Spruch:
Der Revision und dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind Geschwister, die Drittbeklagte ist ihre Mutter. Der Ehemann der Drittbeklagten und Vater der übrigen Streitteile ist am 9. 12. 1992 unter Hinterlassung eines Testaments vom 30. 11. 1988 verstorben. Er hatte mit Übergabsvertrag vom 20. 8. 1974 gemeinsam mit der Drittbeklagten dem Zweitbeklagten und dessen Ehefrau die Liegenschaft EZ 61 KG N***** übergeben. Mit weiterem Übergabsvertrag vom 30. 11. 1988 hatten der Erblasser und die Drittbeklagte dem Erstbeklagten die aus der Stammliegenschaft EZ 61 neu gebildeten Liegenschaften EZ 1215 und 1216 (ausgenommen die Grundstücke 720 und 1782) übergeben. Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Anrechnung von Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod an die erst- und zweitbeklagten Parteien sei bisher unterblieben. Die Übergabsverträge an ihre Brüder seien gemischte Schenkungen mit weit überwiegenden Schenkungselementen. Der reine Nachlass betrage 78.493,93 ATS und sei der Drittbeklagten aufgrund einer unbedingten Erbserklärung eingeantwortet worden. Aufgrund eines Legats hätten der Zweitbeklagte und seine Ehefrau überdies den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1853 KG N***** nachträglich erhalten. Den verbliebenen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft habe die Drittbeklagte mit Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1993 an den Zweitbeklagten und seine Ehefrau übergeben. Die Klägerin legt der Berechnung ihrer Pflichteilsergänzungsansprüche den Verkehrswert der Liegenschaften zugrunde; die Bestimmungen des Anerbengesetzes seien nicht anzuwenden. Die Klägerin begehrt vom Erstbeklagten 32.828,17 EUR und Feststellung, wonach er bis zu einem weiteren Betrag von 71.825,73 EUR für den Pflichtteilsausfall hafte. Gegen den Zweitbeklagten macht sie ein Feststellungsbegehren auf Haftung bis zu einem Betrag von 93.794,76 EUR für den Ausfall am Pflichtteil geltend. Von der Drittbeklagten begehrt die Klägerin Zahlung von 71.825,73 EUR. Die Drittbeklagte hafte nach § 783 ABGB für den Nachlasspflichtteil vermehrt um den verhältnismäßigen Schenkungspflichtteil. Sie könne für die Schenkung aus 1974 keine Anrechnung auf ihren Schenkungspflichtteil verlangen, weil sie damals nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Der Erstbeklagte hafte nach § 951 ABGB für den Ausfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (das sei die Differenz zwischen dem gesamten Anspruch der Klägerin und dem auf die Drittbeklagte entfallenden Haftungsbetrag), aber nur insoweit als er durch die Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten würde. Der Zweitbeklagte hafte subsidiär nach § 951 Abs 3 erster Satz ABGB für den Ausfall. Der Erstbeklagte habe einen Teil der schenkungsweise erhaltenen Flächen an Schotterunternehmen verkauft, sodass nicht feststehe, in welchem Ausmaß er als später Beschenkter zur Herausgabe verpflichtet oder ob er dazu grundsätzlich imstande sei. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der subsidiären Haftung des Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte hafte für den Ausfall am Schenkungspflichtteil nur soweit, als der Anspruch nicht gegen die Drittbeklagte durchsetzbar sei. Es bestehe daher auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Haftung für diese Differenz.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten ein, die übergebenen Liegenschaften seien Erbhöfe im Sinn des § 1 AnerbenG, sodass nicht der Verkehrswert, sondern der geringere Übernahmspreis für die Pflichtteilsberechnung maßgeblich sei. Die Bewertung habe vom Zustand im Zeitpunkt des Empfangs auszugehen, auf Tätigkeiten des Übernehmers zurückzuführende Wertsteigerungen seien nicht zu berücksichtigen. Bei richtiger Bewertung und unter Bedachtnahme auf Vorausempfänge stehe der Klägerin - vom Testament vom 30. 11. 1998 ausgehend - kein Pflichtteilsanspruch mehr zu.
Erst- und Zweitbeklagte bezögen ihre Einkünfte als Hofübernehmer allein aus der Landwirtschaft. Die Gegenleistungen und Lasten hätten dem Wert der übergebenen Liegenschaften entsprochen, es liege daher jeweils keine (gemischte) Schenkung vor. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Erstbeklagten sei unzulässig. Die Klägerin könne und müsse auf Leistung klagen. Die richtige Bemessung des Leistungsanspruchs sei ihr Risiko.
Das Erstgericht verpflichtete die Drittbeklagte zur Zahlung von 41.029,09 EUR sA, den Erstbeklagten zur Zahlung von 32.828,17 EUR sA und stellte fest, dass der Zweitbeklagte der Klägerin bis zu einem Betrag von 93.794,96 EUR für den Ausfall am Pflichtteil hafte. Das gegen die Drittbeklagte erhobene Mehrbegehren (30.796,64 EUR) wie auch das Feststellungsbegehren gegen den Erstbeklagten wies es ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Erblasser und seine Ehegattin (die Drittbeklagte) waren bis 1974 je zur Hälfte Miteigentümer der EZ 61 KG N*****, einem landwirtschaftlichen Anwesen mit einem Gesamtausmaß von ca 77 ha und einem großen Hofgebäude (Vierkanthof mit einer Fläche samt Innenhof von 3.982,48 m²). Bei den dazugehörenden Grundflächen handelte es sich um landwirtschaftlich nutzbare Grundflächen, Kiesabbaugebiete, Wald und Baulandbereiche. Die Ehegatten betrieben bis 1965 eine Landwirtschaft mit Rindviehhaltung. 1965 begann der Erblasser mit dem Aufbau eines Pferdezuchtbetriebs. Daneben wurde Getreidewirtschaft betrieben. Bereits vor 1974 bauten diverse Schotterunternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Ehegatten auf einigen der zur EZ 61 gehörigen Grundstücksflächen Kies ab. Die davon betroffenen Grundstücke verblieben im Eigentum der Ehegatten. Bereits vor 1974 gehörte ein als „Auszugshäusl" bezeichnetes Gebäude mit der nunmehrigen Anschrift ***** G***** 53, zur EZ 61. In dieses ab 1962 errichtete Haus zogen im Jahr 1968 die Drittbeklagte, der Erblasser und der Zweitbeklagte ein. Zur EZ 61 gehörten überdies ein etwa 1950 errichtetes Haus mit der Anschrift G***** Nr 48 („Melker Haus") sowie ein Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Wirtschaftsgebäude mit der Adresse G***** Nr 55 („Gesindehaus"), in welchem Bedienstete des landwirtschaftlichen Anwesens bis 1974 wohnten. In diesem Gesindehaus waren landwirtschaftliche Maschinen abgestellt, der Dachbodenbereich diente als Holzlagerplatz.
Die 1965 begonnene Pferdezucht war etwa ab 1970 wirtschaftlich erfolgreich. Die Pferde wurden als Rennpferde für Trabrennen eingesetzt. Ein Pferd erreichte Siegerprämien von etwa 1,2 Mio ATS zuzüglich 10 % Züchterprämien, weitere Pferde Preisgelder zwischen 450.000 ATS und 600.000 ATS.
Mit Übergabsvertrag vom 20. 8. 1974 übergaben der Erblasser und die Drittbeklagte den größten Teil der EZ 61 (im Ausmaß von 51,43 ha) an den Zweitbeklagten und dessen Ehegattin. Die vom Übergabsvertrag nicht erfassten Liegenschaften EZ 1215 und EZ 1216 verblieben im Hälfteeigentum der Ehegatten. Auch der Teilbetrieb der Viehhaltung (Pferdezucht) mit den dazugehörigen Fahrnissen wurde nicht mitübergeben. Vom vereinbarten Übergabspreis von 400.000 ATS wurden jeweils 100.000 ATS den Töchtern der Übergeber (Klägerin und eine weitere Tochter) ausbezahlt; den weiteren Betrag von 200.000 ATS stundeten die Übergeber den Übernehmern zinsenlos auf unbestimmte Zeit. Zugunsten der Übergeber wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Ausgedinge vereinbart, beinhaltend die Wohnungsräumlichkeiten im Haus G***** Nr 4 (nunmehr Nr 50), Verpflegung und Versorgung sowie eine monatliche Zahlung von 3.000 ATS wertgesichert und einen weiteren monatlichen Rentenbetrag von 3.000 ATS ebenfalls wertgesichert, von welchem die Pension der Übergeber in Abzug gebracht werden sollte. Die Übergeber übten das Wohnrecht nie aus; sie wohnten seit 1968 im „Auszugshaus". Mit Notariatsakt vom 30. 11. 1988 übergaben der Erblasser und die Drittbeklagte eine Fläche von 10,86 ha aus den Liegenschaften EZ 1215 und EZ 1216 an den Erstbeklagten. Als Gegenleistung wurde ein lebenslängliches unentgeltliches Fruchtgenussrecht am Haus G***** vereinbart. Die im Hälfteeigentum der Übergeber verbliebene (Rest)fläche von 14,64 ha, bestehend aus einem Wald und einem Gartengrundstück wurde zur Liegenschaft EZ 1853 neu gebildet. Der Erblasser errichtete am 19. 12. 1974 ein Testament, in dem er die Drittbeklagte zur Alleinerbin einsetzte und die erblasserischen Kinder auf den Pflichtteil beschränkte. In diesem Testament vermachte der Erblasser dem Zweitbeklagten und dessen Ehegattin den Hälfteanteil an der EZ 1853. Er erklärte, dass das Anerbengesetz und sämtliche sich daraus ergebenden Rechte und Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren nicht zur Anwendung gelangen und das Anerbengesetz ausgeschlossen werden sollte.
Der Erblasser und seine Gattin verkauften 1975 und 1978/79 Teilgrundstücke der Liegenschaften EZ 1215 und 1216 zum Zwecke des Schotterabbaus an eine Genossenschaft. Nach dem Schotterabbau wurden die 1975 verkauften Grundstücksflächen zurückgekauft. Mit schriftlichen Verträgen vom 20. 11. 1990 und 7. 1. 1993 räumten der Zweitbeklagte und seine Ehegattin drei namentlich genannten Bagger- bzw Schotterunternehmungen das Recht ein, aus der Liegenschaft EZ 61 Grundstücke in das lastenfreie Eigentum für die Dauer von fünf Jahren zu erwerben. Eine dieser Gesellschaften löste die Option mit Kaufvertrag vom 9. 8. 1994 ein.
Das Erstgericht stellte die Verkehrswerte der übergebenen und als Legat vermachten Flächen fest. Demnach beträgt der Verkehrswert der EZ 61 64,930.476 ATS, jener der EZ 1215 und 1216 16,154.084 ATS und jener der EZ 1853 4,364.759 ATS. Das Hälfteeigentum des Erblassers an der Liegenschaft EZ 1853 wurde im Verlassenschaftsverfahren mit einem Einheitswert von 19.500 ATS bewertet. Der reine Nachlass betrug 78.493,93 ATS; er wurde der Drittbeklagten aufgrund ihrer unbedingten Erbserklärung eingeantwortet. Im Jahr 1994 erwarben der Zweitbeklagte und seine Gattin aufgrund des im Testament vorgesehenen Legats und eines Schenkungsvertrags vom 2. 6. 1993 (betreffend das Hälfteeigentum der Drittbeklagten) je zur Hälfte Eigentum an der Liegenschaft EZ 1853 erworben.
Der Erstbeklagte bearbeitet die Liegenschaften EZ 1215 und 1216 landwirtschaftlich gemeinsam mit dem Zweitbeklagten, wobei der Zweitbeklagte die erforderlichen Maschinen zur Verfügung stellt und der Erstbeklagte die dabei anfallenden Arbeiten vornimmt. Zum Zeitpunkt der Übergabe (1988) waren auf der Liegenschaft landwirtschaftliche Maschinen vorhanden. Das Erdgeschoss des Gesindehauses der EZ 1215 und 1216 wurde in Stallungen für Nutztiere umgewandelt. Das Haus war 1992 baufällig gewesen; es wurde seither repariert und ausgebaut. Es war als Lagerraum und Stallung verwendbar.
Der Erstbeklagte bezieht sein Haupteinkommen nicht aus der Landwirtschaft, sondern aus einer unselbständigen Tätigkeit als Angestellter. 1990 erzielte er einen monatlichen Bruttoverdienst von 15.000 ATS, derzeit beträgt sein monatliches Bruttoeinkommen ca 1.850 EUR ohne Sonderzahlungen. Er bezieht überdies Diäten und Kilometergeld für auswärtige Tätigkeiten sowie ein Entgelt für die monatlich geleisteten Überstunden. Bis 1985 bezog der Erstbeklagte sein Einkommen aus der Landwirtschaft, derzeit sind dies etwa 1.000 EUR monatlich. Er war bis 1990/1992 auch im Bereich der Pferdezucht tätig. Derzeit vermietet er Grünflächen an seinen Neffen, der auf der Liegenschaft einen gewerblichen Pferdetrainerbetrieb führt. Der Zweitbeklagte führt seit Übergabe der EZ 61 im Jahr 1974 gemeinsam mit seiner Ehegattin auf dieser Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben führt er bereits seit 1974 einen Pferdebetrieb in Form einer Pferdezucht und einer Fremdpferdeeinstellung. Pferdetraining und Pferdeausbildung bietet er seit ca 1985 an. 1989/90 wurden für diesen Pferdebetrieb neue Stallungen im Hofgebäude der Liegenschaft EZ 61 errichtet und bereits vorhandene Stallungen adaptiert. Der Zweitbeklagte baut auch Zuckerrüben und Mais sowie Getreide an. Er bezog sein Haupteinkommen in den Jahren 1994 bis einschließlich 2005 aus dem Verkauf von Schotterabbauflächen. So verkaufte er mit Kaufvertrag vom 9. 8. 1994 gemeinsam mit seiner Ehegattin das Grundstück 1756/2 aus der EZ 61 zu einem Kaufpreis von 8,829.945 ATS und mit weiterem Kaufvertrag vom 18. 9. 1996 das Grundstück 1756/3 zu einem wertgesicherten Kaufpreis von 5,090.040 ATS. 1997 erzielte der Zweitbeklagte aus Grundstücksverkäufen einen Nettokaufpreis von 17,347.720 ATS. Mit Tauschvertrag vom 14. 11. 2003 veräußerten der Zweitbeklagte und seine Gattin das Grundstück 1756/4 zu einem Kaufpreis von 1,177.000 EUR und tauschten gleichzeitig die zuvor verkauften Grundstücke 1756/2 und 1756/3 um 52.980 EUR und 45.622 EUR ein. Als Aufzahlung erhielten sie einen Betrag von 1,078.398 EUR wertgesichert. Alle Grundstücksveräußerungen wurden zum Zweck des Schotterabbaus vorgenommen. Auf der Liegenschaft EZ 61 stehen noch ca 6 ha für künftigen Schotterabbau zur Verfügung.
Die Klägerin erhielt nachstehende Beträge: anlässlich ihrer Heirat im Jahr 1962 140.000 ATS vom Erblasser als Heiratsgut, anlässlich des Übergabsvertrags 1974 100.000 ATS vom Zweitbeklagten, 1978 einen Traktor im Wert von 90.000 ATS von ihren Eltern, und schließlich im Mai 1975 100.000 EUR von der Drittbeklagten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht beide Übergabsverträge als (gemischte) Schenkungen, deren Bewertung nach dem Verkehrswert vorzunehmen sei. Eine analoge Anwendung der anerbenrechtlichen Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil die dem Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften EZ 1215 und 1216 über keine Hofstelle im Sinn des § 1 AnerbenG verfügten und der Erstbeklagte sein Haupteinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit beziehe. Die Erträgnisse aus der landwirtschaftlichen Bearbeitung der Liegenschaften stellten nur ein untergeordnetes Einkommen dar. Die dem Zweitbeklagten übergebene EZ 61 verfüge zwar über die erforderliche Hofstelle. Die anerbenrechtlichen Bestimmungen seien dennoch nicht anzuwenden, weil diese Liegenschaften zur Hälfte an eine nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählende Person - die Gattin des Zweitbeklagten - übergeben worden seien; überdies trete die in Form einer Pferdezucht betriebene Landwirtschaft gegenüber den weiteren Nutzungen (Pferdeeinstellung, Pferdetraining und Verkauf von Grundstücken für Schotterabbau) deutlich zurück.
Die im Übergabsvertrag aus 1974 vorgesehenen Gegenleistungen der Übernehmer seien mit Ausnahme des Ausgedinges unbeachtlich. Das im Übergabsvertrag aus dem Jahr 1988 vereinbarte Fruchtgenussrecht sei bei Bemessung der Pflichtteilsansprüche nicht zu berücksichtigen. Der Pflichtteil der Klägerin und der Drittbeklagten errechne sich wie folgt:
Tatsächlich vorhandener Nachlass 78.493,93 ATS
abzüglich Einheitswert für Legat 19.500,-- ATS
ergibt reinen Nachlass 58.993,93 ATS
zuzüglich der halbe Verkehrswert der
EZ 1853 2,182.379,50 ATS
ergebe einen Nachlasswert von 2,241.373,43 ATS
Pflichtteil der Klägerin = 1/15 149.424,90 ATS
Pflichtteil der Drittbeklagten = 1/6 373.562,24 ATS
Der Schenkungspflichtteil der Klägerin an der Liegenschaft EZ 61
betrage 1,082.174,60 ATS. Das ist 1/15 des Verkehrswertes der
Liegenschaft von 64,930.476 ATS, dividiert durch vier (der
Zweitbeklagte erhalte den Hälfteanteil des Erblassers zu gleichen
Teilen mit seiner Gattin - somit ¼ des Wertes der
Gesamtliegenschaft).
Der Schenkungspflichtteil der Klägerin aus den Liegenschaften EZ 1215 und 1216 betrage 538.469,47 ATS (das ist 1/15 des halben Verkehrswertes der Liegenschaft von 8,077.042 ATS). Ihr gesamter Pflichtteilsanspruch betrage somit 1,770.068,97 ATS und - nach Abzug der Vorausempfänge von 330.000 ATS - insgesamt 1,440.068,97 ATS (darin enthalten 1,290.644,07 ATS Schenkungspflichtteil). Der Schenkungspflichtteil der Drittbeklagten betrage 4,051.610,17 ATS. Der verbleibende Nachlasswert (Nachlass minus Pflichtteil) reiche nicht zur Berichtigung der Schenkungspflichtteile aus, sodass die Drittbeklagte dafür (nur) mit einem anteiligen Betrag von 415.147,64 S hafte. Unter Hinzurechnung des auf die Klägerin entfallenden Pflichtteils (149.424,90 ATS) hafte ihr die Drittbeklagte mit insgesamt 564.572,54 ATS (das sind 41.029,09 EUR).
Für den Fehlbetrag bis zur Höhe des der Klägerin zustehenden Schenkungspflichtteils (1,290.644,07 ATS) hafte der später beschenkte Erstbeklagte gemäß § 951 Abs 1 ABGB. Der gegen ihn eingeklagte Betrag (32.828,17 EUR) sei jedenfalls berechtigt. Hingegen bestehe das gegen ihn erhobene Feststellungsbegehren nicht zu Recht. Ein allfälliges Risiko bei Durchsetzung der zu Recht bestehenden Leistungsansprüche gegen die Drittbeklagte oder bewertungsmäßige Unsicherheiten begründeten kein rechtliches Interesse an der Feststellung. Der Zweitbeklagte als früher Beschenkter hafte (subsidiär) nur in dem Maß, als der später beschenkte Erstbeklagte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder dazu nicht imstande sei. Sein Feststellungsbegehren sei berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Umfang der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens gegen die Drittbeklagte (30.796,64 EUR) und des Feststellungsbegehrens gegen den Erstbeklagten als Teilurteil. Im Übrigen hob es die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil zu den Fragen, inwieweit die damals nicht pflichtteilsberechtigte Drittbeklagte hinsichtlich der vor Inkrafttreten des EheRÄG erfolgten Übergabe der Liegenschaft im Jahr 1974 die Anrechnung ihres Schenkungspflichtteils verlangen dürfe, inwieweit bei der hypothetischen Prüfung der Erbhofeigenschaft Nebeneinkommen zu berücksichtigen sind und ob die Haftung des früher Beschenkten auf die gegen den später Beschenkten eingeklagte Summe beschränkt ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Drittbeklagte dürfe sich die Schenkung an den Zweitbeklagten nicht zu ihren Gunsten anrechnen lassen. Der Wert von Schenkungen vor Inkrafttreten des EheRÄG 1978 werde hinzugerechnet, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht sei. Die Drittbeklagte habe eine Anrechnung der Schenkung in ihrer Klagebeantwortung ausreichend deutlich geltend gemacht. Das gegen die Drittbeklagte gerichtete Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil die Klägerin ihren Anspruch bereits mit Leistungsklage hätte geltend machen können. Eine rechtliche Unsicherheit bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Drittbeklagte begründe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ausfallshaftung des Erstbeklagten. Die Klägerin habe ihr Zahlungsbegehren gegen die Drittbeklagte konkret beziffert, es wäre ihr daher möglich gewesen, auch die - ihrer Rechtsmeinung entsprechende - Ausfallshaftung des Erstbeklagten zu beziffern. Die Berufung der Klägerin sei somit nicht berechtigt.
Berechtigt seien hingegen die Berufungen der beklagten Parteien:
Zu klären sei zunächst, aufgrund welchen Titels die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgt sei. Das Berufungsgericht nahm eine Beweisergänzung durch Verlesung des Verlassenschaftsaktes vor und stellte ergänzend fest, dass die Verlassenschaft des Erblassers der Drittbeklagten aufgrund ihrer zum Testament vom 30. 11. 1988 unbedingt abgegebenen Erbserklärung eingeantwortet wurde. Das Berufungsgericht stellte auch den Inhalt dieses Testaments wörtlich fest. Danach setzte der Erblasser die Drittbeklagte als Alleinerbin ein und beschränkte „etwa vorhandene Noterben" auf den gesetzlichen Pflichtteil. Seinen Anteil an den Garten- und Waldgrundstücken der EZ 1216 KG N***** vermachte der Erblasser dem Zweitbeklagten und dessen Gattin.
Zur Bewertung der übergebenen Liegenschaften führte das Berufungsgericht aus, im Pflichtteilsprozess könne anstelle des Verkehrswertes in analoger Anwendung der anerbenrechtlichen Grundsätze ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt werden. Voraussetzung sei die hypothetische Qualifikation des übergebenen Gutes als Erbhof. Die Übergabe der Hälfte der EZ 61 an die Gattin des zweitbeklagten Sohnes hindere die (hypothetische) Qualifikation als Erbhof nicht. Es sei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen. Entscheidend sei, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der die Kriterien des § 1 AnerbenG erfülle. Für seine Leistungsfähigkeit komme es nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers an, sondern darauf, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen ein durchschnittlicher Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung des Betriebs zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erzielen könnte. Die teilweise Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen stehe der Erbhofeigenschaft nicht entgegen. Ein Wohnhaus müsse nicht notwendigerweise zur Hofstelle gehören, wohl aber gehörten zu einer Hofstelle die zum Betrieb erforderlichen Baulichkeiten wie Scheunen, Ställe, Tennen, Silos, Lagerhallen, Garagen bzw ein Komplex von Wirtschaftsgebäuden. Nach den dargelegten Kriterien verfügten die Liegenschaften EZ 1215 und 1216 mit ihren zwei Gebäuden (Auszugshaus und Gesindehaus) insofern über eine „Hofstelle", als das „Gesindehaus" als Stall und Lagerraum verwendbar sei und das Auszugshaus als Wohnhaus benutzt werde. Ob aber dennoch ein „erbhoffeindlicher" Kleinstbetrieb vorliege, könne derzeit noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht keine Feststellungen zum aus dieser Liegenschaft objektiv erzielbaren Einkommen getroffen habe. Der tatsächliche Ertrag dieser Liegenschaft in Höhe von 1.000 EUR monatlich sei nicht entscheidend. Sollte das aus dieser Liegenschaft objektiv erzielbare Einkommen eine hypothetische Qualifikation als Erbhof zulassen, wäre der Übernahmspreis Berechnungsgrundlage für den Ergänzungsanspruch der Klägerin, anderenfalls wäre der Verkehrswert maßgebend. Das Erstgericht habe die Erbhofeigenschaft der EZ 61 deshalb verneint, weil die Nutzung als Pferdeeinstellungs- und Trainerbetrieb und die Verkäufe zwecks Schotterabbaus die landwirtschaftlichen Nutzungen in den Hintergrund drängten. Das Berufungsgericht teile diese Auffassung nicht. Die Liegenschaft EZ 61 werde - soweit sie für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (wozu auch die Pferdezucht gehöre) Verwendung finde und nach dem bislang unbekannten Ertragswert zum Todeszeitpunkt als Erbhof zu qualifizieren sei - nach den Grundsätzen des Wohlbestehenkönnens zu beurteilen sein. Inwieweit diese Grundsätze auch auf die Pferdeeinstellung, das Pferdetraining und die Pferdeausbildung anzuwenden seien, hänge davon ab, ob diese Pferdebetriebe einen Nebenerwerb oder eine Hauptsache im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG darstellten. Diese Frage könne nach den vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zur Beurteilung wären alle erzielbaren Einkünfte aus der Landwirtschaft im engeren Sinn (einschließlich Pferdezucht) denjenigen aus dem Pferdebetrieb gegenüberstellen. Stünden letztere hinter jenen aus der Landwirtschaft im engeren Sinn zurück, liege keine Hauptsache im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG vor und sei dieser Betrieb ebenfalls dem Erbhof mit der Folge des günstigeren - am Ertragswert des Hofes zu bemessenden - Übernahmspreises zuzurechnen. Andernfalls sei der Pferdebetrieb mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Bewertung sei auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Es komme nicht darauf an, dass der Zweitbeklagte 1994 bis 2005 sein Haupteinkommen aus dem Verkauf von Schotterabbauflächen erzielt habe. Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit des Übergabsvertrags sei der Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbare Verwendungsmöglichkeiten - könnten nicht berücksichtigt werden. Allerdings hätten der Zweitbeklagte und seine Gattin mit Vertrag vom 20. 11. 1990 (vor dem Todestag des Erblassers) einer Gesellschaft eine Kaufoption über eine Fläche von 6,5 ha eingeräumt; die Option sei 1994 eingelöst worden. Derartige Flächen dienten nicht allein dem landwirtschaftlichen Betrieb und seien immer mit dem Verkehrswert zu bewerten. Zusammengefasst sei daher bei Bewertung der EZ 61 zunächst der zum Todeszeitpunkt aus objektiven Kriterien zu ermittelnde Ertragswert und der davon abhängige Übernahmspreis der Liegenschaft in Anschlag zu bringen. Flächen, die bereits zum Todeszeitpunkt infolge Verpachtung zwecks Schotterabbaus und infolge der mit der GmbH abgeschlossenen Verkaufsoption nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, seien mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei den vom Pferdeeinstellbetrieb betroffenen Flächen sei die Wahl der Schätzmethoden (Übernahmspreis oder Verkehrswert) davon abhängig, ob zum Todeszeitpunkt ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein davon unabhängiges eigenständiges Unternehmen bestanden habe.
Der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1853, bestehend aus einem Wald und einer Gartenparzelle, sei mit dem Verkehrswert einzubeziehen. Eine Berücksichtigung als Teil des Erbhofs sei schon wegen der Eigentumsverhältnisse nicht möglich.
Bei Bewertung der Vorempfänge der Klägerin sei auf den Zustand der Sache im Zeitpunkt der Zuwendung und auf die Wertverhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen. Bargeld werde nach den Lebenshaltungskosten aufgewertet. Mangels entsprechender Feststellungen zu den gestiegenen Lebenshaltungskosten könne diese Bewertung nicht abschließend vorgenommen werden.
Die Anrechnung sei nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
Die anrechnungspflichtigen Positionen seien dem reinen Nachlass rechnerisch zuzuschlagen, wobei fingiert werde, dass sie noch in der Verlassenschaft wären. Es sei festzustellen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wenn die pflichtteilswidrigen Verfügungen unterblieben wären. Die Schenkungen seien mit dem Wert der Sache zur Zeit des Erbanfalls zu berücksichtigen, wobei der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrundezulegen sei. Zu berücksichtigen seien alle schon damals veranschlagbaren Umstände, mögen sie auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalls aktuell werden. Leistungen, die der Geschenknehmer nach Übernahme der Liegenschaft zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung vorgenommen habe, blieben außer Betracht. Es komme daher nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte bis 1992 Investitionen in Höhe von 7 Mio S vorgenommen habe, sondern welchen Schätzwert eine vergleichbare Liegenschaft (bei der keine werterhöhenden Investitionen vorgenommen wurden) besitze. Feststellungen dazu fehlten.
Bei Bewertung der übergebenen Liegenschaften seien alle Belastungen, die der Zweitbeklagte übernommen habe, wertmindernd anzusetzen. Seine Gegenleistung sei mit dem kapitalisierten Wert der zu erbringenden Ausgedingsleistung und unter Berücksichtigung ihrer vermutlichen Dauer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Dem auf den Zweitbeklagten entfallenden Viertel des Liegenschaftswerts sei das als Gegenleistung bedungene Ausgedinge nur mit der Hälfte des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts gegenüberzustellen. Der - bisher in der Berechnung des Verkehrswertes berücksichtigte - Wert des Ausgedinges sei im zu ergänzenden Verfahren gesondert festzustellen. Vom errechneten Wert der Verlassenschaft müsse ziffernmäßig der Pflichtteil ermittelt und beim einzelnen Noterben der jeweils eigene Vorempfang abgezogen werden. Der Abzug erfolge vom gesamten Pflichtteil, nicht bloß von der durch die Anrechnung bewirkten Erhöhung. Der Zuschlag sei unabhängig von der Höhe des Vorempfangs, erfolge daher auch dann, wenn der Vorempfang die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Begünstigten erreiche. Der Zweitbeklagte als früher Beschenkter könne eine Beschränkung seiner Haftung nur auf § 951 Abs 3 ABGB stützen, nicht aber darauf, dass die Klägerin die Haftungssumme gegen den später beschenkten Erstbeklagten nur teilweise eingeklagt habe. Der Zweitbeklagte hafte dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der noch vorhandenen Bereicherung. Ihre Höhe stehe noch nicht fest. Dass auch sein Pflichtteil bei Berechnung des Haftungsbetrags in Anschlag zu bringen gewesen wäre, habe der Zweitbeklagte nicht geltend gemacht.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu nachstehenden Fragen zu treffen haben:
Für die Beurteilung der Erbhofeigenschaft der Liegenschaften EZ 1215 und 1216 sei maßgeblich: Welches landwirtschaftliche Einkommen könne ein durchschnittlicher Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erzielen; dabei seien alle erzielbaren Einkünfte hinzuzurechnen. Feststellungen bedürfe es auch zur Untergrenze der Ertragsfähigkeit nach § 1 AnerbenG. Der angemessene Erhaltungsbedarf für zwei Personen habe sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Bewege sich das landwirtschaftliche Einkommen innerhalb der Grenzen des § 1 AnerbenG, sei die Liegenschaft nach dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens zu bewerten.
Bei der Liegenschaft EZ 61 seien alle erzielbaren Einkünfte aus der Landwirtschaft (einschließlich Pferdezucht) denjenigen aus dem übrigen Pferdebetrieb gegenüberzustellen. Sollten letztere Einkünfte gegenüber jenen aus der Landwirtschaft im engeren Sinn zurückstehen, sei dieser Betrieb dem Erbhof zuzurechnen und ebenfalls mit dem Übernahmspreis zu bewerten, andernfalls mit dem Verkehrswert. Für die zum Zeitpunkt des Erbanfalls land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen werde der objektive Ertragswert festzustellen sein. Zur Klärung der hypothetischen Erbhofeigenschaft bedürfe es der Gegenüberstellung des Ertragswertes mit den ebenfalls festzustellenden Ober- und Unterwerten des § 1 AnerbenG. Bewege sich der Ertragswert innerhalb dieser Grenzen, werde der Übernahmspreis der Landwirtschaft - sei es mit oder ohne Pferdeeinstellbetrieb - festzustellen sein. Die zum Schotterabbau verpachteten Flächen und der von der Verkaufsoption betroffene Grund sei mit dem Verkehrswert festzustellen.
Der Schätzwert der Liegenschaft EZ 61 sei durch Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften zu ermitteln, bei denen es seit der Übergabe 1974 keine werterhöhenden Aufwendungen gegeben habe. Zum Zeitpunkt des Todes nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) seien nicht zu berücksichtigen, sodass es auf den erst nach dem Tod des Erblassers erfolgten Verkauf von Flächen nicht ankomme. Entscheidend sei allein die zum Todestag bestehende objektiv mögliche Nutzung der Liegenschaft EZ 61 unter Berücksichtigung der damals schon bestandenen Verkaufsoption und der damals verpachteten Flächen. Von diesem zunächst ermittelten Schätzwert seien die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewertenden Gegenleistungen des Zweitbeklagten einschließlich des Übernahmspreises in Abschlag zu bringen. Auch diese Werte seien ergänzend festzustellen. Das Erstgericht werde letztlich auch ergänzende Feststellungen zum Wert der Vorempfänge der Klägerin zum Zeitpunkt des Erbanfalls - berechnet nach den Lebenshaltungskosten - zu treffen haben.
Die Klägerin bekämpfte in ihrer Revision die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegen den Erstbeklagten und des Leistungsmehrbegehrens gegen die Drittbeklagte. Ihr Rekurs richtet sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts. Der Zweitbeklagte bekämpft den Aufhebungsbeschluss.
Die Revision und der Rekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof sind ebenso zulässig wie der Rekurs des Zweitbeklagten. Die Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schenkungsanrechnung zur Ermittlung des Pflichtteils entsprechen im Grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre. Es kann auf sie verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Einer weitergehenden Klärung bedürfen nachstehende - im Rechtsmittelverfahren noch strittige - Fragen:
2.1. Sind die Übergabsverträge aus den Jahren 1974 und 1988 an die beiden Söhne gemischte Schenkungen und ist demgemäß der auf die Schenkung entfallende Wert in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen?
2.2. Sind die 1974 und 1988 übergebenen Liegenschaften (hypothetisch) Erbhöfe und ist demgemäß ein fiktiver Übernahmspreis nach Anerbenrecht zu bestimmen?
2.3. Sind die Grundsätze des Anerbenrechts bei Bemessung des fiktiven Übernahmspreises auch dann anzuwenden, wenn der Erblasser die Liegenschaft durch Verfügung unter Lebenden an seinen Sohn und dessen Gattin übertragen hat?
2.4. Inwieweit sind bei der hypothetischen Prüfung der Erbhofeigenschaft Nebeneinkommen zu berücksichtigen?
2.5. Sind einzelne für Schotterabbau bestimmte Grundstücke nach Verkehrswerten zu bemessen, wenn zu diesem Zweck schon vor dem Tod des Erblassers ein Optionsvertrag geschlossen wurde?
2.6. Durfte die Drittbeklagte die Anrechnung der Schenkung aus dem Jahr 1974 für sich in Anspruch nehmen, obwohl sie nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung noch nicht pflichtteilsberechtigt war? Hat sie im Verfahren erster Instanz diese Anrechnung konkret begehrt?
2.7. Ist die Haftung des früher beschenkten Zweitbeklagten auf die gegen den später beschenkten Erstbeklagten eingeklagte Summe beschränkt?
2.8. Besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung des Erstbeklagten über den zunächst eingeklagten Betrag hinaus?
Der erkennende Senat hat erwogen:
3. Beurteilung der Übergabsverträge als gemischte Schenkungen (Punkt 2.1.):
3.1. (Auch) der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Für die Annahme einer gemischten Schenkung ist der Parteiwille maßgeblich (stRsp RIS-Justiz RS0019322; 6 Ob 128/05z; Welser in Rummel, ABGB³ § 785 Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB³ § 785 Rz 5). Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden, und zwar vor allem dann, wenn der Übergabsvertrag schutzwürdige Interessen anderer Pflichtteilsberechtigter berührt (RIS-Justiz RS0012971; 6 Ob 3/83; EFSlg 63.177).
Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht.
Ausgedingsleistungen sind zur Ermittlung des Geldwerts nicht nach der Dauer der Erbringung, sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (SZ 53/167; EFSlg 63.178; SZ 71/112; RIS-Jusiz RS0012965; Binder in Schwimann ABGB³ §§ 951, 952 Rz 8). Für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zum Zweck der Feststellung eines allenfalls unentgeltlichen Teils der Zuwendung sind die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss, nicht jedoch spätere Wertveränderungen relevant (5 Ob 67/02t; NZ 2000, 85; Welser aaO; Eccher aaO; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 160, 287).
3.2. Der Schenkungsanrechnung unterliegt nur der so ermittelte Schenkungsanteil. Er ist zum Zweck der Anrechnung zu bewerten. Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Es kommt daher nicht darauf an, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Bemessungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert wurde, sondern darauf, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Es ist daher nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach dem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks (hier des unentgeltlich zugewendeten Anteils) im Zeitpunkt des Erbanfalls in Geld zu bestimmen (stRsp RIS-Justiz RS0012973, RS0012922 und RS0012984). Der Bewertung ist der Zustand der Zuwendung im Zeitpunkt des Empfangs zugrundezulegen. Wertsteigerungen, die auf eine Tätigkeit des Geschenknehmers (nach der Übernahme) zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht (6 Ob 638/86). Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen (SZ 68/201).
3.3. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist zunächst - bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe - der Anteil der Schenkung zu bestimmen. Nach Bewertung der (Gesamt-)Zuwendung bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls ist der diesem (Schenkungs-)anteil entsprechende Betrag für die Bestimmung des Schenkungspflichtteils anzurechnen.
3.4. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens gemischter Schenkungen und - bejahendenfalls - der Höhe des der Anrechnung unterliegenden Schenkungsanteils des Erblassers nicht zulassen. Eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erweist sich daher als erforderlich.
4. Bewertung nach Verkehrswert oder anerbenrechtlichen Grundsätzen (Punkt 2.3.). Wird ein bäuerlicher Hof, der im Erbfall den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegen würde, zu Lebzeiten übergeben, sind die anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen nicht direkt anwendbar; die materiellen Erbteilungsbestimmungen, insbesondere jene über die Bewertung des Hofes nach den Kriterien des Wohlbestehenkönnens werden jedoch im Sinn einer vorweggenommenen Erbfolge analog angewendet (Eccher in Schwimann, ABGB³ III Höferecht Rz 7). Anstelle des Verkehrswertes des schon zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge übergebenen Hofes wird ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt (stRsp SZ 71/112; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022391; Eccher aaO). Voraussetzung ist die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof (SZ 68/201; 6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z; 6 Ob 37/02p; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022403).
Das Berufungsgericht hat - von dieser Rechtsansicht ausgehend - dem Erstgericht die Ergänzung seines Verfahrens zur Klärung der Erbhofeigenschaft der übergebenen Liegenschaften aufgetragen. Die Klägerin wendet sich in ihrem Rekurs gegen eine Bewertung nach anerbenrechtlichen Grundsätzen. Eine (analoge) Anwendung des Anerbenrechts komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erblasser eine von § 8 AnerbenG abweichende Verfügung vorgenommen habe. Er habe nämlich die EZ 61 an seinen Sohn (den Zweitbeklagten) und dessen Ehegattin übergeben. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils sei daher der Verkehrswert heranzuziehen.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG, § 21 Tiroler Höfegesetz) ausdrücklich verankerte Grundsatz, den Übernahmspreis bei der Erbteilung so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe- und Anerbenrechts bloß ähnlich sind, insbesondere auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmer schon zu Lebzeiten, zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist (SZ 71/112; RIS-Justiz RS0022391). Zu prüfen ist daher, ob der mit dem Zweitbeklagten und seiner Gattin 1974 geschlossene Übergabsvertrag mit den Zielsetzungen des Anerbengesetzes soweit übereinstimmt, dass auch hier auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens Bedacht zu nehmen ist.
Ziel des Anerbengesetzes ist es, die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilungen möglichst zu vermeiden, um die für eine rationelle Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsgrößen zu erhalten. Dieses Ziel wird im Verlassenschaftsverfahren durch die Zuweisung des Betriebes an einen Miterben (den Anerben oder Übernehmer) erreicht. Er hat die übrigen Miterben auf der Grundlage eines im Vergleich zum Verkehrswert niedrigeren Übernahmswertes abzufinden (Eccher in Schwimann, ABGB³ III Höferecht Rz 1). Das bei Berechnung des Übernahmspreises zu beachtende Prinzip des „Wohlbestehenkönnens" dient gleichfalls der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Der Übernehmer wäre sonst in vielen Fällen gezwungen, Betriebsteile zu verkaufen, um den Übernahmspreis entrichten zu können.
§ 8 AnerbenG macht im Zusammenhang mit den Materialien zum Anerbengesetz (76 BlgNR 8. GP 19) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Übernahme des Erbhofs durch nur einen der Erben anstrebt, die letztwillige Übertragung des Erbhofs an Ehegatten (und damit die Schaffung eines Ehegattenerbhofs) im Miteigentum eines erbberechtigten Angehörigen und seines Ehegatten aber dennoch für zulässig erachtet, weil auch dabei die Gefahr einer Zersplitterung des bäuerlichen Betriebes nicht besteht. Auch in einem solchen Fall wird der Übernahmspreis nach dem „Wohlbestehenswert" bestimmt. Die im vorliegenden Fall durch den Übergabsvertrag aus 1974 vorweggenommene Erbfolge erfüllt - setzt man hypothetisch die Eigenschaft dieser Liegenschaften als Erbhof voraus - die dargelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers:
Übernehmer waren der zweitbeklagte Sohn des Erblassers und seine Gattin. Übergeber waren der Erblasser und seine Ehefrau als Miteigentümer. Es entstand - wie schon zuvor - Miteigentum am bäuerlichen Gut unter Ehegatten, somit ein vom Gesetzgeber toleriertes Miteigentumsverhältnis. Eine Zersplitterung des bäuerlichen Guts ist in einem solchen Fall genausowenig zu befürchten wie im Fall einer Übergabe nach § 8 Abs 1 AnerbenG. Eine analoge Anwendung der anerbenrechtlichen Grundsätze für die Bemessung eines den Übernehmer begünstigenden Übernahmspreises erscheint daher auch in einem solchen Fall zur Erhaltung des übergebenen Gutes unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die übergebene Liegenschaft hypothetisch die Voraussetzungen eines Erbhofs erfüllt.
5. (Hypothetische) Erbhofeigenschaft der 1974 und 1988 übergebenen Liegenschaften (Punkt 2.4 und 2.5.):
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des § 1 Abs 1 AnerbenG an einen Erbhof zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Maßgebend ist unter anderem das land- und forstwirtschaftliche Einkommen bei objektiver Bewertung (Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 1 AnerbenG Rz 15 mwN) bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls. Einkommen aus einem am Erbhof betriebenen und zu diesem im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG gehörenden Unternehmens sind einzubeziehen, nicht aber Nebeneinkünfte aus wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, die eine Hauptsache im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb getrennt werden können. Zur EZ 1215 und EZ 1216 (Übergabsvertrag 1988) fehlen Feststellungen zum objektiv möglichen Ertrag, dem landwirtschaftlichen Nettoeinkommen, das ein Landwirt bei durchschnittlicher Wirtschaftsführung und ortsüblicher Bewirtschaftungsart bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls erzielen könnte. Das Verfahren ist insoweit ergänzungsbedürftig. Auf den zutreffenden Auftrag des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Für die Beurteilung der hypothetischen Erbhofeigenschaft der EZ 61 bedarf es gleichfalls der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage. Zur Berücksichtigung und Bewertung der Pferdebetriebe (Einstellung, Training und Ausbildung, während die Zucht als Teil der Landwirtschaft im engeren Sinn dem Erbhof zuzurechnen ist) als Nebenerwerb der Landwirtschaft oder als „Hauptsache" im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach § 11 Abs 2 AnerbenG sind wirtschaftlich nicht unbedeutende Unternehmen, die zum Erbhof gehören, selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
6. Bewertung der Grundstücke der EZ 61, auf denen Schotterabbau betrieben wird (Punkt 2.5.):
6.1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, diejenigen Flächen, die bereits zum Todeszeitpunkt infolge Verpachtung zwecks Schotterabbaus oder wegen der 1990 vereinbarten Verkaufsoption nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, seien mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten wendet sich gegen diese Auffassung und macht geltend, die am 9. 8. 1994 aufgrund der Option verkauften Teilflächen seien zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch als schlichtes Grünland gewidmet gewesen und landwirtschaftlich genutzt worden. Eine Umwidmung sei erst 1994 erfolgt. Die Option begründe wertmäßig keine zu berücksichtigende Verwertungschancen, sodass eine Bewertung nach Verkehrswerten nicht berechtigt sei.
6.2. Dem Einwand der Zweitbeklagten sind die Feststellungen der Vorinstanzen entgegenzuhalten. Danach befanden sich unter den der EZ 61 zugehörigen Grundstücken auch Kiesabbaugebiete. Schon vor 1974 hatten Schotterunternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Erblasser und seiner Gattin auf einigen dieser zur EZ 61 gehörigen Grundstücken Kies abgebaut. Diese vom Kiesabbau betroffenen Teilgrundstücke dienten daher keineswegs dem landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr Wert ist nach Verkehrswerten zu berechnen. Eine den Übernehmer begünstigende Ertragswertberechnung erfolgt nur hinsichtlich jener Grundstücke, die für Zwecke des bäuerlichen Betriebs benötigt werden; dem Übernehmer zugekommene Grundstücke, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind von vornherein mit dem Verkehrswert zu bemessen (SZ 71/112, RIS-Justiz RS0110356; Eccher aaO Höferecht Rz 7).
Gleiches gilt für diejenigen Grundstücke, hinsichtlich derer der Zweitbeklagte mit Optionsvertrag vom 20. 11. 1990 Schotterunternehmen eine Option zum Ankauf eingeräumt hatte. Dass diese Option erst nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls eingelöst wurde, ändert nichts daran, dass schon 1990 (vor dem Erbanfall) eine Veräußerung in Aussicht genommen wurde und damit die Liegenschaften ihrer Zweckwidmung für den landwirtschaftlichen Betrieb entzogen wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Liegenschaften - um welche es sich im Einzelnen handelt, wird noch festzustellen sein - schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für Zwecke des bäuerlichen Betriebs benötigt wurden.
7. Anrechnung einer Schenkung aus dem Jahr 1974 in Bezug auf die Drittbeklagte (Punkt 2.6.):
7.1. Die Klägerin macht geltend, die Drittbeklagte sei im Schenkungszeitpunkt als Ehegattin des Erblassers noch nicht pflichtteilsberechtigt gewesen, sie dürfe sich daher aus dieser Schenkung keinen Schenkungspflichtteil zurückbehalten.
7.2. Diese Auffassung ist abzulehnen. Umlauft (aaO 222 f) verweist zu dieser Frage überzeugend auf die klare Formulierung des § 785 Abs 2 ABGB, wonach der Gesetzgeber für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf abstellt, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wurde im Gesetz nicht erwähnt, obwohl § 785 nF mit BGBl 1978/280 eingeführt und zugleich dem Ehegatten erstmals ein gesetzliches Pflichtteilsrecht eingeräumt wurde. Es wäre daher nach Auffassung Umlaufts nur schwer verständlich, dass der Gesetzgeber - hätte er tatsächlich die Pflichtteilsberechtigung eines Ehegatten im Schenkungszeitpunkt als Voraussetzung seines Anrechnungsbegehrens im Auge gehabt - diese Forderung in § 785 Abs 2 ABGB formuliert hätte. Die Problematik habe ihm bekannt sein müssen.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen Umlaufts. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher einem nunmehr pflichtteilsberechtigten Kind eine Schenkungsanrechnung ermöglicht, wenn die Schenkung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 - somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Kind noch nicht pflichtteilsberechtigt war (SZ 67/50). Seine weitere Entscheidung 2 Ob 575/82 = SZ 56/85 bejahte die Anrechnung einer vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978 erfolgten Schenkung des Erblassers an seine (damals noch nicht pflichtteilsberechtigte) Ehegattin für die Berechnung des Schenkungspflichtteils eines Kindes. Er vertrat dabei die Auffassung, für die Anrechnung sei maßgebend, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist (Welser aaO § 785 Rz 17; Eccher aaO § 785 Rz 18).
Muss sich aber der Ehegatte des Erblassers eine vor 1978 erhaltene Schenkung unbefristet anrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt war, so wäre es unbillig, ihm die Anrechnung von Schenkungen auf seinen eigenen Schenkungspflichtteil zu verweigern, wenn der Erblasser die Schenkung vor 1978 einer anderen pflichtteilsberechtigten Person gewährt hat. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.
7.3. Der Einwand der Klägerin, die Drittbeklagte dürfe sich die Schenkung an den Zweitbeklagten aus 1974 auch deshalb nicht anrechnen lassen, weil sie eine Anrechnung nicht konkret verlangt habe, ist nicht berechtigt. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Anrechnungsbegehren dem Klagebegehren der Drittbeklagten mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, weil ohnehin klargestellt war, auf welche Schenkungen sich ihre Anrechnung bezog.
8. Rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Erstbeklagten (Punkt 2.8.):
8.1. Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegen den Erstbeklagten. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei gegeben, weil sie den Erstbeklagten als Geschenknehmer nur bei Unzulänglichkeit des Nachlasses in Anspruch nehmen könne. Unsicherheiten bei der Bewertung der Liegenschaft und das nicht geklärte Verlangen der Drittbeklagten auf Anrechnung der Schenkungen zu ihren Gunsten könnten zu einer geringeren Zahlungspflicht der Drittbeklagten und demgemäß einer höheren Zahlungspflicht des Erstbeklagten führen. Ein abschließendes Zahlungsbegehren gegen den Erstbeklagten sei daher noch nicht möglich.
8.2. Das Rekursgericht hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung aus der Überlegung verneint, der mit Feststellung gegen den Erstbeklagten geltend gemachte Anspruch sei mit jenem des Leistungsbegehrens völlig gleich, mit weiteren in der Zukunft liegenden ungewissen Ansprüchen sei nicht zu rechnen. Aufgrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung nach Verkehrswerten hätte die Klägerin eine Bezifferung der Ausfallshaftung des Erstbeklagten vornehmen können. Der Bewertung der Liegenschaften wie auch der Anrechnungsberechtigung der Drittbeklagten lägen ausschließlich Rechtsfragen zugrunde. Unsicherheiten der Klägerin an der Richtigkeit ihrer Rechtsauslegung begründeten kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ausfallshaftung. Aufgrund des gegen die Drittbeklagte ohnehin konkret bezifferten Leistungsbegehrens wäre es der Klägerin möglich gewesen, auch die ihrer Rechtsmeinung entsprechende Ausfallshaftung des Erstbeklagten zu beziffern.
8.3. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO). Sie steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO dann fehlt, wenn der Kläger bereits auf Leistung klagen kann und das Leistungsbegehren alles bietet, was mit der Feststellung angestrebt wird (RIS-Justiz RS0038817). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt eine Geldforderung dar (Schubert in Rummel ABGB³ § 951 Rz 3). Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs vermögen ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen.
9. Verhältnis der Haftung des Zweitbeklagten zu jener des Erstbeklagten (Punkt 2.7.):
9.1. Nach § 951 Abs 3 ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe „nicht verpflichtet oder nicht imstande" ist. Diesem Grundsatz entsprechend hat die Klägerin gegenüber dem früher beschenkten Zweitbeklagten ein Begehren auf Feststellung seiner Haftung bis zu einem Betrag von 93.794,96 EUR formuliert. Vom später beschenkten Erstbeklagten begehrt sie Zahlung (32.828,17 EUR) bei sonstiger Exekution in die geschenkte Liegenschaft und Feststellung, dass der Erstbeklagte bis zu einem weiteren Betrag von 71.828,73 EUR für den Pflichtteilsausfall haftet. Nach Abweisung des Feststellungsbegehrens bleibt nur mehr der aus § 951 ABGB abgeleitete Zahlungsanspruch offen.
9.2. Das Berufungsgericht ging bei Beurteilung der subsidiären Haftung des Zweitbeklagten davon aus, dass die Geltendmachung nur eines Teils der Forderung gegenüber dem Erstbeklagten den Haftungsumfang des Zweitbeklagten nicht auf diesen Teil beschränkt, mit anderen Worten dass die Haftung des Zweitbeklagten nicht auf jenen Teil der Forderung beschränkt ist, den die Klägerin tatsächlich gegen den Erstbeklagten geltend macht.
Der Zweitbeklagte wendet sich gegen diese Auffassung. Als früher Beschenkter hafte er nur insoweit, als der spätere Geschenknehmer zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande sei. Er dürfe nicht für Beträge haften, die die Klägerin nur deshalb nicht vom Erstbeklagten erhalte, weil sie sie gegen diesen nicht geltend mache. Seine Haftung sei daher betraglich mit dem gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Betrag beschränkt.
9.3. Gemäß § 953 Abs 3 ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der frühere Geschenknehmer nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils beim später Beschenkten uneinbringlich ist (Schubert in Rummel ABGB³ § 951 Rz 2 mwN) oder der später Beschenkte nicht mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten hat (Schubert aaO Rz 2a).
In welchem Ausmaß der Zweitbeklagte als früher Beschenkter für den Ausfall der Klägerin am Pflichtteil haftet, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Klägerin hat ein Begehren auf Feststellung seiner Haftung bis zur Höhe von 93.794,96 EUR erhoben; das ist der der Klägerin nach ihren Berechnungen (nach Verkehrswerten) zustehende Schenkungspflichtteil. Seine Höhe wird entsprechend der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung und der teilweise neu durchzuführenden Bewertung nach Grundsätzen des Wohlbestehenkönnens neu zu bestimmen sein. Der dann neu errechnete Schenkungspflichtteil der Klägerin wird auch Grundlage des Begehrens auf Feststellung der subsidiären Haftung des Zweitbeklagten sein.
Für welchen Betrag der Zweitbeklagte schließlich haftet, kann erst im Leistungsprozess ermittelt werden. Ob und inwieweit er zur Zahlung herangezogen werden kann, hängt davon ab, inwieweit der Nachlass zur Deckung des Schenkungspflichtteils ausreicht und ob bzw inwieweit gemäß § 951 Abs 3 ABGB eine Haftung des später beschenkten Erstbeklagten (nicht) besteht bzw ob und inwieweit dieser zur Leistung imstande ist.
Es ist fraglich, wie die Formulierung des § 951 Abs 3 ABGB „zur Herausgabe verpflichtet ist" zu verstehen ist und ob es für die subsidiäre Haftung des früheren Geschenknehmers auf den gegen den späteren Geschenknehmer tatsächlich eingeklagten (und zugesprochenen) Betrag oder darauf ankommt, in welchem Umfang der später Beschenkte für die Erfüllung des Schenkungspflichtteils nach rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten rechnerisch einzustehen hätte. Für eine Beschränkung der Forderung gegen den früheren Geschenknehmer auf die gegen den später Beschenkten eingeklagte Summe spräche das Argument, dass es nicht im Belieben des Pflichtteilsberechtigten liegen kann, den nach dem Gesetz primär Leistungspflichtigen auf Kosten des nur subsidiär Heranzuziehenden zu entlasten, um von Letzterem die gegenüber dem Zweitbeklagten nicht eingeklagte Summe zu verlangen. Diese Frage stellt sich aber erst im Leistungsprozess gegen den Zweitbeklagten. Sie ist für die Beurteilung des gegen ihn erhobenen Feststellungsbegehrens noch nicht entscheidend. Eine Haftung des Zweitbeklagten bis zur Höhe des Schenkungspflichtteils der Klägerin kann nämlich theoretisch in Frage kommen, wenn der Schenkungspflichtteil nicht im Nachlass Deckung findet und eine Leistung des Erstbeklagten deshalb entfällt, weil er dazu im Sinn des § 951 Abs 3 ABGB nicht imstande ist.
Das Ausmaß einer allfälligen Haftung des Zweitbeklagten - wozu auch die Frage gehört, ob eine gegen den Erstbeklagten zu gering eingeklagte Summe zugleich den Zweitbeklagten entlastet - ist aus Anlass der Entscheidung über das hier erhobene Feststellungsbegehren noch nicht zu klären.
Den gegen Teilurteil und Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gerichteten Rechtsmitteln der Klägerin und des Zweitbeklagten musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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