OGH 5Ob669/81 (RS0057862)

OGH5Ob669/8130.3.1982

Rechtssatz

Es widerspräche dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies ist besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt.

Normen

EheG §83 Abs1

5 Ob 669/81OGH30.03.1982

Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598

5 Ob 649/83OGH18.09.1984

nur: Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies ist besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. (T1)

1 Ob 547/85OGH17.04.1985
1 Ob 671/85OGH11.12.1985

Auch

1 Ob 505/86OGH28.01.1986

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 547/85

1 Ob 508/86OGH28.01.1986

nur T1

6 Ob 590/86OGH19.06.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Scheidung aus überwiegendem Verschulden eines Teiles spielt das Verschulden keine so entschiedene Rolle, daß es gegenüber den anderen Aufteilungsgrundsätzen - hier vor allem dem Wohl der Kinder und des Enkelkindes - den Vorrang hätte. (T2)

5 Ob 574/85OGH14.10.1986

Vgl auch

2 Ob 547/86OGH02.12.1986

nur: Es widerspräche dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. (T3)

8 Ob 548/86OGH30.03.1987

nur T1

2 Ob 704/86OGH12.05.1987

nur T3

2 Ob 592/87OGH16.06.1987

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 510/88OGH24.02.1988

nur T1

1 Ob 672/88OGH30.11.1988

Auch

1 Ob 678/88OGH30.11.1988

Auch; nur T1

6 Ob 563/89OGH18.05.1989

Vgl auch

4 Ob 608/89OGH05.12.1989

nur T3

1 Ob 510/90OGH21.02.1990

Auch

2 Ob 583/89OGH28.03.1990

Auch

6 Ob 603/91OGH24.10.1991

nur T1

8 Ob 638/90OGH28.11.1991

Auch; nur T3

8 Ob 611/92OGH08.10.1992

Auch; nur: Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. (T4)

2 Ob 186/08dOGH27.11.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_008

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