).

4.3. Mit dem GesbR‑RG wurden mit den §§ 1216a ff ABGB Bestimmungen über die Liquidation geschaffen, die auch auf Altgesellschaften anzuwenden sind. Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern wird jedoch nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist (RS0062180). So bestimmt § 1216e Abs 3 ABGB, dass die Liquidatoren die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen haben, wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht. Diese Bestimmung ist § 155 Abs 3 UGB zum Recht der OG nachgebildet. Zu jener Bestimmung wurde bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des Streits „jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung“ sein kann (6 Ob 28/18p) und die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern mittels Feststellungsklage zu erfolgen hat (6 Ob 127/17w).

4.4.  Artmann/Haglmüller (in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang³ § 1194 Rz 35 ff) sehen die Rechtslage nach dem GesbR‑RG zusammengefasst als unklar an, führen jedoch aus, es scheine die Durchsetzung im streitigen Rechtsweg wie vor dem FamErbRÄG 2004, mit dem § 838a ABGB eingeführt worden war, wiederhergestellt, sofern man nicht unter Hinweis auf die Wurzel der GesbR im Miteigentumsrecht fortan für eine analoge Anwendung des § 838a ABGB eintrete. Es sei jedoch zu erwarten, dass in Hinkunft die Rechtsprechung mit Blick auf den bereits vor dem GesbR‑RG angewendeten § 838a ABGB und die nunmehrige Nähe des § 1194 ABGB zu § 118 UGB künftig die analoge Anwendung eher bejahen werde.

4.5. Nach Schauer (in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 2/128) ist wegen der weitgehenden Anlehnung des Innenrechts der GesbR an die OG der Rechtsdurchsetzung im Außerstreitverfahren der Vorzug zu geben.

5.1. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage nach dem GesbR‑RG erweist sich die Ansicht des Revisionsrekurses, wonach seit Auflösung der Gesellschaft eine schlichte Rechtsgemeinschaft (Miteigentum) vorliege, als nicht zutreffend, weil der Verweis auf das Miteigentum (vgl § 1190 ABGB aF) jedenfalls seit dem GesbR‑RG auf die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern nicht mehr anzuwenden ist. Damit fehlt es aber an einer Verweisung in das Außerstreitverfahren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch zu §§ 1198, 1199 ABGB aF teilweise von einer Geltendmachung im streitigen Rechtsweg ausgegangen wurde. Da sohin das Begehren des Antragstellers jedenfalls im Streitverfahren zu erledigen ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Begehren auf Auskunft und Einsicht auch als Streit unter den Gesellschaftern iSd § 1216e Abs 3 ABGB anzusehen ist, sodass auch aus dieser zusätzlichen Erwägung das Streitverfahren anzuwenden wäre.

5.2. Was den im Revisionsrekurs angesprochenen § 118 UGB über die Kontrollrechte des Gesellschafters bei der OG betrifft, so ist über diese Rechte zwar im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (RS0045816); dies wird aber aus § 166 Abs 3 UGB über die Kontrollrechte des Kommanditisten und aus § 120 Abs 1 Z 2 JN über die Zuständigkeit der mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz abgeleitet (Thiery in Zib/Dellinger, UGB § 118 Rz 41). Für die im ABGB geregelte GesbR sind diese Bestimmungen aber nicht einschlägig.

6. Mit der Judikatur im Einklang steht auch die Vorgangsweise der Vorinstanzen, den Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen, weil der Antragsteller auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt (5 Ob 121/17f ErwGr 6; Rechberger/Klicka, ZPO5 § 40a JN Rz 2).

Zusammenfassend erweist sich daher die Entscheidung des Rekursgerichts als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte