OGH 3Ob399/60 (RS0022391)

OGH3Ob399/6029.11.1960

Rechtssatz

Bei bäuerlichen Gutsübergaben ist der Wert nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht so anzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann.

Normen

ABGB §1284 Aa

3 Ob 399/60OGH29.11.1960
6 Ob 126/72OGH06.07.1972

Veröff: NZ 1973,189

1 Ob 768/76OGH02.03.1977

Vgl auch

1 Ob 665/78OGH07.07.1978

Vgl auch

5 Ob 661/78OGH23.01.1979
6 Ob 13/84OGH12.07.1984

Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Übernahmswertes hat sich - in erster Linie - am Ertragswert des Hofes zu orientieren. Dass die Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers für die weichenden Erben Härten mit sich bringt, weil sie in aller Regel wesentlich weniger erhalten als bei einer Erbteilung unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert, muss von ihnen angesichts des Zweckes dieser Regelung - der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes - in Kauf genommen werden. (T1)

1 Ob 624/85OGH13.11.1985

Vgl aber; Beisatz: Da ein mit fremden (nicht gesetzlich erbberechtigten) Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichgestellt werden kann, kann als Wert der veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, d. i. jener Wert herangezogen werden, den der Übergeber als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte. (T2)

5 Ob 537/95OGH24.10.1995

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. Der Wert, der schon ab Vertragsabschluss zu erbringenden Gegenleistungen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln (= versicherungsmathematischen Grundsätzen) festzustellen, daher nicht auf Grund der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der diese erbracht wurden; zu diesen Gegenleistungen gehören auch Leibrentenverpflichtungen des Übergebers; auch dieser Wert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters der beteiligten Personen zu ermitteln: Barwert der von der Beklagten am vermutlichen Todestag des Übergebers bis zum vermutlichen Todestag der Leibrentenberechtigten zu erbringenden Leistungen. (T3) Veröff: SZ 68/201

5 Ob 67/02tOGH14.05.2002
6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Auch; Beisatz: Dies wird auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe-und Anerbenrechts bloß ähnlich sind, insbesondere auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmer schon zu Lebzeiten, zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (T4); Veröff: SZ 2006/134

2 Ob 129/16hOGH27.07.2017

Veröff: SZ 2017/82

Dokumentnummer

JJR_19601129_OGH0002_0030OB00399_6000000_001

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