Rechtssatz
Über die Voraussetzungen, unter denen ein Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung darstellt. Eine gemischte Schenkung kann wegen groben Undankes nur hinsichtlich jenes ideellen Anteils widerrufen werden, der als geschenkt anzusehen ist.
1 Ob 938/52 | OGH | 03.12.1952 |
Ähnlich; nur: Über die Voraussetzungen, unter denen ein Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung darstellt. (T1) |
3 Ob 414/53 | OGH | 01.07.1953 |
Ähnlich; nur T1; Veröff: EvBl 1953/370 |
3 Ob 638/53 | OGH | 17.02.1954 |
Ähnlich |
3 Ob 850/54 | OGH | 12.01.1955 |
nur T1 |
3 Ob 265/55 | OGH | 13.07.1955 |
Ähnlich |
3 Ob 507/56 | OGH | 31.10.1956 |
nur T1 |
3 Ob 339/58 | OGH | 04.09.1958 |
nur: Eine gemischte Schenkung kann wegen groben Undankes nur hinsichtlich jenes ideellen Anteils widerrufen werden, der als geschenkt anzusehen ist. (T2)Reichsgericht vom 22.02.1940, DREvBl 1940/166 |
3 Ob 444/50 | OGH | 09.08.1950 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung bildet, sind die vom Übernehmer an den Erblasser zu erbringenden Gegenleistungen nicht streng nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu bewerten, weil der Übernehmer wirtschaftlich bestehen können muss. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, kann nur nach der am Orte der Liegenschaft bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden, wobei auf die Umstände des einzelnen Falles Rücksicht zu nehmen ist. (T3) Veröff: SZ 23/232 |
7 Ob 425/57 | OGH | 02.10.1957 |
Veröff: JBl 1958,206 |
3 Ob 357/61 | OGH | 04.10.1961 |
nur T1; Beisatz: Abänderungsvertrag. (T4) |
6 Ob 38/65 | OGH | 10.02.1965 |
nur T1; Beisatz: Insoweit er eine Schenkung enthält, bei der Bemessung des Pflichtteiles in Anschlag zu bringen. (T5) |
5 Ob 132/66 | OGH | 12.05.1966 |
nur T1 |
8 Ob 51/70 | OGH | 10.03.1970 |
nur T1; Veröff: NZ 1971,45 |
6 Ob 126/72 | OGH | 06.07.1972 |
nur T1; Veröff: NZ 1973,189 |
5 Ob 255/75 | OGH | 23.03.1976 |
nur T1; Beisatz: Inwieweit eine Schenkung vorliegt, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinen Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T6) Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140 |
5 Ob 667/76 | OGH | 02.11.1976 |
Vgl; nur T1 |
5 Ob 524/77 | OGH | 15.03.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 |
6 Ob 786/77 | OGH | 19.01.1978 |
nur T1; Beisatz: Gemischte Schenkung, wenn der Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigen; bezüglich des Wertes der übernommenen Gegenleistung ist vom kapitalisierten Wert der zu erbringenden Ausgedingsleistung unter Berücksichtigung ihrer vermutlichen Dauer nach versicherungstechnischen Grundsätzen auszugehen. (T7) Veröff: JBl 1978,645 |
5 Ob 590/80 | OGH | 09.09.1980 |
nur T1; Beis wie T6 nur: Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T8); Beis wie T7; Beisatz: Bei einem Übergabsvertrag ist entscheidend, ob der Übernehmer um die Krankheiten des Übergebers wusste. (T9) |
6 Ob 3/83 | OGH | 29.03.1984 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Bewertung des Hofes ist bei bäuerlichen Übergabsverträgen grundsätzlich so vorzunehmen, dass der Übernehmer am Hof wohl bestehen kann. (T10) |
6 Ob 13/84 | OGH | 12.07.1984 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 |
6 Ob 518/88 | OGH | 14.04.1988 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Gemischte Schenkung, wenn der Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigen. (T11) |
5 Ob 67/02t | OGH | 14.05.2002 |
nur T1; Beisatz: Parteien sind bei der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sodass selbst ein "vielleicht sogar krasses objektives Missverhältnis" noch nicht zwingend die subjektiven Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung nachweist. Das Missverhältnis, das ein Indiz für die Schenkungsabsicht ist, muss aber jedenfalls dem Übergeber bewusst sein, sodass über den Wertvergleich hinausgehend konkrete Feststellungen zum Schenkungsbewusstsein und zum Schenkungswillen der Parteien des Übergabsvertrags erforderlich sind. (T12) |
3 Ob 83/01d | OGH | 19.09.2002 |
nur T1; Beisatz: Keine gesetzliche Vermutung der (teilweisen beziehungsweise überwiegenden) Schenkungsabsicht im Falle eines bäuerlichen Übergabsvertrags an Fremde. (T13) |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T14); Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. (T15); Veröff: SZ 2005/103 |
6 Ob 154/06z | OGH | 14.09.2006 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T14 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. (T16); Beisatz: Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden, und zwar vor allem dann, wenn der Übergabsvertrag schutzwürdige Interessen anderer Pflichtteilsberechtigter berührt. (T17) = Veröff: SZ 2006/134 |
6 Ob 153/07d | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beis wie T14 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T18) |
6 Ob 232/09z | OGH | 14.01.2010 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hiebei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19510124_OGH0002_0030OB00025_5100000_001
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