Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der - wörtlich wiedergegebenen
- Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 566/93 = ÖA 1994, 187
= EFSlg 73.336 ausgesprochen, daß die Erklärung des Vaters in der Tagsatzung vom 25.1.1995 (- die er später zurückgezogen hat -) nicht als konstitutives Anerkenntnis - welches ja der Annahme bedürfte - gewertet werden könne. Tatsächlich hat der Vater seine Bereitschaft zur Zahlung des begehrten Unterhaltsbetrages nicht gegenüber der die Kinder vertretenden Mutter, sondern im Zuge seiner Vernehmung und damit gegenüber dem Gericht erklärt. Ein gerichtlicher Vergleich - der nach der Rechtsprechung im Zweifel erst mit der Unterschrift der Parteien zustandekommt (SZ 58/151; ÖBl 1992, 160 ua) - wurde nicht geschlossen. Eine außergerichtliche Vereinbarung hatte der Vater nach der Aktenlage nicht beabsichtigt; auch die Mutter hat seine Erklärung offenbar nicht als Vertragsangebot verstanden, hat sie doch jede Äußerung dazu unterlassen.
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