Normen
ABGB §1215 aF
3 Ob 247/00w | OGH | 21.03.2001 |
6 Ob 262/03b | OGH | 29.04.2004 |
3 Ob 29/04t | OGH | 26.08.2004 |
Auch; nur: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1) |
5 Ob 209/11p | OGH | 14.02.2012 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T2) |
2 Ob 202/13i | OGH | 12.06.2014 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 110/19y | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00247_00W0000_001
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