Rechtssatz
Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben.
Negatorienklage — Legitimation
6 Ob 259/68 | OGH | 27.11.1968 |
Veröff: MietSlg 20028 |
5 Ob 193/69 | OGH | 27.08.1969 |
nur: Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu. (T1) Veröff: SZ 42/116 = EvBl 1970/54 S 94 = JBl 1971,90 |
4 Ob 547/74 | OGH | 25.06.1974 |
nur T1 |
5 Ob 508/76 | OGH | 23.03.1976 |
Vgl auch; Beisatz: Wer die Störung in Ausübung eines fremden Rechtes begangen hat, kann sich gegen die Klage durch Benennung des Auktors schützen. (T2) |
1 Ob 515/77 | OGH | 26.01.1977 |
Beisatz: Dies kann auch ein Bestandnehmer sein, wenn er die Eingriffshandlung setzt (JBl 1962,261). (T3) Veröff: SZ 50/10 = JBl 1978,592 |
6 Ob 572/77 | OGH | 23.06.1977 |
Vgl |
5 Ob 633/78 | OGH | 04.07.1978 |
nur T1; Beisatz: Mag er nur ein Recht behaupten oder nicht. (T4) |
5 Ob 626/78 | OGH | 26.09.1978 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Auf Beklagtenseite genügt die Innehabung der in Anspruch genommenen Sache. (T5) |
5 Ob 754/78 | OGH | 09.01.1979 |
Auch; nur T1; Beisatz: Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein. (T6) |
5 Ob 703/79 | OGH | 26.02.1980 |
nur T1; Beisatz: Im Prozeß hat der Kläger seine Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffes zu beweisen. (T7) |
6 Ob 806/80 | OGH | 25.03.1981 |
Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten wird. (T8) Veröff: SZ 54/49 = MietSlg 33049 |
7 Ob 571/81 | OGH | 17.09.1981 |
nur T1 |
1 Ob 680/81 | OGH | 26.08.1981 |
nur T1; Beisatz: Aber auch gegen denjenigen, von dessen Grund die Störung ausgeht wenn er sie zu verhindern unterläßt, obwohl er Einfluß nehmen kann; der Beweis, daß er die Störung im konkreten Fall nicht verhindern konnte, obliegt dem Beklagten. (T9) Veröff: MietSlg 33048 = EvBl 1982/93 S 325 |
3 Ob 556/82 | OGH | 12.05.1982 |
Auch; nur T1; Beisatz: Einbau insbes. von Wasserleitungen in Fugen einer fremden Stadtmauer. (T10) |
6 Ob 603/82 | OGH | 14.07.1982 |
nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (unterlassender Miteigentümer) (T11) |
1 Ob 840/82 | OGH | 24.01.1983 |
Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Aber auch gegen denjenigen, von dessen Grund die Störung ausgeht wenn er sie zu verhindern unterläßt, obwohl er Einfluß nehmen kann. (T12) |
4 Ob 529/83 | OGH | 22.03.1983 |
Beis wie T12; Beis wie T4 |
5 Ob 603/82 | OGH | 03.05.1983 |
Auch; Beisatz: Wer Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich. (T13) |
5 Ob 127/99h | OGH | 11.05.1999 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Ob der Störer auch (Alleineigentümer) Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich. (T14) Beis wie T7 |
9 Ob 75/99s | OGH | 01.09.1999 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie 12 |
5 Ob 153/00m | OGH | 19.12.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T11 |
5 Ob 20/01d | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher order ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß § 523 ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen. (T15) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16) |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T17)<br/>Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T18)<br/>Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T20) |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T21) |
4 Ob 25/11x | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T22) |
6 Ob 70/14h | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Der Eigentümer ist für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T23) |
6 Ob 188/15p | OGH | 26.11.2015 |
Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. (T24)<br/>Beis wie T23 |
7 Ob 80/17s | OGH | 18.10.2017 |
Vgl; Beis wie T17; Veröff: SZ 2017/115 |
Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0070OB00483_5500000_001
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