European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00015.24K.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist Trägerin jenes Universitätsklinikums, in dem der Kläger im Jahr 2019 behandelt wurde.
[2] Der Kläger stützte sein Begehren auf Leistung von Schadenersatz (im Schwerpunkt für Schmerzengeld) und Feststellung der Haftung der Beklagten auf eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung und eine unterlassene ärztliche Aufklärung. Wäre er über die möglichen Folgen der Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er der Behandlungsmethode nicht zugestimmt.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:
[5] 1. Die Revision versucht über weite Strecken, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen, sowie Widersprüche in Zeugenaussagen darzulegen, und geht von ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung aus.
[6] Der Oberste Gerichtshof ist aber als reine Rechtsinstanz (RS0123663) an den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Richtigkeit der Feststellungen kann von ihm nicht überprüft werden (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]). Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt (nur) vor, wenn in ihr – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls können die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312; RS0043603 [T8, T10]).
[7] 2. Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage (RS0026418). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Behandlung des Klägers „insgesamt lege artis“ erfolgte. Die Revision ignoriert dies. Sie legt – wie schon eingangs erwähnt – ihren Ausführungen dazu, warum (doch in Bezug auf einzelne Maßnahmen) ein Behandlungsfehler vorgelegen sein soll, einen Wunschsachverhalt und nicht die tatsächlich festgestellten Tatsachen zugrunde. So findet (nur als exemplarisch herausgegriffen) die Behauptung, der Kläger habe am 4. 2. 2019 wiederholt über Schmerzen geklagt, keine Deckung im Sachverhalt. Ebenso steht nicht fest, dass er gegen seinen Willen entlassen worden wäre. Die Revision übergeht auch, dass der Kläger weder Arzt noch Pfleger verständigte und dass feststeht, dass – wenn er die betroffene Körperstelle einem Arzt gezeigt hätte – eine (entsprechende) Behandlung (mit konkret festgestellten Maßnahmen) durchgeführt worden wäre.
[8] 4. Auch zur angeblich unterlassenen ordnungsgemäßen Aufklärung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht (vgl dazu im Allgemeinen RS0026578) hängt stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0026529 [T18, T21]; RS0026763 [T1, T2, T5]) und stellt damit im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (RS0026763 [T5]).
[9] Wenn zwar feststeht, dass der Kläger anlässlich der Aufklärung über die drei Therapieformen und die Risiken der Infusionstherapie und der intratympanalen Therapie nicht alles verstand, was ihm die Oberärztin sagte, aber auch, feststeht, dass er „das nicht zu erkennen [gab]“, und bei erneuter Aufklärung (wiederum auch über die Risken) auch hier nicht alles verstand, das aber nicht sagte, und schließlich das Erstgericht zudem erläuterte, der Kläger habe bei Gericht den Eindruck hinterlassen, dem Gesprächspartner das Gefühl zu vermitteln, alles verstanden zu haben, bedarf die im hier zu beurteilenden Einzelfall erfolgte Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht keiner Korrektur.
[10] Der Kläger vermisst nähere Feststellungen zur Aufklärung über die Risiken, die mit der oralen Therapie verbunden waren, kann aber nicht darlegen, welches Risiko, über das er nicht aufgeklärt worden wäre, sich im Zusammenhang mit der oralen Therapie verwirklicht haben sollte (zumal nicht einmal festgestellt werden konnte, ob er die verordnete Medikation überhaupt eingenommen hat). Der zufällig aufgetretene Vestibularausfall (und die damit verbundenen Beschwerden) konnte(n) im Übrigen nicht auf die Behandlung wegen des Hörsturzes zurückgeführt werden.
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