§ 838
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
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