OGH 3Ob247/00w (RS0114988)

OGH3Ob247/00w27.6.2019

Rechtssatz

Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.

Normen

ABGB §1215 aF

3 Ob 247/00wOGH21.03.2001
6 Ob 262/03bOGH29.04.2004
3 Ob 29/04tOGH26.08.2004

Auch; nur: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1)

5 Ob 209/11pOGH14.02.2012

Auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T2)

2 Ob 202/13iOGH12.06.2014

Auch; nur T1

6 Ob 110/19yOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0030OB00247_00W0000_001

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