OGH 5Ob238/06w

OGH5Ob238/06w6.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin M***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung der Anmerkung der Zugehörigkeit zum Deckungsstock ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Juni 2006, AZ 2 R 134/06t, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 11. April 2006, TZ 2627/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem ordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** ist das Eigentumsrecht der V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft einverleibt sowie sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 die „Widmung für den Deckungsstock" und sub B-LNR 1f zu TZ 10069/1997 die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" angemerkt. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 20. März 2006 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 12. 2004, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom 14. 1. 2005 und der Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** die Einverleibung ihres Eigentumsrechts sowie die Löschung der Anmerkung der Zugehörigkeit zum Deckungsstock B-LNR 1f.

Die von der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage vorgelegte, von den Vertretern der Liegenschaftseigentümerin notariell unterfertigte Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 hat folgenden Inhalt:

„Sachverhaltsdarstellung fehlender Deckungsstock bei Pensionskassen/Bestätigung

1. Zur V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft

Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Nummer FN ***** eingetragen. Die VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolger der Z***** Pensionskassen AG. Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist und war immer eine Pensionskasse.

2. Derzeitiger Grundbuchsstand

Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist zu 1/1-Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ 222 des Grundbuchs der KG *****, mit dem Grundstück 129 Baufläche (Gebäude) 325 m2 samt darauf befindlicher Baulichkeit und der Postanschrift K*****gasse 2/S*****hof 1, *****.

3. Kein Deckungsstock und kein Treuhänder gemäß dem Pensionskassengesetz

Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft als Pensionskasse unterliegt den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (StF: BGBl Nr. 281/1990, idF: BGBl Nr. 10/1991, BGBl Nr. 20/1992, BGBl Nr. 209/1992, BGBl Nr. 532/1993, BGBl Nr. 755/1996, BGBl I Nr. 64/1997, BGBl I Nr. 126/1998, BGBl I Nr. 127/1999, BGBl I Nr. 73/2000, BGBl I Nr. 142/2000, BGBl I Nr. 97/2001, BGBl I Nr. 9/2002, BGBl II Nr. 14/2002, BGBl I Nr. 71/2003, BGBl I Nr. 80/2003, BGBl I Nr. 135/2003, BGBl I Nr. 13/2004, BGBl I Nr. 70/2004, BGBl I Nr. 119/2004, BGBl I Nr. 161/2004, BGBl I Nr. 8/2005, BGBl I Nr. 37/2005, BGBl I Nr. 59/2005). Das Pensionskassengesetz sieht im Gegensatz zum Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl 1978/569 idgF) in keiner Fassung - insbesondere nicht in der geltenden Fassung - Bestimmungen hinsichtlich eines „Deckungsstocks" oder eines „Treuhänders" vor. Pensionskassen verfügen über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder". Da es für Pensionskassen keinen „Deckungsstock" gibt, ist die Eintragung der „Widmung zum Deckungsstock" und der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" auf dem gegenständlichen Grundstück ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Das Grundbuch ist in diesem Sinn zu berichtigen.

4. Aufsandungserklärung

Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung und Zustimmung, dass die Löschung der „Widmung zum Deckungsstock" (B-LNR. 1b) sowie der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" (B-LNR. 1f) ob der Liegenschaft EZ 222 des Grundbuchs der KG *****, mit dem Grundstück 129 Baufläche (Gebäude) 325 m2 samt darauf befindlicher Baulichkeit und der Postanschrift K*****gasse 2/S*****hof 1, *****, ohne ihr weiteres Wissen im Grundbuch einverleibt wird."

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Ob der Liegenschaft seien die „Widmung für den Deckungsstock" zu TZ 826/1952 sowie die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" zu TZ 10069/1997 angemerkt. Der in der Urkundensammlung zu TZ 10069/1997 erliegenden, die seinerzeitige Eintragungsgrundlage bildenden Erklärung der „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft" vom 7. 10. 1997 sei zu entnehmen, dass diese Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin erklärt habe, die Liegenschaft sei gemäß § 78 Abs 1 Z 14 und Abs 4 VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und es werde die ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass aufgrund dieser Urkunde die Widmung für den Deckungsstock angemerkt werde. Nach Art 2 und 5 HypothekenbankEV habe die Anmerkung des Kautionsbandes die Wirkung, dass diese Anmerkung nur mit einer Bestätigung des Treuhänders gelöscht und nur mit dessen Zustimmung über die Liegenschaft rechtswirksam verfügt werden könne. Der nunmehr zu verbüchernde Kaufvertrag vom 16. 12. 2004 sei aber nicht durch einen Treuhänder im Sinn des HypothekenbankenG mitunterfertigt worden. Eine Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG, welche die Antragstellerin offensichtlich mit der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung anstrebe, setze voraus, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Es müsse nachträglich, also nach der letzten maßgeblichen Grundbuchseintragung außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten sein, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt sei. Dagegen diene § 136 GBG nicht dazu, Grundbuchseintragungen aufgrund rechtskräftiger Bewilligungsbeschlüsse zu beseitigen, wenn sich herausstelle, dass die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen. Da die seinerzeitige Anmerkung aufgrund eines Antrags der Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin bewilligt sowie grundbücherlich durchgeführt worden und nachträglich keine außerbücherliche Rechtsänderung eingetreten sei, liege kein Fall des § 136 GBG vor, weshalb das Gesuch mangels Mitunterfertigung des Kaufvertrags durch einen Treuhänder abzuweisen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Berichtigung nach § 136 GBG nicht dazu diene, ursprünglich unrichtige Eintragungen zu beseitigen, wenn sich nach Rechtskraft des bewilligenden Beschlusses herausstelle, dass dieser (allenfalls) auf fehlerhafter Grundlage beruhte. Genau dahin gehe aber der Standpunkt der Antragstellerin, wonach die Widmung für bzw die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Deckungsstock zu Unrecht angemerkt worden seien. Der Berichtigungsantrag sei daher zu Recht abgewiesen worden. Soweit sich die Antragstellerin auf die Sachverhaltsdarstellung stütze, wonach die Liegenschaftseigentümerin immer eine Pensionskasse gewesen sei und eine solche über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder" verfüge, werde damit nicht ausreichend bescheinigt, dass nicht auch andere Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte vorgenommen würden. Die Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin, die „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft", habe erklärt, dass die Liegenschaft gemäß § 78 Abs 1 Z 14 und Abs 4 VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und die Widmung anzumerken sei. Das VersicherungsaufsichtsG (VAG; BGBl 569/1978 idF BGBl I 2005/93), worauf diese Erklärung deute, sehe in § 22 VAG für die Überwachung eines Deckungsstocks die Bestellung eines Treuhänders vor und gemäß § 23 Abs 2 VAG dürfe in der Lebensversicherung über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Fehle diese Zustimmung, sei die Verfügung über Deckungsstockwerte zivilrechtlich unwirksam. Vor diesem Hintergrund könne nicht im Sinn des § 94 GBG ausgeschlossen werden, dass der begehrten Eintragung kein Hindernis entgegen stehe.

Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall vorliege, in dem über Erklärung einer Pensionskasse eine Zugehörigkeit zum Deckungsstock eingetragen, jedoch offenbar kein Treuhänder bestellt worden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, § 136 GBG sei die Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bloß auf Fälle einer nachträglich erfolgten Änderungen der Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch aus teleologischen Überlegungen lasse sich eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen, weil es gerade Sinn und Zweck des § 136 GBG sei, die materielle Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen. Andernfalls könnten durch unrichtige Eingaben die Öffentlichkeit in die Irre geführt und - wie hier - die Liegenschaft einer weiteren Verwertung entzogen werden. Die materielle Richtigkeit des Grundbuchs stehe über dem Grundsatz der Rechtskraft. Weder die Eigentümerin und Verkäuferin der Liegenschaft noch deren Rechtsvorgängerin seien jemals eine Versicherungsgesellschaft, ein Bankinstitut oder eine Hypothekenbank gewesen, weshalb weder das VersicherungsaufsichtsG noch das HypothekenbankG bzw die HypothekenbankEV anwendbar (gewesen) seien. Die Liegenschaftseigentümerin sei vielmehr eine Pensionskasse, bei der weder ein Deckungsstock noch ein Treuhänder existiere, sodass auch dessen Zustimmung nicht verlangt werden könne. Aus § 1 Abs 3 PKG folge, dass - entgegen der Vermutung des Rekursgerichts - Pensionskassen keine Geschäfte betreiben dürften, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhingen. Eine Tätigkeit als Versicherungsgesellschaft sei daher ausgeschlossen. Die seinerzeitige, irrtümliche Erklärung der Rechtsvorgängerin im Sinn der „Widmung für den Deckungsstock der VRG 3" könne nicht die Geltung des VersicherungsaufsichtsG bzw der HypothekenbankEV zur Folge haben. Schließlich enthalte die fehlerhafte Urkunde auch den Hinweis auf eine Versicherungsrisikogemeinschaft (= VRG; gemeint wohl:

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; vgl § 12 PKG), also einen pensionskassenrechtlichen und keinen versicherungsaufsichtsrechtlichen Begriff. Dem PensionskassenG sei aber keine Bestimmung über einen Deckungsstock oder einen Treuhänder zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts seien daher keine Umstände gegeben, die der Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin entgegen stünden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.

1. Zu § 136 GBG:

Die Anwendung des § 136 GBG setzt nach stRsp voraus, dass - nachträglich - eine (auch ohne Eintragung rechtlich wirksame) Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992; RS0061010; RS0079847), die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (5 Ob 452/97z mwN = NZ 2000, 369). § 136 GBG bietet keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung

erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte (5 Ob 80/99x = RPflSlgG

2644 mwN; 5 Ob 270/98m = NZ 1999/451, 384). § 136 GBG bezweckt

nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (5 Ob 191/98v mwN = RPflSlgG 2608). Daran ist trotz der Kritik der Antragstellerin festzuhalten, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber durch die Anordnung der Zulässigkeit der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG eine Durchbrechung der Rechtskraft beabsichtigt hat (5 Ob 7/76 = SZ 49/58). Die analoge Anwendung des § 136 GBG zur Korrektur von fehlerhaften Grundbuchseintragungen bedürfte ganz besonderer Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen (vgl Hoyer zu 5 Ob 2/03k = NZ 2003/578), weil das Grundbuchsverfahren ohnehin andere Vorschriften zur Bereinigung des Grundbuchs von Amts wegen durch Löschung unzulässiger (§ 130 GBG) oder gegenstandsloser (§ 131 bis 135 GBG) Eintragungen (5 Ob 3/92) kennt. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend mangels nachträglicher Rechtsänderung eine Berichtigung in Anwendung des § 136 GBG ausgeschlossen ist.

2. Zum Rechtsstatus der Liegenschaftseigentümerin:

2.1. Die Antragstellerin geht offenbar - gestützt auf die von den Vertretern der Liegenschaftseigentümerin notariell unterfertigte Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 - davon aus, dass die Liegenschaftseigentümerin und deren Rechtsvorgängerinnen Pensionskassen im Sinn des PensionskassenG (gewesen) seien. Dies kann jedenfalls für die „Pensionskasse der ***** Aktiengesellschaft", welche Liegenschaftseigentümerin war, als die - offenbar auf Art IV § 13 der Verordnung vom 28. 2. 1939, DRGBl 1939 I S 365, zur Einführung von Vorschriften über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen im Lande Österreich beruhende - sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 erfolgte Anmerkung der „Widmung für den Deckungsstock" erwirkt wurde, nicht zutreffen, weil damals das PensionskassenG (PKG; BGBl 1990/281 idgF) noch nicht existierte. Davon abgesehen ist dem Rekursgericht dahin beizupflichten, dass eine vom betreffenden Rechtsträger selbst ausgestellte „Sachverhaltsdarstellung" im formstrengen Grundbuchsverfahren nicht ausreichen kann, um den eigenen Rechtsstatus nachzuweisen. Auch der Firmenwortlaut allein reicht dafür nicht aus; zwar sieht § 43 Abs 1 PKG den „Schutz von Bezeichnungen" vor und bestimmt, dass die Bezeichnung „Pensionskasse" oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden dürfen. Es ist aber im Grundbuchsverfahren nicht über die Einhaltung der Firmenwahrheit oder allfällige Möglichkeiten einer tradierten älteren Firma zu spekulieren, wobei nicht zuletzt auf die Unternehmensbezeichnung der bereits angesprochenen früheren Liegenschaftseigentümerin „Pensionskasse der ***** Aktiengesellschaft" hinzuweisen ist, die diese Bezeichnung (jedenfalls vor Erlassung des PKG noch) geführt hat, ohne Pensionskasse im Sinn des PKG gewesen zu sein.

2.2. Nach § 1 Abs 1 PKG ist eine Pensionskasse ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen (§ 1 Abs 3 PKG). Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden (§ 6 Abs 1 PKG). Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen (§ 8 Abs 1 PKG). Nach § 1 Abs 4 PKG finden dagegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 PKG insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Aus dieser Rechtslage folgt, dass ein eindeutiger urkundlicher Nachweis über den Geschäftsbetrieb der Liegenschaftseigentümerin notwendig gewesen wäre, um diese zweifelsfrei als Pensionskasse im Sinn des PKG qualifizieren zu können. Ein solcher Nachweis wäre etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession (im Original oder in beglaubigter Abschrift) möglich. Solange der rechtliche Status der Liegenschaftseigentümerin in diesem Sinn nicht in einer für das Grundbuchsverfahren zweifelsfreien Form eindeutig geklärt ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 bzw sub B-LNR 1f zu TZ 10069/1997 bestehenden Anmerkungen der „Widmung für den Deckungsstock" bzw der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" rechtsrichtig erfolgten und für die Liegenschaftseigentümerin maßgeblich sind. Schon aus diesem Grund war das Gesuch der Antragstellerin abzuweisen.

3. Pensionskasse und Verfügungsbeschränkungen:

3.1. Der Antragstellerin ist dahin zuzustimmen, dass das PKG keinen Deckungsstock wie etwa § 20 VAG und keine Treuhänder wie etwa § 22 VAG vorsieht. Unter dem Titel „Verfügungsbeschränkungen" normiert allerdings § 14 Abs 1 PKG, dass die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden können. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

Kurssicherungsgeschäfte sind nach § 14 Abs 2 PKG nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 25 PKG zu deren Absicherung dienen. Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) gehören, können gemäß § 14 Abs 3 PKG rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist nach § 14 Abs 4 PKG auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher VRG der Vermögenswert gewidmet ist. Diese Widmung ist dann für die Haftungsverhältnisse nach § 13 PKG relevant.

3.2. Das PKG enthält eine Reihe von Regelungen, die (auch) der externen und internen Kontrolle bzw dem Schutz Anspruchsberechtigter dienen, wie insbesondere Vorschriften über bestimmte Kontrollorgane (§ 20a PKG - Aktuar; § 21 Prüfaktuar; § 28 PKG - Beratungsausschuss; § 31 PKG - Abschlussprüfer; § 32 - Interne Revision; § 33 - Aufsicht der FMA; § 34 PKG - Staatskommissär) sowie Veranlagungsvorschriften (§ 25 PKG) und Informationspflichten (§ 25a PKG - Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik). Für die nach § 14 Abs 1 PKG vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, die nach § 14 Abs 4 PKG auf Ansuchen der Pensionskasse im Grundbuch ersichtlich zu machen sind, enthält das PKG aber keine konkrete - etwa dem § 23 VAG vergleichbare - Regelung, unter welchen Voraussetzungen diese Ersichtlichmachung wieder gelöscht und/oder über die Liegenschaft (dennoch) verfügt werden kann. Dass eine Ersichtlichmachung nach § 14 Abs 4 PKG nie mehr gelöscht werden könnte und solcherart eine Liegenschaft auf Dauer dem Rechtsverkehr entzogen wäre, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Pensionskasse sogar die Schließung einer VRG, der ja die Widmung nach § 14 PKG zugute kommt, vornehmen kann und insoweit nur eine Anzeigepflicht nach § 36 Abs 1 Z 8 PKG gegenüber der FMA besteht. Daraus folgt zwangsläufig, dass wegen Fehlens weitergehender gesetzlicher Einschränkungen, etwa im Sinn des § 23 VAG eine Ersichtlichmachung nach § 14 Abs 4 PKG über Antrag der Pensionskasse oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung auch wieder gelöscht werden kann und auf die daraus resultierenden Änderungen der Haftungsverhältnisse im Rahmen der internen und externen (wirtschaftlichen) Kontrollmechanismen Bedacht zu nehmen ist.

4. Schlussfolgerungen:

4.1. Derzeit muss es aus den zu 2.2. dargestellten Erwägungen mangels grundbuchstauglichen Nachweises der Pensionskasseneigenschaft der Liegenschaftseigentümerin bei der Abweisung des Grundbuchsgesuchs bleiben.

4.2. Vermag die Antragstellerin in grundbuchsfähiger Form den Geschäftsbetrieb der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin sowie ihrer Rechtsvorgängerin zur Zeit der Eintragung sub B-LNR 1f, der Vereinigten Pensionskasse Aktiengesellschaft, nach- und diese damit zweifelsfrei als Pensionskassen im Sinn des PKG auszuweisen, kann auch die Löschung der sub B-LNR 1f zu TZ 10069/1997 bestehenden Eintragung der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" erfolgen. Diese Eintragung wäre dann nämlich entweder als solche nach § 14 Abs 4 PKG zu werten, die - wie oben zu 3.2. dargestellt - mit Zustimmung der Pensionskasse wieder gelöscht werden könnte, oder sie stellt eine nach § 130 GBG unzulässige Eintragung dar, weil sie ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätte, nämlich eine Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse, das der geltenden Rechtsordnung fremd ist und wofür auch keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl RIS-Justiz RS0060300).

4.3. Vermag die Antragstellerin den rechtlichen Status der Liegenschaftseigentümerin als Pensionskasse im zuvor dargestellten Sinn nachzuweisen, dann kann überdies die Löschung der sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 angemerkten, auf Art IV § 13 der Verordnung vom 28. 2. 1939, DRGBl 1939 I S 365, zur Einführung von Vorschriften über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen im Lande Österreich beruhenden „Widmung für den Deckungsstock" gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG erfolgen, stünde dann doch fest, dass dieses Rechtsverhältnis nicht mehr bestehen kann.

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