Rechtssatz
Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz.
10 Ob 67/08p | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen. (T1) |
10 Ob 40/09v | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmng des § 7 Abs 1 UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden. (T2) |
10 Ob 77/09k | OGH | 24.11.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Kommt es innerhalb einer an sich durchgehenden Rechtsprechungslinie zu drei abweichenden Entscheidungen, liegt in keiner Richtung eine tiefgreifende Rechtsprechungsänderung vor, die einen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses zulassen würde. (T3) |
10 Ob 2/13m | OGH | 28.05.2013 |
nur: Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. (T4)<br/>Beisatz: Abgesehen vom Fall des § 18 Abs 2 UVG. (T5) |
10 Ob 15/16b | OGH | 13.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbringen, dass der Status als Konventionsflüchtling weiterhin besteht. (T6)<br/> |
10 Ob 22/18k | OGH | 17.04.2018 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind. (T7) |
10 Ob 68/18z | OGH | 13.09.2018 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
10 Ob 31/22i | OGH | 13.09.2022 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 |
10 Ob 42/22g | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anders als bei Weitergewährung nach § 18 UVG lässt sich § 7 Abs 2 Satz 1 UVG nicht entnehmen, dass der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Titelvorschüssen nicht überprüft werden dürfe und seine Rechtskraft im Rahmen der Umstellung weiter wirke, die Umstellung somit ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung zu erfolgen habe; dies stünde im Widerspruch zur Konzeption der Umstellung als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen. Es besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_003
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