Normen
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ABGB §1380
ZPO §208 Abs1 Z1 A
ZPO §266 DII
ZPO §395
5 Ob 566/93 | OGH | 21.12.1993 |
4 Ob 1611/95 | OGH | 19.09.1995 |
nur: Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht. (T1) |
2 Ob 84/03x | OGH | 08.05.2003 |
Beisatz: Hier: Widerruf des Einverständnisses mit der Unterhaltsherabsetzung erst im Rechtsmittelverfahren. (T2); Beisatz: Im Widerrufsfall kann die Entscheidung nicht mehr auf das Einverständnis der Parteien gestützt werden; es sind vielmehr die auf Grund des Parteienvorbringens entscheidungswesentlichen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festzustellen. (T3) |
9 Ob 71/10x | OGH | 21.01.2011 |
Vgl auch |
4 Ob 63/11k | OGH | 21.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerruf des Zugeständnisses eines bestimmten Quadratmeterpreises für die Enteignungsentschädigung. (T4) |
9 Ob 29/17f | OGH | 24.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgehend von der Anspannungspflicht wurde die Unterhaltspflicht des Vaters ab einem Zeitpunkt, in dem er vorerst noch ein Arbeitsloseneinkommen bezog,auf Basis eines fiktiven monatlichen Einkommens festgesetzt. Der Beschluss gründete sich auf das Einvernehmen der Parteien und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Eine derartige Zustimmung im Außerstreitverfahren, die nur dem Gericht gegenüber abgegeben wird, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und als Außerstreitstellung der dem Antrag zugrundeliegenden, maßgebenden Tatsachenbehauptungen anzusehen. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00566_9300000_001
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