Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der bei seiner Mutter in K***** in Kärnten lebende deutsche Staatsangehörige Christopher K*****, geboren am 14. 10. 1990, ist der Sohn von Christiane K***** und Peer W*****. Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. 10. 2004, GZ 1 P 1/02a-56, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 265 EUR verpflichtet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 7. 2005 gewährte das Bezirksgericht Klagenfurt Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2008 (ON U1).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. 6. 2008 (ON U20) wurden dem damals noch Minderjährigen die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. 7. 2008 bis 31. 10. 2008 weitergewährt. Dagegen erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, Rekurs (ON U23), dem das Landesgericht Klagenfurt nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung bzw einer früheren Weitergewährung könne (infolge Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses) keine abweichende rechtliche Beurteilung erfolgen. Nach Rechtsprechung und Lehre könne nur eine geänderte Sachverhaltsgrundlage zu einer abweichenden Entscheidung im Weitergewährungsverfahren führen. Der Revisionsrekurs sei jedoch zulässig, weil zur Frage, ob auch eine [wie der Rekurs meint:
„grundlegende"] Änderung der Rechtsprechung zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen führen kann, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Der nunmehr volljährige Sohn, die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat nämlich schon im Zurückweisungsbeschluss vom 27. 1. 2009, 10 Ob 5/09x, ausgeführt, zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) sei erst jüngst dargelegt worden,
„dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten". Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG sei der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig (10 Ob 5/09x). Demgemäß ist auch der vorliegende Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)