OGH 1Ob567/90; 6Ob28/18p; 6Ob162/19w; 6Ob96/23w (RS0062180)

OGH1Ob567/90; 6Ob28/18p; 6Ob162/19w; 6Ob96/23w20.12.2023

Rechtssatz

Die Liquidation (einer Personenhandelsgesellschaft) ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn überhaupt kein gemeinsames Aktivvermögen oder sonstige gemeinschaftliche Beziehungen vorhanden sind. Hat die Gesellschaft nur mehr Verbindlichkeiten oder steht bloß noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aus, kann die Liquidation entfallen, weil die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nicht Aufgabe der Liquidatoren ist und der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist.

Normen

HGB §145

1 Ob 567/90OGH21.05.1990

Veröff: ecolex 1991,167 (Resch-Rohrwig) = GesRZ 1992,44

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018
6 Ob 162/19wOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern wird jedoch nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist. (T1)

6 Ob 96/23wOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00567_9000000_004

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