European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00110.18X.0831.000
Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von V***** Gesellschaft mbH auf V***** GmbH berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin mehrerer Magazine. Der Kläger ist ein international tätiger Fonds‑Manager, der in der Vergangenheit auch als einer der reichsten Fonds‑Manager in Großbritannien gelistet wurde. Auch über großzügige Spenden des Klägers wurde in den Medien berichtet.
Der Kläger wendet sich gegen einen Artikel, in dem über den Erwerb einer Liegenschaft durch den Kläger um 35 Mio EUR und einen damit im Zusammenhang geführten Prozess um die Maklerprovision vor dem Handelsgericht Wien berichtet wurde. Der Kläger habe bereits im Vorfeld der Berichterstattung der Beklagten jede Veröffentlichung untersagt, die seine Privatsphäre verletze. Die Beklagte habe durch den Artikel, in dem sich Informationen über den Kaufpreis, den Bezirk, den Zeitpunkt des Erwerbs sowie ein Foto von Teilen des Zauns und der Hecke und eine genaue Schilderung des Erwerbs der Liegenschaft befunden hätten, die Wohnadresse des Klägers veröffentlicht. Zusätzlich habe sie Details über den Erwerb der Liegenschaft und den damit zusammenhängenden Rechtsstreit veröffentlicht. Dabei handle es sich um Tatsachen des Privat‑ und Familienlebens. Die Immobilienmaklerin habe durch Weitergabe von Informationen an die Beklagte gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Die Beklagte habe an der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als Mittäterin mitgewirkt und hafte daher ebenso wie die unmittelbare Täterin, die Immobilienmaklerin.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung.
Abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht auf der Liegenschaft wohne, befasse sich der Artikel lediglich mit dem Verfahren der Immobilienmaklerin gegen den Kläger, mit dem Gegenstand dieses Verfahrens und mit der Unglaubwürdigkeit der vom Kläger aufgebotenen prominenten Zeugen, insbesondere der von den F***** als Rechnungshofpräsidentin vorgeschlagenen Dr. B*****. Das Verfahren sei öffentlich gewesen. Die Beklagte habe über nichts berichtet, was nicht im öffentlichen Verfahren hervorgekommen sei. Art 7 ImmMV binde nur den Immobilienmakler selbst; dieser unterliege aber keiner Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs notwendig sei.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren teilweise statt.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Nach Verwerfung einer Beweisrüge erwog es in rechtlicher Sicht, der Schutzbereich von Persönlichkeitsrechten sei stets durch eine umfassende Güter‑ und Interessenabwägung zu gewinnen. Sei der Gegenstand einer Medienberichterstattung nicht der höchstpersönliche Lebensbereich, so seien die Meinungsäußerungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen. Dabei sei zu beachten, dass den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle als „public watchdog“ zukommt.
Der Kläger sei eine Person des öffentlichen Lebens. Der Erwerb der Liegenschaft sowie die im Zusammenhang damit stehenden Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten berührten den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht. Besonders werde in dem Artikel die Verhandlungstätigkeit einer F*****‑nahen Ökonomin beleuchtet, die von dieser Partei für das Amt des Rechnungshofpräsidenten vorgeschlagen wurde. Im beanstandeten Artikel werde die Kandidatur für dieses Amt in Bezug dazu gesetzt, dass die Ökonomin als Zeugin vor Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe; in Bezug auf den Kläger werde hervorgehoben, dass dieser das von der Ökonomin geleitete Forschungsinstitut finanziell unterstützt habe. In diesem Zusammenhang werde über die ausgezeichnete Vernetzung des Klägers auch in politischen Kreisen berichtet. Der Artikel gebe schließlich die Prozessposition des Klägers im Verfahren über die Maklerprovision wieder. Hinsichtlich des Erwerbs der Liegenschaft werde geschildert, dass als Käufer nicht der Kläger persönlich, sondern eine juristische Person aufgetreten sei, die im Eigentum einer zypriotischen Gesellschaft stehe, die ihrerseits Teil eines Geflechts von Offshore‑Gesellschaften sei.
Insgesamt stelle der Artikel die hervorragende Stellung des Klägers in der Finanzbranche und seine nach außen sichtbare Spendentätigkeit seiner Vorgangsweise beim Kauf einer hochpreisigen Liegenschaft für private Wohnzwecke gegenüber, der von hohem Beratungsaufwand und der Einschaltung einer juristischen Person als Käufer geprägt gewesen sei, bei der der Kläger aber erst nach einem erbitterten Rechtsstreit zur Zahlung der Maklerprovision bereit gewesen sei. Die Darstellung dieser Inhalte sei knapp und nicht reißerisch erfolgt. Damit spreche der Artikel aber gesellschaftlich relevante Themen an. Einerseits werde thematisiert, dass eine vermögende Person, die durch Spenden zugunsten von Forschungsinstituten und Kulturinstitutionen großzügig erscheine, im Umgang mit privaten Geschäftspartnern Zahlungspflichten zu vermeiden versuche. Andererseits werde thematisiert, dass eine Person, die über ein hohes Privatvermögen verfüge, auch für den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Eigentümerstruktur aus mehreren Gesellschaften wähle, deren Sitz außerhalb Europas nahelege, dass alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal ausgenützt worden seien. Damit werde die Frage der persönlichen Integrität von auf den internationalen Finanzmärkten hoch erfolgreichen Akteuren angesprochen. Diesem Thema komme gesellschaftspolitische Relevanz zu. Darüber hinaus werde das Funktionieren des Justizsystems im Fall der Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten Vermögender, professionell beratener und politisch gut vernetzter Personen angesprochen. Auch dieses Thema sei von öffentlichem Interesse.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, zu wessen Gunsten die Interessenabwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz der Privatsphäre ausschlage, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhänge.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund nicht zulässig.
1.1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die vom Berufungsgericht abgewiesenen Eventualbegehren, die sich auf die Berichterstattung über Tatsachen beziehen, die den Erwerb der Liegenschaft durch den Kläger betreffen, etwa Rechtsstreitigkeiten und/oder Rechtsgeschäfte und/oder Tatsachen, die der Immobilienmaklerin bekannt geworden und von dieser an die Beklagte weitergegeben worden sind.
1.2. Wie von den Vorinstanzen bereits ausgeführt wurde, folgt aus § 16 ABGB ein Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht (RIS‑Justiz RS0009003). Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre (RIS‑Justiz RS0009003 [T2]). Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen; das gilt auch für das Berufs‑ und Geschäftsleben, ohne dass Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind (RIS‑Justiz RS0009003 [T10]).
1.3. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf daher einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RIS‑Justiz RS0008990). Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0008990 [T6]). Unterschiedliche Entscheidungen zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Gerichtshofs auf der Ebene der Landes- und Oberlandesgerichte über identische Sachverhalte, die Ausdruck eines Wertungsspielraums nach höchstgerichtlichen Leitlinien sind, werfen für sich betrachtet keine erhebliche Rechtsfrage auf (4 Ob 116/16m).
2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten:
2.1. Bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld von Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die dem Bericht erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst (RIS‑Justiz RS0008990 [T5]).
2.2. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert (RIS‑Justiz RS0008990 [T8]). Andererseits stellt der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich; dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören (RIS‑Justiz RS0008990 [T11]).
2.3. Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit“, das heißt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind (RIS‑Justiz RS0122148 [T4]). Zudem verlieren Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs diesen Charakter nicht allein dadurch, dass sie zum Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens werden oder in einem solchen erörtert werden (RIS‑Justiz RS0122148 [T5]). Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den geschützten Kernbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise – also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG – über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist (RIS‑Justiz RS0122148 [T18]; vgl auch EGMR 8772/10 zur Berichterstattung über die Vermietung von Urlaubswohnsitzen durch Prominente).
2.4. Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Berichterstattung über den Erwerb der Luxusimmobilien durch den Kläger, der nach den Feststellungen einer der reichsten Fondsmanager in Großbritannien ist und somit eine bekannte Persönlichkeit darstellt, und die darauf folgenden Rechtsstreitigkeiten mit der Immobilienmaklerin. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine unzulässige Berichterstattung über den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ vorliege, ist dies im Lichte der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht durch das Interesse des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwogen wird.
2.4. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch von Bedeutung, dass im Rechtsstreit über die Maklerprovision eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde und die Berichterstattung der Beklagten nicht etwa reißerisch war, sondern sich im Wesentlichen auf die wahrheitsgemäße Wiedergabe von Tatsachen beschränkt. Die ausführlichen Überlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Veröffentlichung hier nicht bloß dem Zweck diente, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen (vgl RIS‑Justiz RS0123987), sind nicht zu beanstanden. Schließlich wird im Artikel auch auf die Verbindungen des Klägers zu einer F*****‑Politikerin Bezug genommen und erwähnt, dass der Kläger die Immobilien nicht persönlich, sondern unter „Zwischenschaltung“ von im außereuropäischen Ausland ansässigen Gesellschaften erworben hat. Dadurch wird aber jedenfalls ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem, auch politischem Interesse hergestellt, bei der der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zubilligt (RIS‑Justiz RS0123667 [T5]).
3. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nur eine nicht‑identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen, ist auf § 7a MedienG hinzuweisen, der nur in bestimmten Fällen einen Schutz vor Bekanntgabe der Identität vorsieht. Diese Bestimmung ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Art 8 und Art 10 EMRK zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0125776). Wenngleich aus § 7a MedienG nicht zwingend ein Umkehrschluss dahin gezogen werden kann, dass in jedem Fall, der von § 7a Abs 1 MedienG nicht erfasst ist, stets eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz³ § 7a MedienG Rz 11), ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangte, dass hier eine identifizierende Berichterstattung zulässig war. Die Adresse der Liegenschaften wird in dem inkriminierten Artikel zudem nicht genannt, Bilder werden nicht gezeigt.
4.1. Ausgehend von einer Verschwiegen-heitspflicht der beteiligten Immobilienmaklerin steht die Revision auf dem Standpunkt, es bestehe bei der Verletzung dieser Pflicht auch ein Unterlassungsanspruch gegen den mittelbaren Störer.
4.2. Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, mag dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben (RIS‑Justiz RS0012131). So können sich sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RIS‑Justiz RS0012131 [T17]). Bei der Eigentumsfreiheitsklage ist nicht nur der unmittelbare Störer passiv legitimiert, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern (RIS‑Justiz RS0011737 [T18]). Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers“ setzt aber voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (RIS‑Justiz RS0011737 [T20]). In der Entscheidung 6 Ob 203/16w wurde ausgesprochen, der Arbeitgeber könne als mittelbarer Störer auf Unterlassung kreditschädigender Äußerungen seiner Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1315 ABGB vorliegen müssten.
4.3. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Beklagte keine Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Kläger treffen. Eine Art „Verwertungsverbot“ für rechtswidrig erlangte Informationen, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürften, lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten und wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ (vgl RIS‑Justiz RS0123667) unvereinbar. Die Überlegung des Berufungsgerichts, wonach aus den dargestellten Grundsätzen über die Haftung des mittelbaren Störers hier für den Kläger nichts zu gewinnen ist, weil er nicht die Unterlassung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, sondern die Unterlassung der Verbreitung bestimmter Tatsachen durch die Beklagte selbst begehrt, ist daher nicht zu beanstanden.
4.4. § 1301 ABGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger keinen Schadenersatzanspruch geltend macht. Auch trifft nicht zu, dass die Beklagte durch Veröffentlichung der Informationen zum Bruch der Verschwiegenheitspflicht der Immobilienmaklerin beitrage, weil der Bruch der Verschwiegenheitspflicht bereits zuvor durch die Weitergabe der Informationen von der Maklerin bzw deren Rechtsanwalt an die Beklagte erfolgt ist.
5. Zusammenfassend bringt der Kläger daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Aufgrund der Änderung des Firmenwortlauts war die Bezeichnung der Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
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