Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin einen Kostenbeitrag von S 10.800,-- (darin S 1.800,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die am 24.2.1962 geschlossene Ehe der Streitteile, welcher zwei bereits volljährige Töchter, die noch studieren, entstammen, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.9.1986 aus dem Alleinverschulden der Frau, der nunmehrigen Antragstellerin, geschieden.
Die Antragstellerin beantragt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Konkret fordert sie eine Aufteilung der Liegenschaft EZ 282 KG Tschwarzen und des dazugehörigen Zubehörs. Auf dieser Liegenschaft, die im Alleineigentum des Antragsgegners steht, befand sich im Haus Feldkirchen, Seeblick 6, die ehemalige Ehewohnung der Streitteile. Der Antragsgegner hielt diesem Aufteilungsbegehren im wesentlichen entgegen, daß er schon in die Ehe eingebrachte Ersparnisse, den Liquidationserlös aus einem früheren Unternehmen, von seinen Eltern geschenktes Geld sowie Abfindungssummen aus zwei Verkehrsunfällen für den Erwerb der Liegenschaft und die Errichtung des Hauses verwendet hätte. Dieses wäre ausschließlich aus seinen Mitteln finanziert worden; er hätte auch allein die Rückzahlungen für die aufgenommenen Kredite geleistet. Die Klägerin habe keinen Bedarf an der Benützung des Wohnhauses. Hingegen müsse in die Aufteilung die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen einbezogen werden, die der Antragstellerin gehöre, jedoch nicht die ihm gehörige Hälfte, weil diese seinem Unternehmen, das er allein betreibe, gewidmet sei. Weiters seien bei der Aufteilung verschiedene Darlehen und Kredite sowie die der Antragstellerin zugeflossenen Geldbeträge aus einem Versicherungs- und einem Bausparbrief und der Wert der ihr anläßlich ihres Auszuges überlassenen Gegenstände zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin bestritt dieses Vorbringen im wesentlichen und brachte ihrerseits vor, sie habe durch Jahre unentgeltlich im Geschäft des Antragsgegners mitgearbeitet sowie aus dem Gehalt einer Angestelltentätigkeit den Lebensunterhalt für die Familie bestritten, weil sie niemals ein Wirtschaftsgeld erhalten habe. Berücksichtige man all dies, habe sie sogar mehr als der Antragsgegner zur Vermögensbildung beigetragen.
Das Erstgericht teilte das Inventar des Hauses im Hinblick auf die in der Tagsatzung vom 9.11.1988 erzielte Einigung, sprach aus, daß gewisse Fahrnisse und Wertpapiere, die sich bereits im Eigentum der Antragstellerin befinden, dort belassen werden und daß die Liegenschaft EZ 282 KG Tschwarzen im Alleineigentum des Antragsgegners verbleibe, wofür er binnen drei Monaten der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 640.000 zu erbringen habe. Den Antrag des Antragsgegners, den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen in die Aufteilung einzubeziehen, wies es ab; die Eigentumsverhältnisse an dieser Liegenschaft (Hälfteeigentum beider Teile) sollten unverändert bleiben. Aus den aus Blatt 2 bis 6 (AS 219 bis 225) der erstgerichtlichen Entscheidung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, folgerte das Erstgericht, daß der Antragstellerin für die Liegenschaft EZ 282 KG Tschwarzen noch ein Geldausgleich von S 700.000 gebühre. Diesen ermittelte es auf die Weise, daß es vom Zeitwert der Liegenschaft ein Sechstel ausklammerte, weil der Antragsgegner den Grund seinerzeit aus seiner, noch aus der Zeit vor der Ehe stammenden Ersparnissen allein angekauft hatte, wobei es dann vom restlichen Liegenschaftswert von S 2,2 Mio. noch Kreditverbindlichkeiten von insgesamt etwa S 800.000 in Abzug brachte und der Antragstellerin aus der verbleibenden Liegenschaftsteilungsmasse von S 1,4 Mio einen Hälfteanteil zugestand. Es ging vom Grundstückskauf abgesehen davon aus, daß die Antragstellerin etwa im gleichen Maße wie der Antragsgegner zur Vermögensbildung beigetragen hatte. Der Wert der aufgeteilten bzw. überlassenen Fahrnisse hebe sich ungefähr auf, weil die Antragstellerin Werte von S 131.000 und S 41.000, der Antragsgegner Werte von S 187.000 erhalten habe. Jedoch sei zu berücksichtigen, daß der Antragstellerin aus einem Bausparvertrag und einer Lebensversicherung S 120.000 zugeflossen seien, für die sie dem Antragsgegner S 60.000 als Ausgleich zu leisten habe. Hieraus ergebe sich eine Ausgleichszahlung des Antragsgegners von S 640.000, die er innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten zu zahlen habe. Die Ablehnung des Zuweisungsbegehrens des Antragsgegners hinsichtlich der der Antragstellerin gehörenden ideellen Liegenschaftshälfte der EZ 567 KG Feldkirchen begründete das Erstgericht damit, daß es sich hier um einen dem Unternehmen des Antragsgegners dienenden Vermögenswert handle, der gemäß § 82 EheG nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterliege. Diesen Beschluß bekämpfte nur der Antragsgegner. Er beantragte - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch relevant ist - den Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Antragstellerin für die von ihr bereits außergerichtlich herbeigeführte Fahrnisteilung eine Ausgleichszahlung von S 45.200,-- auferlegt werde, die Liegenschaft, auf der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, ohne jede Ausgleichszahlung in seinem Alleineigentum verbleibe, ihm der Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen gegen Übernahme eines Teiles der darauf haftenden Hypotheken ins Eigentum übertragen werde sowie, daß die Antragstellerin verpflichtet werde, ihm einen Ausgleichsbetrag von S 150.000 zu leisten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nur teilweise Folge, indem es die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung um S 140.000 auf S 500.000 herabsetzte. Dies begründete es im wesentlichen damit, daß zwar an sich der vom Erstgericht in seiner Entscheidung für die Vermögensteilung gewählte Aufteilungsschlüssel 1 : 1 zu übernehmen sei, der Antragstellerin jedoch dennoch nicht der ganze rechnerisch richtig (näheres S 10 bis 20 ÄAS 276 bis 286Ü des Beschlusses des Rekursgerichtes ON 47) ermittelte Ausgleichszahlungsbetrag gebühre, sondern sie eine gewisse Kürzung hinnehmen müsse. Es müsse einerseits berücksichtigt werden, daß sie den endgültigen Bruch der Beziehung der Streitteile allein verschuldet habe und andererseits der Antragsgegner relativ hohe Entschädigungen aus zwei Verkehrsunfällen als außerordentliche Geldempfänge zumindest teilweise - die genaue Höhe konnte nicht festgestellt werden - zur Bestreitung der ehelichen und geschäftlichen Aufwendungen herangezogen und vom November 1981 bis Mitte Mai 1982 die Rückzahlungen für den Bausparkredit allein geleistet habe. Für all dies scheine eine Reduktion der Ausgleichszahlung von S 640.000,-- auf S 500.000 angemessen und in der gesetzten Frist auch zumutbar. Gegen diesen Beschluß richten sich die für zulässig erklärten Revisionsrekurse beider Teile.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt und ihr weitere S 150.000 (richtig S 140.000) als Ausgleichszahlung zugesprochen werden.
Der Antragsgegner ficht den Beschluß mit Ausnahme des Punktes 3 des erstgerichtlichen Beschlusses (Verbleib seines Alleineigentums an der Liegenschaft EZ 282 KG Tschwarzen) an und beantragt wie in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Aufteilungsbeschluß. Beide Teile beantragen, jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Die weitschweifigen Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners gehen weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nämlich daß die - gewöhnlichen - Beitragsleistungen der Streitteile zur Schaffung des der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ungefähr gleich hoch waren; auf die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes, Blatt 2 bis 6 (AS 219 bis 225), wird verwiesen. Der Antragsgegner bringt die gleichen zahlreichen Einzeleinwände wie in seinem Rekurs vor, mit denen sich bereits das Rekursgericht detailliert auseinandergesetzt und diese als nicht berechtigt erkannt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Antragsgegner auf die zutreffenden Ausführungen auf S 11 bis 19 (AS 277 bis 285) des Beschlusses ON 47 verwiesen.
Dies gilt insbesondere für den Einwand, ihm gebühre eine Ausgleichszahlung von S 45.200 für die der Antragstellerin überlassenen Fahrnisse, obwohl er selbst Fahrnisse zugewiesen erhielt, die einen höheren Wert als die der Antragstellerin zugewiesenen hatten.
Daß der Antragsgegner mit seinen vorehelichen Ersparnissen das Grundstück gekauft hat, hat das Erstgericht zu Recht nicht in der Weise berücksichtigt, daß es den gesamten heutigen Grundwert vom Gesamtliegenschaftswert abzog, sondern es hat zutreffend die damaligen Grunderwerbskosten und die damaligen Kosten des Hausbaus in Relation gebracht und im selben Verhältnis (1/6) vom heutigen Gesamtwert der Liegenschaft abgezogen.
Der Bausparkredit von S 290.000 und die auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken von S 520.000 wurden ohnedies in Abzug gebracht, sodaß die Vorinstanzen zu Recht von einem bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Wert der Liegenschaft von S 1,4 Mio ausgegangen sind. Gegen die Bewertung des Wohnrechts seiner Eltern vermag der Antragsgegner auch jetzt nichts Stichhältiges vorzubringen.
Was die vom Erstgericht getroffene Feststellung anlangt, die Streitteile hätten ungefähr je zur Hälfte zum Familienvermögen beigetragen, meint der Antragsgegner, die Antragstellerin habe höchstens mit 1/4 beigetragen, was bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei. Hiebei übergeht er jedoch, daß seine behaupteten Beiträge zum Hausbau aus vorehelichen Ersparnissen (S 80.000) und Schenkungen bzw schenkungsweisen Erlaß seitens seiner Eltern (S 150.000 und S 191.320) nicht als erwiesen angenommen wurden. Überdies berücksichtigt er in rechtlicher Hinsicht nicht, daß die Antragstellerin jahrelang kostenlos in seinem Betrieb mitgearbeitet hat, was als ihr Beitrag (vgl EvBl 1989/166) ebenso wie die Haushaltsführung und die Kindererziehung mitzuberücksichtigen ist.
Die Kreditrückzahlungsraten von ca S 32.000, die der Antragsgegner in der Zeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft von November 1981 bis Mitte Mai 1982 allein aufbrachte, sowie die Entschädigungsbeträge, die er für erlittene Verkehrsunfälle erhalten und in nicht mehr feststellbarer Höhe für den Lebensunterhalt und das Unternehmen verwendet hatte, hat das Rekursgericht ohnedies bei der Aufteilung durch einen entsprechenden Abzug mitberücksichtigt, indem es der Antragstellerin nicht den gesamten sich sonst rechnerisch ergebenden Auslgeichsbetrag von S 640.000, sondern nur S 500.000 zusprach.
Zu Recht haben auch bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf § 82 Abs.1 Z 3 EheG abgelehnt, den Hälfteanteil der Antragstellerin (aber nur ihren!) an der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil es sich um einen ihr gehörigen Unternehmenswert handelt. Auch diese ideelle Liegenschaftshälfte ist dem Unternehmen gewidmet, das der Antragsgegner betreibt und an dem die Antragstellerin insofern mitbeteiligt ist. Eine allfällige Aufkündigung seines gepachteten Unternehmens seitens eines Dritten sowie die Belastung der ideellen Liegenschaftshälfte der Antragstellerin mit einem Darlehen kann hieran nichts ändern. Es hat daher für das Aufteilungsverfahren beim Hälfteeigentum der Streitteile zu verbleiben, weil die dem Unternehmen gewidmete Liegenschaft vom Aufteilungsverfahren zur Gänze ausgenommen ist.
Der Antragsgegner meint, das Rekursgericht habe zu wenig berücksichtigt, daß die Antragstellerin das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Es entspreche der Billigkeit, daß ihm, dem schuldlos verlassenen Ehemann der neue Lebensabschnitt möglichst erleichtert werde. Dies erfordere, daß nicht er der Antragstellerin, sondern die Antragstellerin ihm eine Ausgleichszahlung zu leisten und ihren Liegenschaftsanteil zu überlassen habe.
Hierauf ist zu erwidern, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt ist. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kann ihr nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (vgl. EvBl.1981/49 uva). Das Alleinverschulden des einen Teiles an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teiles am aufzuteilenden Vermögen (5 Ob 621/88 ua); solches kommt nur dann in Betracht, wenn das Verschulden für die vermögensrechtliche Entwicklung in der Ehe von Bedeutung war, z. B. Verschwendungssucht (JBl.1986; 116 ua). Gerade dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat kostenlos im Unternehmen des Antragsgegners, selbst als sie noch anderwärtig berufstätig war, mitgearbeitet und nebenbei noch Haushalt und Kinder betreut. Auf das Verschulden wird aber insofern Bedacht genommen, als der schuldlose Teil im Zweifel das Wahlrecht bei der Aufteilung hat (EvBl.1982/106 uva). Dem Antragsgegner verbleibt ohnedies die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand; er muß aber der Antragstellerin einen angemessenen Ausgleichsbetrag leisten. Die vom Rekursgericht vorgenommene Kürzung des rein rechnerisch mit S 640.000 ermittelten Ausgleichsbetrages auf S 500.000 entspricht der Billigkeit, wenn man die schon erwähnten, vom Antragsgegner allein getätigten Rückzahlungsraten von ca. S 32.000 und die Entschädigungszahlungen aus den Verkehrsunfällen, die der Antragsgegner teilweise zur Bestreitung des ehelichen und geschäftlichen Aufwandes verwendet hatte, als außerordentliche Geldempfänge sowie das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe mitberücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen ist ein größerer Abstrich unter dem Verschuldensaspekt nicht gerechtfertigt. Es soll zwar dem schuldlosen Teil durch die Aufteilung der neue Lebensabschnitt möglichst erleichtert werden (EvBl.1981/71 uva); dies bezieht sich aber vor allem darauf, daß ihm bei der Teilung das vorzugsweise Wahlrecht zusteht. Hat er sich für die Übernahme eines Vermögenswertes entschieden, ist ihm eine angemessene Ausgleichszahlung aufzuerlegen und nicht nur eine solche, die er leicht aufbringen kann. Er muß seine Kräfte anspannen (5 Ob 788/81 ua) und seine Lebensbedürfnisse äußerst einschränken (7 Ob 573/82 ua); es kann ihm die Belastung und unter Umständen sogar die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften zugemutet werden (2 Ob 604/88).
So gesehen ist dem Antragsgegner die ihm auferlegte Ausgleichszahlung in der ihm eingeräumten Dreimonatsfrist zumutbar und unter Berücksichtigung aller Umstände auch billig.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin meint, ihr Alleinverschulden am Scheitern der Ehe rechtfertige nicht eine Kürzung des ihr zu zahlenden Ausgleichsbetrages um 23 %.
Hiebei übergeht die Antragstellerin, daß das Erstgericht die Kürzung nicht allein aus diesem Grund vorgenommen hat. In dem Herabsetzungsbetrag von S 140.000 waren auch die der Höhe nicht mehr genau feststellbaren außerordentlichen Beträge des Antragsgegners aus den Entschädigungszahlungen und die von ihm während der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein erbrachten Rückzahlungsraten zu Recht (- die zeitweilige Versöhnung ändert daran nichts - ) berücksichtigt worden, sodaß für den reinen Verschuldensabzug nur mehr ein sehr geringer Betrag, - nicht einmal 10 % - ,verbleibt, was durchaus nicht unbillig ist. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Beide Teile haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen; hingegen sind ihnen ihre jeweiligen Revisionsrekursbeantwortungen, weil sie insofern erfolgreich waren, zu honorieren. Das kann aus Billigkeitsgründen jedoch nicht zur gegenseitigen Kostenaufhebung führen; vielmehr muß der Antragsgegner der Antragstellerin wegen seines wesentlich höheren Rechtsmittelstreitwerts für die erfolgreiche Abwehr dieses Rechtsmittels aus Billigkeitsgründen einen Teil des Differenzbetrages der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen ersetzen.
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